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OGH vom 29.11.2013, 8Ob120/13z

OGH vom 29.11.2013, 8Ob120/13z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** L*****, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei DI (FH) R***** K*****, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 37.565,23 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 12 R 225/12i 28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

1. Ausgehend von den Feststellungen hat der Kläger mit dem Beklagten die Abrechnung zunächst nach den Autonomen Honorarrichtlinien und in der Folge nach den Autonomen Honorarkriterien ausdrücklich vereinbart. Dazu erklärte er, dass er sein Honorar nach den jeweils erbrachten Leistungen verrechne. Der Beklagte war damit einverstanden, wobei es ihm nicht darauf ankam, welche der Berechnungsmöglichkeiten eines Anwaltshonorars zur Anwendung kommen sollte.

Rechtliche Beurteilung

Damit liegt eine gültige Honorarvereinbarung vor. Auf allfällige Implikationen im Zusammenhang mit einer Rechtsschutzversicherung kann sich der Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil er bei der Erstberatung nur über einen Beratungsscheck verfügte und eine sonstige Zusage der Rechtsschutzversicherung nicht vorlag.

2. Nach der Rechtsprechung besteht nur eine ganz allgemeine Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts über sein Honorar (3 Ob 132/08w). In diesem Sinn ist eine Aufklärungspflicht im Allgemeinen dann anzunehmen, wenn der Klient eine unzutreffende Meinung äußert oder überhaupt erkennen lässt, dass er in Fragen der Honorarabrechnung unerfahren und unsicher ist (6 Ob 239/09d).

Im Anlassfall hat der Kläger den Beklagten auf die Abrechnung nach Einzelleistungen hingewiesen; zudem waren dem Beklagten die dafür maßgebenden Grundlagen bekannt. Auf unterschiedliche Berechnungsmöglichkeiten kam es ihm gar nicht an.

Die Beurteilung, ob eine Belehrung durch den Rechtsanwalt erforderlich war, betrifft typisch den Einzelfall und stellt im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar (RIS Justiz RS0047275). Die Schlussfolgerung der Vorinstanzen, dass im Anlassfall kein Verstoß gegen die allgemeine Aufklärungspflicht anzunehmen sei, bedarf keiner Korrektur.

3. In der Entscheidung 2 Ob 145/08w gelangte der Oberste Gerichtshof nach Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung zum Ergebnis, dass von den Parteien zwar nicht verschleiert werden dürfe, welche Kosten auf sie zukommen. Ein Rechtsanwalt, der einen Vorschuss gar nicht verlangen müsse, sei iSd § 25 Abs 2 GebAG aber nicht verpflichtet, seinen Mandanten zu warnen, dass seine Honorarforderung einen erlegten Kostenvorschuss erheblich übersteigen werde, weil keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes anzunehmen sei.

Auch in dieser Hinsicht steht die angefochtene Entscheidung mit den einschlägigen Rechtsgrundsätzen im Einklang.

4. Schließlich hängt auch die rechtliche Beurteilung eines Schreibens dahin, ob darin eine Willenserklärung enthalten ist oder nicht, von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS Justiz RS0113306).

Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Hinweis des Klägers in seiner E Mail vom nur eine Wissensmitteilung dargestellt habe, die zu keiner Änderung der bisherigen Honorarvereinbarung hätte führen können, erweist sich ebenfalls als nicht korrekturbedürftig.

5. Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision des Beklagten zurückzuweisen.