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OGH vom 11.01.2001, 8ObA181/00a

OGH vom 11.01.2001, 8ObA181/00a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Galutschek und Franz Gansch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Zlatan H*****, vertreten durch Dr. Maximilian Polak, Rechtsanwalt in Enns, wider die beklagte Partei Friedrich K*****, vertreten durch Dr. Charlotte Lindenberger, Rechtsanwältin in Steyr, wegen S 533.333,33 s A infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 11 Ra 60/00y-35, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es ist gesicherte Rechtsprechung, dass der Aufseher im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und Selbständigkeit verbundene Stellung innehaben und die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte tragen muss (ZVR 1972/203; SZ 51/128; SZ 52/66; DRdA 1987, 447; 9 ObA 322/98p ua). Diese Kriterien wendet die Rechtsprechung auch bei der Beurteilung der Aufsehereigenschaft eines Kraftfahrzeuglenkers, der einen Verkehrsunfall verschuldet hat, an. Sie verneint diese Eigenschaft, wenn der Lenker lediglich den Wagen zu bedienen und zu pflegen und allenfalls die Beladung zu verantworten hat. Bei der Beförderung von Personen wird dahin unterschieden, ob der Lenker für ihre Sicherheit nur nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung verantwortlich war, oder ob er ihnen gegenüber noch darüber hinausgehende Befugnisse und Pflichten hatte (SZ 51/128; SZ 57/189; ZVR 1991/54 ua).

Der Revisionswerber beruft sich nur mehr darauf, dass er befugt gewesen sei, Personen aus dem Gefahrenbereich des Staplers zu weisen. Damit bringt er aber keine über allgemeine Sicherheitsvorkehrungen hinausgehenden Befugnisse im oben beschriebenen Umfang zur Darstellung. Insoweit die Revision ausführt, der Kläger habe sich "in den Weisungsbereich des Geklagten" begeben, weicht sie unzulässig von den Feststellungen der Vorinstanzen ab, wonach der Aufenthalt des Klägers an der späteren Unfallstelle ausschließlich dadurch bedingt war, dass er an den dort anwesenden Vorarbeiter Fragen hatte.

Bei der stets von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Verschuldensteilung ist den Vorinstanzen kein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Bemessungskriterien unterlaufen, sodass auch insoweit keine vom Obersten Gerichtshof zu lösende erhebliche Rechtsfrage vorliegt.