OGH vom 28.11.2019, 9Ob81/19f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner und Mag. Korn und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** eGen, *****, vertreten durch Hajek & Boss & Wagner Rechtsanwälte OG in Eisenstadt, gegen die beklagten Parteien 1. E*****, 2. R*****, beide vertreten durch Mag. Andrea Strodl, Rechtsanwältin in Wien, wegen Räumung, über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom , GZ 13 R 36/19w-96, mit dem der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom , GZ13 R 36/19w-92, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Eisenstadt vom wurde der Antrag der Beklagten auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Urteils vom , mit dem die Beklagten zur Räumung einer Liegenschaft verpflichtet wurden, abgewiesen.
Dem Rekurs der Beklagten gegen diesen Beschluss gab das Rekursgericht nicht Folge. Es sprach weiters aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei und begründete dies mit § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
Gegen diesen Beschluss erhoben die Beklagten einen „außerordentlichen Revisionsrekurs“, der vom Rekursgericht zurückgewiesen wurde. Der Revisionsrekurs sei gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt worden sei.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der nun vorliegende Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und „den außerordentlichen Revisionsrekurs zuzulassen“.
Die Klägerin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Rechtliche Beurteilung
1. Handelt das Gericht zweiter Instanz bei der Zurückweisung eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Revisionsrekurses als Durchlaufgericht, so kommen die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO nicht zum Tragen. Ein solcher Beschluss ist daher gemäß § 514 Abs 1 ZPO auch dann bekämpfbar, wenn in der Sache der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig wäre (RS0044507 [T9 und T 10]; RS0112633 [T3]; RS0044005).
Der Rekurs ist daher zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
2. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls (absolut) unzulässig, wenn das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen erfasst (4 Ob 200/02v ua). Die Anfechtung von Konformatsbeschlüssen ist demnach nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht vorgesehen. Eine Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit (§ 7 Abs 3 EO) ist keine derartige Verweigerung des Zugangs zu Gericht, weil im Verfahren über diesen Antrag nicht über den Rechtsschutzanspruch an sich, sondern über den rein verfahrensrechtlichen Umstand des Eintritts der formellen Vollstreckbarkeit abgesprochen wird (4 Ob 200/02v; vgl auch 4 Ob 90/11f). Eine insoweit bestätigende Entscheidung kann demnach der Bestätigung der Zurückweisung einer Klage nicht gleichgehalten werden. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht.
3. Für bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts ist für Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO eine Ausnahme vom Anfechtungsausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht vorgesehen (RS0112314 [T12]; Zechner in Fasching/Konecny² § 528 ZPO Rz 117). Soweit sich die Beklagten auf § 528 Abs 3 ZPO berufen, übersehen sie, dass sich diese Bestimmung nur auf Fälle bezieht, in denen der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO, also wegen des Fehlens einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, nicht zugelassen wurde. Sie gilt jedoch nicht für Fälle des § 528 Abs 2 ZPO, in denen der Revisionsrekurs unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung jedenfalls (absolut) unzulässig ist.
4. Das Rekursgericht hat daher den Revisionsrekurs der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Dem Rekurs gegen diese Entscheidung war nicht Folge zu geben.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41, 50 ZPO.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0090OB00081.19F.1128.000 |
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