OGH vom 15.02.2001, 8ObA182/00y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Ing. Hugo Jandl und Dr. Helmut Szongott als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 7, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Betriebsratsfonds der Arbeiter der I***** GmbH, 2. Betriebsratsfonds der Angestellten der I***** GmbH, 3. Personalvertretungsfonds der Bediensteten der Stubaitalbahn der I***** GmbH, alle ***** vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer und Dr. Klaus Vergeiner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung der rechtlichen Zugehörigkeit zum Betriebsratsfonds-Vermögen, Leistung und Unterlassung, infolge Revision und Rekurses der klagenden Partei sowie Revision der erst- und zweitbeklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 15 Ra 12/00b-41, womit infolge Berufung der erst- und zweitbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 44 Cga 33/98h-31, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Beiden Revisionen sowie dem Rekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Revisions- und des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Im Jahr 1945 wurde im Vorgängerunternehmen der nunmehrigen I***** GmbH eine Personalvertretung eingerichtet, für deren Kosten der damalige Dienstgeber aufkam. Von den Mitarbeitern wurde eine monatliche Personalvertretungsumlage von S 3,-- eingehoben. Die Personalvertretung hatte bis Mai 1994 Bestand. Für die I***** AG und die S***** AG, welche in der Folge je in eine GesmbH umgewandelt und verschmolzen wurden, wurde im Mai 1994 ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt. Am wählten Arbeiter und Angestellte getrennte Betriebsräte, am wählten die Bediensteten der S***** eine Personalvertretung.
Auf Grund dieser Wahlen konstituierten sich die drei Beklagten.
Der nunmehrige Vorsitzende des Arbeiterbetriebsrats war von Mai 1990 bis Mai 1994 Obmann der Personalvertretung der beiden Aktiengesellschaften und von 1994 bis 1998 Vorsitzender deren gemeinsamen Betriebsrats.
Die Arbeitnehmer des Unternehmens hatten hinsichtlich der eingangs genannten Personalvertretungsumlage beschlossen, eine "Sterbekasse" zu dotieren. Neben den vom Dienstgeber den aktiven Bediensteten vom Lohn abgezogenen Beträgen flossen in diese Kasse auch Direktzahlungen von bereits im Ruhestand befindlichen ehemaligen Arbeitnehmern. Aus der Kasse wurden Angehörigen verstorbener Bediensteter Unterstützungsbeträge gewährt. Die Gelder der "Sterbekasse" wurden vom Personalvertretungsobmann bzw vom Geschäftsführer der Personalvertretung jeweils in dieser Eigenschaft und nicht als Privatperson verwaltet.
Nunmehr wird die "Sterbekasse" einerseits aus der sogenannten "Betriebsratsumlage I" in Höhe von monatlich S 25,--, welcher Betrag von allen aktiven Bediensteten einbehalten wird, und andererseits durch Direktzahlungen in Ruhestand befindlicher ehemaliger Mitarbeiter sowie von Ehegatten und Lebensgefährten aktiver und pensionierter Bediensteteten finanziert. Anspruch auf Mittel aus der "Sterbekasse" hat grundsätzlich jeder, der in diese Kasse einzahlt. Es werden jeweils fixe Beträge an denjenigen Angehörigen ausgezahlt, der das Begräbnis bezahlt und auch sonst Unterstützungsbeiträge an Hinterbliebene geleistet.
Die Gelder, die der "Sterbekasse" zufließen, werden bzw wurden auf den Konten mit den Endziffern ...172, ...497 und ...729 bei einer bestimmten Bank verwahrt. Barmittel der "Sterbekasse" befinden sich auch in einer Handkasse. Sämtliche Beitragsleistungen erfolgen an die "Sterbekasse" und nicht an den Vorsitzenden der Erstbeklagten persönlich.
Dass dieser "Sterbekasse" eine entsprechende öffentlich-rechtliche Bewilligung als "Versicherung" erteilt worden wäre, konnte das Erstgericht nicht feststellen.
Vom Lohnverrechnungsbüro der Dienstgeberin werden jedem Arbeitnehmer 0,3 % des Schemabezugs als Betriebsratsumlage in Abzug gebracht. Davon fließen S 25,-- als "Betriebsratsumlage I" an die "Sterbekasse", der Differenzbetrag, bezeichnet als "Betriebsratsumlage II" steht dem Betriebsrat zur Finanzierung von Aktivitäten und Spesen zur Verfügung.
Etwa im Jahre 1973 hat einer der Arbeitnehmer Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen für ca 200 Personen bei einer Versicherungsanstalt vermittelt. Die Prämien wurden im Gehaltsabzugsweg einbehalten, wofür vom Versicherungsunternehmen eine Inkasso-Provision bezahlt wurde. Die Hälfte davon, rund S 1.800 im Monat, bekam der Vermittler als Bearbeitungsgebühr, die andere Hälfte wurde der Personalvertretung überwiesen, die dieses Geld auf das Sparbuch mit der Endnummer ...500 bei einem Bankinstitut einzahlte. Aus diesen Beträgen wurden Gebrauchsartikel für Arbeitnehmer, Gesetzbücher und im Fall des Todes eines Dienstnehmers ein Bouquet gekauft. Gelegentlich wurde von diesem Sparbuch zu den Kosten von Betriebsausflügen beigesteuert. Insgesamt diente das vorhandene Guthaben ausschließlich für die Bestreitung von Auslagen, die dem Personal zugute kamen. Es wurde darüber Buch geführt und hat der ehemalige Obmann der Personalvertretung dem nunmehrigen Vorsitzenden der Erstbeklagten im Jahr 1990 das Sparbuch mit allen Unterlagen übergeben. Gewerkschaftsgelder wurden auf das Sparbuch nicht eingezahlt.
Im Jahre 1996 führte die Betriebsleitung Verhandlungen über einen Sozialplan, um das freiwillige Ausscheiden von 25 Dienstnehmern zu vereinbaren. Dies sollte unter anderem durch ein finanzielles "Trostpflaster" ermöglicht werden. Es wurde eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG geschlossen, die unter Punkt 4. folgende Regelung enthält:
"Härtefonds:
Die IVB stellt weiters einen Betrag von ATS 300.000,-- (in Worten: Schilling dreihunderttausend) für den Ausgleich von Härtefällen dem BR zur Verfügung. Dieser Härtefonds wird von einem dreiköpfigen Gremium, bestehend aus dem Betriebsratsvorsitzenden und einem weiteren vom BR zu benennenden Mitglied sowie dem Geschäftsführer der IVB verwaltet. Dieser Ausschuss wird vom BRV als Vorsitzendem geleitet und beschließt mehrstimmig nach freiem Ermessen.
Grundsätzlich soll durch diese Mittel ein Ausgleich jener Interessen erfolgen, die inhaltlich bzw personell über den Geltungsbereich der BV nicht geregelt werden, insbesondere erst nach Abschluss der BV bekannt werden und für Umschulungsmaßnahmen, Linderung besonderer Härten (Arbeitslosigkeit) etc dienen sollen. Dieser Betrag ist frühestens am Tag des Inkrafttretens dieser BV, spätestens jedoch bis auf das Konto, das der Vorsitzende des Gremiums der IVB schriftlich bekanntgibt, zur Zahlung fällig."
Leiter des dreiköpfigen Gremiums ist der Vorsitzende der Erstbeklagten. Das auf Grund der Betriebsvereinbarung einbezahlte Geld wurde auf das Sparbuch mit der Endnummer ...760 einbezahlt.
Schließlich wurde von einem Arbeitnehmer und dem Vorsitzenden der Erstbeklagten ein Sparbuch ("Melanie") mit der Endnummer ...549 für ein Mädchen eingerichtet, das bei einem Unfall schwerste Verbrennungen erlitten hatte. Auf Grund eines Spendenaufrufs erfolgten Einzahlungen sowohl durch Arbeitnehmer des Unternehmens als auch außenstehende Personen. Das Sparbuch befindet sich in Verwaltung des initiativ gewordenen Arbeitnehmers und des Vorsitzenden der Erstbeklagten.
Mit ihrer am beim Erstgericht eingelangten Klage brachte die Klägerin vor, sie sei gemäß § 74 Abs 6 ArbVG als zuständige gesetzliche Interessenvertretung zur Revision des Betriebsratsfonds berufen. Im Rahmen der im Juni 1997 begonnenen und am fortgesetzten Revision seien dem Revisor vom nunmehrigen Vorsitzenden der Erstbeklagten und vom Betriebsratskassier als Betriebsratsfonds-Vermögen lediglich die Sparbücher mit den Endziffern ...743 und ...756 und Gutscheine im Wert von S 900 bekanntgegeben worden. Auf Grund von Mitteilungen der Betriebsrats-Sekretärin, wonach verschiedene Sparbücher verschwiegen worden seien, seien Erhebungen gepflogen worden, die ergeben hätten, dass weitere Konten zum Betriebsratsfonds gehörten. Dies seien die sogenannte "Sterbekasse", ein Sparbuch lautend auf "Personalvertretung", welches aus Versicherungsprämien gespeist werde, der sogenannte im Zuge eines Sozialplanes eingerichtete "Härtefonds" sowie ein Sparbuch mit Spenden zu Gunsten eines Mädchens, das bei einem Unfall Verbrennungen erlitten habe. Die Durchführung der Revision sei vom Vorsitzenden der Erstbeklagten verhindert, in der Folge zwar zugelassen, aber massiv gestört und erschwert und letztlich wieder verweigert worden. Die Revision des Betriebsratsfonds habe ergeben, dass den Revisoren die Überprüfung eines großen Teils des Belegschaftsvermögens verweigert worden sei, sodass nicht habe festgestellt werden können, ob und gegebenenfalls wie viel von diesem Belegschaftsvermögen fehle, ohne rechtliche Deckung ausgegeben oder sonst verwendet worden sei. Der Vorsitzende der Erstbeklagten und der Betriebsratskassier verweigerten die Offenlegung der Konten und der damit in Verbindung stehenden Geldverwaltung und Gebarung. Das rechtliche Interesse der Klägerin bestehe darin, die Zugehörigkeit von Konten und Sparbüchern zum Betriebsratsfonds klarzustellen. Das Leistungsbegehren gehe über dieses rechtliche Interesse hinaus, weil es zum Inhalt habe, wie mit den auf diesen Konten und Sparbüchern verbuchten Geldern zu verfahren sei. Das Unterlassungsbegehren ergebe sich aus dem im § 74 Abs 6 ArbVG enthaltenen Gesetzesauftrag, die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung und der Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds durch die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer zuzulassen.
Die Klägerin begehrte daher festzustellen, dass die auf den Konten einer bestimmt bezeichneten Bank zu bestimmt bezeichneten Girokontonummern mit den Endziffern ...756, ...743, ...172, ...729, ...497, ...500, ...760 und ...549 gebuchten Geldbeträge rechtlicher Bestandteil des Betriebsratsfonds und damit der Beklagten seien und somit dem Revisionsrecht der Klägerin unterliegen. Weiters seien die Beklagten schuldig zu erkennen, der Klägerin sämtliches Vermögen sowie alle Geldbewegungen, insbesondere jene auf den im Feststellungsbegehren angeführten Konten für den Zeitraum vom - sollte die Eröffnung eines Kontos oder eines Sparbuchs erst nach dem erfolgt sein, ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des jeweiligen Sparbuchs bzw Kontos - bis heute offenzulegen und ihr darin unbeschränkt Einsicht zu gewähren sowie der Klägerin sämtliche Buchungsbelege und sämtliche Kontobewegungen auf allen ihren Konten und sämtliche diesen Geldbewegungen zu Grunde liegenden Betriebsratsbeschlüsse und Betriebsratsprotokolle zum Zwecke der Durchführung der Betriebsratsfonds-Revision vorzulegen sowie schließlich die Beklagten schuldig zu erkennen, in Hinkunft jedwede Verweigerung und Störung der durch die Klägerin vorzunehmenden Betriebsratsfonds-Revisionen zu unterlassen.
Die Beklagten wendeten dagegen ein, die Klägerin habe mehrfach Einsicht in sämtliche Unterlagen gehabt. Widerstand sei lediglich gegen Art und Weise des Vorgehens der Revisoren geleistet worden. Dessenungeachtet haben die Beklagten bis nicht nur das unbestrittenermaßen zum Betriebsratsfonds gehörende Vermögen, nämlich die Konten mit den Endziffern ...743 und ...756 offen gelegt, sondern mehrfach auch die übrigen im Klagebegehren angeführten Sparbücher und Konten der Klägerin - wenngleich unter Protest - herausgegeben. Eine Offenlegungspflicht bestehe hinsichtlich der "Sterbekasse" unter anderem deshalb nicht, da diese auch aus Beiträgen von Pensionisten und ihrer Angehörigen finanziert werde. Das Sparbuch "Personalvertretung" sei nie von der Personalvertretung oder vom Betriebsrat verwaltet worden, die Gelder stellten Mittel des Dienstgebers dar. Dies treffe auch für das Sparbuch "Härtefonds" zu. Schon wegen der Zusammensetzung des zur Entscheidung berufenen Gremiums könne nicht davon gesprochen werden, der Betriebsrat könne allein über die entsprechenden Mittel verfügen.
Das Erstgericht gab unter jeweiliger Ausscheidung des Sparbuchs mit der Endziffer ...549 (Spendenkonto "Melanie") dem Feststellungsbegehren und dem Leistungsbegehren unter Aufnahme einer diesbezüglichen solidarischen Verpflichtung der Beklagten und unter Ausscheidung der der Klägerin von den Beklagten in der Verhandlungstagsatzung vom übergebenen Urkunden statt, verpflichtete die Beklagten zur ungeteilten Hand, in Hinkunft jedwede Verweigerung und Störung der durch die Klägerin vorzunehmenden Betriebsratsfonds-Revisionen zu unterlassen und wies das Feststellungs- und Leistungsbegehren insoweit, als sich dieses auf das Sparbuch mit der Endziffer ...549 (Spendenkonto "Melanie") bezieht, ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und bejahte in seiner rechtlichen Beurteilung vorerst die Passivlegitimation der Beklagten. § 74 Abs 8 ArbVG ordne im Zusammenhalt mit §§ 18, 18a BRF-VO an, dass bei Wegfall der Voraussetzungen für das Bestehen eines gemeinsamen Betriebsrats der Betriebsratsfonds in getrennte Fonds für jede Arbeitnehmergruppe zerfalle. Daraus sei abzuleiten, dass die ursprünglich beklagte Partei, nämlich der gemeinsame Betriebsratsfonds des Unternehmens, durch Gesamtrechtsübergang ohne Liquidation in die drei Beklagten übergegangen sei. Somit liege ein Parteiwechsel durch Universalrechtsnachfolge vor, der kraft Gesetzes eingetreten sei. Die ursprünglich Beklagte sei als untergegangene juristische Person anzusehen. Der Parteiwechsel sei durch die am getrennt durchgeführten Betriebsratswahlen der Arbeiter und der Angestellten und durch die am durchgeführte Personalvertretungswahl bewirkt worden. Die von der Klägerin geltend gemachten Leistungs- und Unterlassungsansprüche seien rechtliche Folge des auf § 74 Abs 6 ArbVG iVm §§ 32 ff BRF-VO gestützten Feststellungsbegehrens. Werde ein Konto oder ein Sparbuch als rechtlicher Bestandteil des Betriebsratsfonds festgestellt, so seien die Beklagten auch schuldig, der Klägerin sämtliches Vermögen sowie alle Geldbewegungen offenzulegen und jede Verweigerung der Störung der durch die Klägerin vorzunehmenden Betriebsratsfonds-Revisionen zu unterlassen. Dass die Konten mit den Endziffern ...756 und ...743 rechtlicher Bestandteil des Betriebsratsfonds seien, sei von den Beklagten außer Streit gestellt worden, sodass schon deshalb ein Zuspruch zu erfolgen habe. Die "Sterbekasse" stelle eine Vermögensmasse dar, die den im § 74 Abs 1 ArbVG genannten zweckbestimmten Vermögenschaften gleichzuhalten sei. Das Sparbuch "Personalvertretung" mit der Endziffer ...500 falle unter "sonstige für die im § 73 ArbVG bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften" im Sinn des § 74 Abs 1 ArbVG. Für die Beurteilung der Zugehörigkeit zum Betriebsratsfonds komme es nicht darauf an, von welcher Seite die Mittel stammen, sondern ausschließlich darauf, dass die Mittel der Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zu Gunsten der Arbeitnehmerschaft dienten. Für diese Zwecke sei auch der sogenannte "Härtefonds" eingerichtet worden, weshalb es sich auch bei diesem um einen rechtlichen Bestandteil des Betriebsratsfonds handle. Lediglich das Sparbuch mit der Endziffer ...549 diene nicht den im § 73 Abs 1 ArbVG aufgezählten Zwecken, weil es auf eine durch Privatinitiative ins Leben gerufene Spendenaktion zu Gunsten eines bei einem Unfall schwer verletzten Mädchens zurückzuführen sei.
Das Gericht zweiter Instanz gab der dagegen nur von den Beklagten erhobenen Berufung teilweise Folge und änderte das in seinem abweislichen Teil unangefochten gebliebene Urteil dahin ab, dass mit Teilurteil festgestellt wurde, dass die auf bestimmt bezeichneten Konten einer bestimmten Bank mit den Endziffern ...172, ...729, ...497, ...500 und ...760 gebuchten Geldbeträge rechtlicher Bestandteil des Betriebsratsfonds und damit der Beklagten seien und somit dem Revisionsrecht der Klägerin unterliegen und das Mehrbegehren, es werde festgestellt, dass die auf den bestimmt bezeichneten Konten einer bestimmt bezeichneten Bank mit den Endziffern ...756 und ...743 gebuchten Geldbeträge rechtlicher Bestandteil des Betriebsratsfonds und damit der Beklagten seien und somit dem Revisionsrecht der Klägerin unterlägen, abgewiesen wurde. Weiters wies es das Leistungsbegehren in Ansehung der beiden Konten mit den Endziffern ...756 und ...743 ab, hob darüber hinaus, sohin im Umfang der klagsstattgebenden Aussprüche über das restliche Leistungs- und das Unterlassungsbegehren das angefochtene Urteil auf und verwies die Arbeitsrechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof in Ansehung des Aufhebungsbeschlusses zulässig sei. Es übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen und führte zur Rechtsrüge aus, dass die drei Beklagten Rechtsnachfolgerinnen des ursprünglich in Anspruch genommenen gemeinsamen Betriebsratsfonds im Sinne des § 74 Abs 8 ArbVG seien. § 234 ZPO komme nicht zur Anwendung, weil keine Veräußerung des Streitgegenstands stattgefunden habe und der Anwendungsbereich der Bestimmung auf Einzelrechtsübergang während des Prozesses beschränkt sei. Hier liege hingegen ein dem Tod einer Partei gleichzuhaltender Untergang einer juristischen Person vor, der zu einem Gesamtrechtsübergang ohne Liquidation auf die Beklagten und damit gemäß §§ 155 ff ZPO zum Eintritt des Parteiwechsels geführt habe.
In der Sache selbst sei zunächst darauf zu verweisen, dass gemäß § 74 Abs 1 ArbVG die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 73 Abs 1 ArbVG bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds bilden. Für die Errichtung eines Betriebsratsfonds sei kein konstitutiver Akt notwendig, vielmehr bestehe ein solcher immer dann, wenn entsprechend zweckgewidmetes Vermögen existiere. Werde der Arbeitnehmerschaft des Betriebes oder einzelnen Funktionsträgern des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft in dieser Eigenschaft Vermögen zugewendet, so sei im Zweifel davon auszugehen, dass diese Mittel dem Fonds zugehören. Abgesehen von der Prüfung durch gemäß § 75 ArbVG zu bestellende Rechnungsprüfer sei die Klägerin gemäß § 74 Abs 6 ArbVG als zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer zur Revision des Betriebsratsfonds gesetzlich befugt. Parallelbestimmungen in Bezug auf die Wahl und Konstituierung einer Personalvertretung, die Einrichtung eines Personalvertretungsfonds, dessen Revision durch die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerschaft und die Aufteilung des Fonds bei rechtlicher Verselbständigung von Betriebs- und Unternehmensteilen fänden sich im 3. Abschnitt des II. Hauptstücks des BBVG (Bahn-Betriebsverfassungsgesetz), dessen Geltungsbereich sich gemäß § 1 BBVG auf jene Arbeitnehmer erstrecke, die im Bereich der von der Gesellschaft betriebenen Bahn tätig seien.
Die Berechtigung zur Einsichtnahme und zur Revision durch die Klägerin beziehe sich auch auf jenes Vermögen, das der Betriebsinhaber dem Betriebsrat mit dem Zweck zuwende, damit bestimmte soziale Leistungen für die Arbeitnehmer zu finanzieren.
Den Ausführungen in der Berufung, die "Sterbekasse" sei als Verein zu qualifizieren, möge sich dieser auch seit dem Jahr 1945 in der Gründungsphase befinden, allenfalls sei sie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen, könne nicht gefolgt werden. Der Annahme des aufrechten Bestands eines ideellen Vereins stehe schon entgegen, dass die Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Behauptungen zu einem auf die Gründung eines Vereins gerichteten rechtsgeschäftlichen Willens etwaiger Proponenten sowie zur Durchführung des behördlichen Anzeigeverfahrens aufgestellt haben und in dieser Richtung auch keinerlei Beweisergebnisse hervorgekommen seien. Auch mangle es an Parteienbehauptungen hinsichtlich ausdrücklicher, auf die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichteter Willenserklärungen. Wesentlich sei in diesem Zusammenhang auch, dass im Jahre 1994 über die Einhebung einer Betriebsratsumlage Beschluss gefasst worden sei und dass Teile dieser Umlage nunmehr die "Sterbekasse" speisten. Damit sei jedoch durch Hinzutreten des die Rechtsform bedingten Begriffsmerkmals, nämlich der Verwendung von Eingängen aus der Betriebsratsumlage, von der Zugehörigkeit der Vermögenschaft zum Betriebsratsfonds im Sinn des § 74 Abs 1 ArbVG auszugehen. Daran ändere in Anbetracht der Zweckbindung auch nichts, dass auch Dritte Beiträge leisten sowie dass der begünstigte Personenkreis auch ehemalige Arbeitnehmer und deren Angehörige umfasse.
Auch hinsichtlich der Vermögenschaft "Personalvertretung" liege eine derartige Zweckwidmung vor, sodass im Zweifel trotz Finanzierung durch Zuwendung von dritter Seite von der Zugehörigkeit zum Betriebsratsfonds auszugehen sei. Diese Erwägungen hätten auch für die Vermögensmasse "Härtefonds" Gültigkeit.
Die Beklagten hätten somit unrichtig die Zugehörigkeit dieser Konten zum Betriebsratsfonds bestritten, sodass das rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung zu bejahen sei. Ein derartiges rechtliches Interesse bestehe allerdings nicht in Ansehung der Konten mit den Endziffern ...756 und ...743, weil die Beklagten von Anbeginn des Rechtsstreits an zugestanden hätten, dass es sich um zweifellos dem Betriebsratsfonds zugehöriges Vermögen handle. Auch habe die Klägerin das Vorbringen, es sei ihr mehrfach Möglichkeit zur Einsicht in diese Konten gegeben worden, nicht substantiiert bestritten, sodass insoweit von einem schlüssigen Zugeständnis im Sinn des § 267 Abs 1 ZPO auszugehen sei. Da somit hinsichtlich dieser Konten das den Gegenstand des Feststellungsbegehrens bildende Rechtsverhältnis von den Beklagten niemals in Frage gestellt worden und von einem Zuwiderhandeln der Repräsentanten der Beklagten gegen die aus diesem Rechtsverhältnis entspringenden Revisionsrechte der Klägerin nicht auszugehen sei, liege ein akuteller Anlass zur präventiven Klärung des Rechtsverhältnisses nicht vor, sodass es der Klägerin insoweit am Feststellungsinteresse mangle.
Das Leistungs-(Offenlegungs-)Begehren setze neben der Revisionsbefugnis der Klägerin Handlungen oder Unterlassungen der Repräsentanten der Beklagten voraus, die zu einer konkreten Erschwernis oder Verhinderung der gesetzlichen Überprüfungstätigkeit der Revisoren geführt haben. Allein die Einnahme des Standpunkts, dass ein Teil jener Vermögenschaften, die die Klägerin einer Überprüfung zu unterziehen habe, nicht zum Betriebsratsfonds gehöre, genüge nicht, um den von der Klägerin gegenüber dem Beklagten verfochtenen Offenlegungsanspruch zu begründen. In diesem Zusammenhang habe die Beklagte mehrfach vorgebracht, dass die Revisoren der Klägerin im Rahmen ihrer Überprüfungstätigkeit nicht behindert worden seien und sie insbesondere mehrfach Gelegenheit gehabt hätten, die strittigen Sparbücher und Konten samt dazugehörigen Urkunden einzusehen. Ebenso setze der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch eine konkrete Behinderung der Revisoren voraus. Das angefochtene Urteil lasse jegliche Feststellungen zu den widersprechenden Parteienbehauptungen vermissen. Es sei daher insoweit die Ergänzung des Verfahrens erforderlich.
Rechtliche Beurteilung
Den gegen das Teilurteil erhobenen Revisionen der Klägerin sowie der Erst- und Zweitbeklagten kommt ebensowenig Berechtigung zu wie dem Rekurs der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluss.
Die Beklagten kommen in ihrer Revision auf den Einwand der mangelnden Passivlegitimation nicht mehr zurück, sodass es insoweit ausreicht, auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ebenso wie der Fonds ex lege entsteht, wenn die noch darzustellenden Voraussetzungen gegeben sind, zerfällt er gemäß § 74 Abs 8 ArbVG in getrennte Fonds, wenn - wie hier - statt des ehemals gemeinsamen Betriebsrats getrennte Betriebsräte gewählt werden. Dass wegen der besonderen Unternehmensstruktur in diesem Fall auch ein Teil der Belegschaft nach den Bestimmungen des BBVG (Bahn-Betriebsverfassungsgesetz) Personalvertretungsorgane zu wählen hatte, vermag an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern, enthält doch das BBVG in seinen § 46 ff den Bestimmungen des ArbVG im Wesentlichen gleichlautende Anordnungen, so insbesondere in seinem § 47 Abs 8 jene über die Revision durch die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer. Gemäß § 47 Abs 1 BBVG ist auch der Personalvertretungsfonds mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet und kann die für den Fall der rechtlichen Verselbständigung von Betriebs- oder Unternehmensteilen im § 47 Abs 10 BBVG normierte Aufteilungsregel in Zusammenschau mit § 47 Abs 8 ArbVG auch auf den hier zu entscheidenden Fall angewendet werden, weil nach den Feststellungen und dem Parteienvorbringen nicht zweifelhaft ist, dass sich zumindest faktisch die Zuständigkeit des gemeinsamen Betriebsrats und damit auch die Zugehörigkeit zum Betriebsratsfonds bis zu den Wahlen im Jahre 1998 auf das gesamte Unternehmen bezog. Dass schließlich der mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Fonds selbst in Anspruch zu nehmen ist und nicht der nur mit der Verwaltung betraute Betriebsrat (§ 74 Abs 2 ArbVG) oder Zentralausschuss (§ 47 Abs 2 BBVG), hat bereits der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung ZfVB 1987/422 dargestellt. Daran ist festzuhalten, weil Rechtsansprüche grundsätzlich gegenüber der Rechtspersönlichkeit selbst und nicht gegenüber dem Verwaltungsorgan geltend zu machen sind.
Gemäß § 73 Abs 1 ArbVG kann unter anderem zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zu Gunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebes von den Arbeitnehmern eine Betriebsratsumlage eingehoben werden (insoweit im Wesentlichen gleichlautend § 46 Abs 1 BBVG). Gemäß § 74 Abs 1 ArbVG bilden die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 73 Abs 1 ArbVG bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds (insoweit gleichlautend § 47 Abs 1 BBVG). Der Oberste Gerichtshof hat hiezu in seiner grundlegenden Entscheidung ArbSlg 9660 klargestellt, dass der Betriebsratsfonds von Gesetzes wegen durch Zuwendung von Vermögenschaften, auch wenn diese nicht aus einer Betriebsratsumlage stammen, jedoch die im § 73 Abs 1 ArbVG genannte Zweckbestimmung aufweisen, entsteht. Weiters betont die zitierte Entscheidung, dass über das dort in Rede stehende Vermögen (Teile der Cagnotte eines Kasinos) der Betriebsrat als Verwalter der Wohlfahrtseinrichtung allein zu entscheiden habe, wobei alle Rechte und Pflichten dem Betriebsratsfonds unmittelbar zuzurechnen seien, sodass nur dieser durch derartige Entscheidungen berechtigt und verpflichtet werde. Schrank (Einige Fragen des Betriebsverfassungsrechtes I, ZAS 1979, 3) begrüßt diese rechtliche Qualifikation und führt aus, dass auch der § 74 Abs 4 ArbVG einleitende Halbsatz ("Wird ein Betriebsratsfonds errichtet, ...") nicht geeignet sei, den Befund, der Betriebsratsfonds bedürfe keines Errichtungsaktes, zu ändern. Der Gesetzgeber habe die für betriebsverfassungsrechtliche Zwecke bestimmte Vermögensmasse - ohne Rücksicht auf ihren Ursprung - mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet, um der Arbeitnehmerschaft einen eigenen mit ihr nicht identischen Träger der vermögenswirksamen Vorgänge, die zur Erfüllung des Gesetzeszweckes der betriebsverfassungsrechtlichen Organisation der Arbeitnehmerschaft erforderlich sein könnten, zur Seite zu stellen. Der organisatorisch einfachste Weg sei es zweifellos, den Fonds bei Vorhandensein eines zweckbestimmten Vermögens ipso iure entstehen zu lassen. Dass der Gesetzgeber diesen Weg auch im ArbVG beibehalten habe, zeige das Fehlen jeglicher Errichtungsmodalitäten. Auch beim ex-lege-Entstehen sei die Handlungsfähigkeit des Fonds von allem Anfang an gegeben. Es bestehe der Betriebsrat als gesetzlich bestimmter Verwalter und es sei auch für die Außenvertretung des Fonds durch den Betriebsratsobmann gesetzlich vorgesorgt. Durch die personelle Identität der Geschäftsführungsorgane der Arbeitnehmerschaft einerseits und des Fonds andererseits bedürfe es keiner gesonderten Organwahlen oder Organbestellungen. Auch wenn der nach § 66 Abs 3 ArbVG für den Fall des Bestehens eines Betriebsratsfonds zu wählende Kassaverwalter nicht gewählt sei, bleibe der Fonds im Innen- und Außenverhältnis handlungsfähig. Würde man gesonderte Errichtungsakte fordern, wäre viel von der Reibungslosigkeit des Vermögensverkehrs, die mit unmittelbaren Zurechnung vermögenswirksamer Akte zum Betriebsratsfonds erreicht wurde, wieder zunichte gemacht. Es würde sich auch die Frage stellen, wem das etwa vorhandene betriebsverfassungsrechtliche Zweckvermögen zuzurechnen wäre, wenn ein Betriebsratsfonds mangels eines besonderen Errichtungsaktes nicht anzuerkennen sei. Die Antwort könne nur lauten: Der Arbeitnehmerschaft als juristischer Person, womit erst recht gegen die ratio des Betriebsratsfonds verstoßen und zumindest eine zeitlich verschobene Doppelgleisigkeit der betriebsverfassungsrechtlichen Vermögensfähigkeit bewirkt wäre. Nehme man das ex-lege-Entstehen des Fonds an, stelle sich diese Problematik von vornherein nicht. Das ex-lege-Entstehen des Fonds sei daher die sachgerechte Lösung (aaO S 6).
Diesen Ausführungen ist uneingeschränkt zuzustimmen, zeigt doch gerade der hier zu entscheidende Fall, dass anderenfalls die Verwaltungstätigkeit des Betriebsrats beliebig gestaltet werden und insbesondere das die Interessen der Arbeitnehmerschaft an korrekter Gebarung wahrnehmende Revisionsrecht der gesetzlichen Interessenvertretung beliebig umgangen werden könnte. Gerade die gesetzliche Statuierung des Revisionsrechts zeigt, dass der Gesetzgeber das gesamte Zweckvermögen der Arbeitnehmerschaft im Fonds vereinigt sehen und die von Schrank angedeutete Möglichkeit, derartige Vermögenswerte der Arbeitnehmerschaft als Gesamtheit unmittelbar zuzurechnen, ausschließen wollte.
Soll aber der Betriebsratsfonds die möglichst reibungslose Abwicklung der für betriebsverfassungsrechtliche Zwecke erforderlichen vermögenswirksamen Vorgänge sicherstellen, kann es auch nur auf das tatsächliche Vorhandensein eines entsprechenden Zweckvermögens ankommen, nicht aber darauf, woher es stammt (Schrank aaO S 6). Kraft Gesetzes besteht ein rechtlicher Konnex zwischen den vermögenswirksamen Aktivitäten des Betriebsrats und dem Betriebsratsfonds, der unter anderem zur Folge hat, dass die zum Betriebsratsfonds gehörigen Vermögenschaften aus dem Vermögen der einzelnen Arbeitnehmer oder sonstiger dritter Personen, von denen das Vermögen stammt, ausscheiden und diese somit darauf keinen Anspruch mehr haben (ArbSlg 9660). Errichtet etwa der Betriebsrat eine Wohlfahrtseinrichtung nach § 93 ArbVG, geht das hiefür bestimmte - von wem immer stammende - Vermögen unmittelbar und ipso iure in den Betriebsratsfonds über bzw bildet dieses Vermögen ipso iure einen Betriebsratsfonds, falls ein solcher nicht besteht (Schrank aaO S 3).
Gemäß § 93 ArbVG ist der Betriebsrat berechtigt, zu Gunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten. § 73 Abs 1 ArbVG führt bei den Wohlfahrtseinrichtungen den Kreis der Begünstigten nicht an. § 93 ArbVG nennt als Adressaten von Wohlfahrtseinrichtungen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, was den Schluss rechtfertigen könnte, dass er die Errichtung einer belegschaftseigenen Unterstützungkasse für Pensionisten nicht legitimiere. Schrank ("Einige Fragen des Betriebsverfassungsrechts II, ZAS 1979, 46) verweist allerdings in diesem Zusammenhang darauf, dass die Aktivitäten des Betriebsratsfonds auf dem Wohlfahrtssektor nicht allzu eng zu verstehen seien, also keiner expliziten Ermächtigung im 3. Hauptstück bedürfen. Für die Zurechnung von Wohlfahrtsaktivitäten zum Betriebsratsfonds genüge vielmehr, dass sie von einer Art sind, die der aus dem ArbVG erkennbaren Teleologie und sozialen Zielrichtung der Betriebsverfassung nicht zuwiderlaufe (aaO S 54). Schrank sieht daher - unter Heranziehung des § 95 Abs 3 Z 2 ArbVG, wonach sich der Betriebsratsfonds an betriebs- und unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtungen auch für Pensionisten beteiligen kann - keinen vernünftigen Grund, die durch den Betriebsratsfonds allein erfolgende finanzielle Unterstützung in den Ruhestand getretener Betriebsangehöriger nicht ebenfalls als durch die weit gefasste Zweckbestimmung des § 73 Abs 1 ArbVG gedeckt zu erachten. Zumindest widerspreche diese Unterstützungsform nicht der sozialen Zielrichtung der Betriebsverfassung. Auch diesen Ausführungen ist zuzustimmen, zumal § 93 ArbVG eine derart strikte Beschränkung, wie sie Schrank unterstellt, nach Ansicht des erkennenden Senats nicht zu entnehmen ist. Abgesehen davon, dass der dort verwendete Begriff "Arbeitnehmer" als redaktionelle Ungenauigkeit wohl auch im Sinn "ausgeschiedene Arbeitnehmer" (vgl § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG) verstanden werden könnte, liegt es doch auch im wohlverstandenen Interesse aktiver Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, für die Zeit des Ruhestandes vorzusorgen, welches Ziel zweifelsohne durch die im § 93 ArbVG genannten "sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen" erreicht werden kann.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann nicht zweifelhaft sein, dass die "Sterbekasse" eine in den Betriebsratsfonds fallende Vermögensmasse darstellt. Dass für diese Kasse Beiträge auch von betriebsfremden Personen, nämlich Angehörigen aktiver und pensionierter Mitarbeiter geleistet werden, ist in Anbetracht der unter § 73 Abs 1 ArbVG fallenden Zweckbestimmung, welche - wie dargestellt - ihre Entsprechung im § 93 ArbVG findet, nicht von entscheidender Bedeutung. Für eine rechtliche Beurteilung, die "Sterbekasse" wäre ein Verein (möglicherweise in 55-jähriger Gründungsphase) oder eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft, haben die beweispflichtigen Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Tatsachenvorbringen erstattet, sodass es insofern gemäß § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die sehr ausführliche Darstellung des Gerichts zweiter Instanz zu verweisen. In dem von den Beklagten auch in der Revision wiederholt zitierten "Parallelverfahren" erging die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 251/99a, welche ausdrücklich die Frage der Rechtsform der "Sterbekasse" als nicht entscheidungsrelevant offen ließ, weil dem Kläger dieses Verfahrens ein Individualanspruch, die hier klagende Partei habe die Prüfung und Einsichtnahme in die Vermögensbestände und Unterlagen der "Sterbekasse" zu unterlassen, nicht zukomme. Aus diesem Erkenntnis ist daher für den Standpunkt der Beklagten nichts abzuleiten. Auch die Tatsache, dass das Erstgericht in seinen Urteilsfeststellungen von "Mitgliedern" der "Sterbekasse" sprach, vermag ein entsprechendes Vorbringen der Beklagten nicht zu ersetzen. Es kann dahingestellt bleiben, ob aus dieser Bezeichnung die von den Revisionswerbern gewünschten rechtlichen Schlussfolgerungen überhaupt abgeleitet werden könnten, weil diese Feststellung jedenfalls im Parteivorbringen - wie dargestellt - keinerlei Grundlage findet und somit als "überschießend" nicht zu berücksichtigen ist (ÖBl 1997, 172; 8 Ob 56/98p, 7 Ob 185/00g).
Auch der Prüfungszeitraum ab dem Jahre 1990 ist - entgegen der Ansicht der Revisionswerber - nicht zu beanstanden. Zu diesem Themenkreis haben die Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls keinerlei Vorbringen erstattet, sondern sich darauf beschränkt, die Zugehörigkeit der bereits mehrfach dargestellten Vermögensmassen zum Betriebsratsfonds zu bestreiten. Insbesondere haben sie niemals behauptet, die Beitragsleistungen zur "Sterbekasse" wären bis zum Jahre 1994 auf freiwilliger Basis erfolgt. Dies kann auch nach der jeweiligen Gesetzeslage nicht ohne weiteres angenommen werden. Schon das Betriebsrätegesetz 1947 sah in seinem § 14 Z 11 die Berechtigung des Betriebsrats zu Gunsten der Dienstnehmer und ihrer Familienangehörigen unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Vorschriften Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten, vor. Selbst wenn die Rechtsvorgängerin des Unternehmens, in dem die Beklagten errichtet sind, unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 lit b BRG 1947 gefallen sein sollte (Verwaltungsstellen der Gemeinden sowie die öffentlichen Verkehrsunternehmungen) sah Abs 3 der genannten Gesetzesstelle eine Verordnungsermächtigung zur Erlassung von den Grundsätzen dieses Bundesgesetzes entsprechenden Personalvertretungsvorschriften vor. Ob derartige Verordnungen für den hier strittigen Bereich erlassen wurden, muss schon mangels entsprechenden Vorbringens ebensowenig geprüft werden wie die Frage der im Hinblick auf die Gesellschafter des Unternehmens zumindest erwägenswerten Frage der Anwendbarkeit des ab in Kraft getretenen Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes.
Abgesehen davon steht fest, dass der Vorsitzende der Erstbeklagten ab 1990 im Sinne des § 73 Abs 1 ArbVG zweckgebundenes Betriebsvermögen in seiner Funktion als Belegschaftsvertreter verwaltet hat, sodass jedenfalls unabhängig von der Einhebung einer Betriebsratsumlage Fondsvermögen bestand. Dass für den Bestand eines Betriebsratsfonds das Vorhandensein eines Betriebsrats nicht zwingende Voraussetzung ist, ergibt sich aus § 10 Betriebsratsfonds-Verordnung über die vertretungsweise Verwaltung durch eine von der Betriebsversammlung zu bestimmende Person bei zeitweiligem Fehlen eines ordentlichen Verwaltungsorgans. Es wäre Sache der Beklagten gewesen einzuwenden, dass für den hier strittigen Zeitraum das Unternehmen den Bestimmungen des ArbVG nicht unterlegen ist, insbesondere jene Tatsachen vorzubringen, die die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 33 Abs 2 Z 3 ArbVG indizieren. Im Gegensatz zum BRG 1947 sind nämlich die öffentlichen Verkehrsunternehmen von der Geltung des ArbVG nicht mehr generell ausgenommen, sondern nur noch in den hier ausdrücklich und taxativ aufgezählten Fällen des § 33 Abs 2 Z 3 ArbVG. Demnach fallen etwa Straßenbahnen nur dann nicht in den Anwendungsbereich des II. Teiles des ArbVG, wenn sie von Eisenbahnen im Sinn des § 1 I Z 1 Eisenbahngesetz 1957 betrieben werden, nicht jedoch, wenn ihr Betrieb selbstständig geführt wird (DRdA 1986, 146; Gahleitner in Cerny/Gahleitner/Kundtner/Preiss/Schneller, ArbVG, Band II2, 205). Die Beklagten, die - auch in der Revision - die Geltung auch des II. Teiles des ArbVG für die Zeit nach 1994 niemals bestritten haben, legen nicht dar, welche Änderungen es in der Unternehmensstruktur gegeben haben sollte, aus denen eine Änderung im Geltungsbereich des ArbVG gegenüber dem Zeitraum 1990 bis 1994 abgeleitet werden könnte. Die Tatsache der Wahl des Betriebsrats allein kann als derartige Änderung nicht angesehen werden.
Auch das unter der Bezeichnung "Personalvertretung" (Sparbuch mit der Endziffer ...500) angesammelte Vermögen ist solches des Betriebsratsfonds. Wie bereits ausführlich dargestellt, kann der Betriebsratsfonds auch durch Zuwendungen Dritter gespeist werden, wenn die - hier gar nicht bestrittene - Zweckwidmung im Sinn des § 73 Abs 1 ArbVG gegeben ist. Gleiches gilt auch für den auf Grund Sozialplans eingerichteten "Härtefonds". Der unter dieser Bezeichnung auf dem Sparbuch mit der Endziffer ...760 veranlagte Betrag von S 300.000 wurde ausdrücklich dem Betriebsrat zum Ausgleich für Härtefälle zur Verfügung gestellt, dient somit der Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen im Sinn des § 73 Abs 1 ArbVG und ist daher als Sondervermögen Teil des Betriebsratsfonds (Preiss aaO 583). Die Tatsache, dass die Verwaltung einem mit Stimmenmehrheit entscheidenden dreiköpfigen Gremium übertragen wurde, dem auch der Geschäftsführer des Unternehmens angehört, vermag daran deshalb nichts zu ändern, weil jedenfalls den vom Betriebsrat entsandten Mitgliedern die Mehrheit zukommt und sie daher die Verwaltung maßgebend bestimmen können.
Die Klägerin bekämpft in ihrer Revision die Abweisung ihres Feststellungs- und Leistungsbegehrens hinsichtlich der Konten mit den Endziffern ...756 und ...743. Sie übersieht dabei, dass es prozessökonomischer Zweck der Feststellungsklage ist, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht, sei es, um weitere Streitigkeiten zu vermeiden, sei es, um eine brauchbare Grundlage für weitere Entscheidungen zu schaffen (SZ 56/38; SZ 67/96; 8 Ob 27/00d ua). Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist nur dann zu bejahen, wenn das Rechtsverhältnis durch eine ernsthafte Unsicherheit gefährdet erscheint, so etwa, wenn der Beklagte ein Recht des Klägers hartnäckig bestreitet (Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 Rz 7 zu § 228 mwH). Davon kann aber deshalb keine Rede sein, weil die Beklagten nach dem Prozessvorbringen die Zugehörigkeit des auf diesen beiden Konten befindlichen Vermögens zum Betriebsratsfonds immer zugestanden haben. Sie haben auch zugestandenermaßen die Einsicht in die notwendigen Unterlagen gewährt, sodass das diesbezügliche Leistungsbegehren vom Berufungsgericht ebenfalls zu Recht abgewiesen wurde.
Schließlich ist auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, Leistungs- und Unterlassungsbegehren seien nicht notwendige Folge der Feststellung der Zugehörigkeit von Vermögensteilen zum Betriebsratsfonds, nicht zu beanstanden, zumal die Beklagten vorgetragen haben, sie hätten trotz des von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunktes den Revisoren sämtliche Unterlagen zur Prüfung zur Verfügung gestellt. Wenn das Berufungsgericht auf Grund zutreffender Rechtsansicht Verfahrensergänzungen für erforderlich hält, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten.
Allen Rechtsmitteln ist somit ein Erfolg zu versagen, wobei - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat - die beklagten Parteien bis zur tatsächlichen Aufteilung des Vermögens des Betriebsratsfonds als einheitliche Streitparteien im Sinn des § 14 ZPO anzusehen sind (vgl JBl 1992, 250; 6 Ob 251/99a ua), weshalb die von Erst- und Zweitbeklagter erhobene Berufung und Revision auch für die Drittbeklagte wirken (Fucik in Rechberger ZPO2 Rz 6 zu § 14).
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO, wobei allerdings schon jetzt anzumerken ist, dass für die Revisionsschrift nur der einfache Einheitssatz gebührt.