OGH vom 25.11.2015, 8Ob120/15b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj L***** F*****, in Obsorge der Mutter W***** F*****, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters A***** W*****, vertreten durch Mag. Julia Fux, Rechtsanwältin in Neunkirchen, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom , GZ 16 R 175/15x 270, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Ablehnungsantrag des Vaters gegen die vorsitzende Richterin des Rekurssenats unterbrochen.
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie erst nach Rechtskraft der Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies mit Beschluss vom den Antrag des Vaters, der bisher allein obsorgeberechtigten Mutter die Obsorge für das Kind zu entziehen und sie auf den Antragsteller zu übertragen, mangels der gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel des Vaters keine Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
Das Erstgericht legte den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. In diesem Rechtsmittel lehnt der Vater die Vorsitzende des Rechtsmittelsenats des Rekursgerichts als befangen ab, weil sie bereits an zahlreichen (im Revisionsrekurs näher bezeichneten) Vorentscheidungen beteiligt gewesen sei.
Über diesen Ablehnungsantrag wurde bisher vom zuständigen Gericht nicht entschieden.
Rechtliche Beurteilung
Die Geltendmachung einer Befangenheit ist noch nach der Erlassung einer Entscheidung bis zu deren Rechtskraft zulässig (RIS Justiz RS0041933 [T31]; RS0042028). Würde dem Ablehnungsantrag stattgegeben, wäre gemäß § 25 letzter Satz JN erforderlichenfalls auszusprechen, ob und in welchem Umfang Verfahrenshandlungen des abgelehnten Richters aufzuheben sind (RIS Justiz RS0045994). An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Ablehnungsgerichts ist auch das Rechtsmittelgericht im Hauptverfahren gebunden (RIS Justiz RS0042079).
Von einer wiederholten, offenkundig rechtsmissbräuchlichen Pauschalablehnung, die überhaupt nicht mehr zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden müsste (RIS Justiz RS0046011) ist nach dem Akteninhalt nicht auszugehen.
Das Revisionsrekursverfahren ist daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag zu unterbrechen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00120.15B.1125.000
Fundstelle(n):
VAAAD-90229