OGH vom 04.11.1997, 10ObS164/97h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter SR Dr.Kurt Scherzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wilhelm Hackl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr.Günther T*****, Rechtsanwalt, *****, vertreten durch Dr.Heinz Oppitz und Dr.Heinrich Neumayr, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4020 Linz, Gruberstraße 77, vertreten durch Dr.Bruno Binder und Dr.Georg Lehner, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 435,98 s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom , GZ 12 Rs 230/96x-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom , GZ 11 Cgs 16/96z-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Da das hier zu beurteilende Klagebegehren auf Kostenerstattung für eine Untersuchung durch einen Wahlarzt keine wiederkehrenden Leistungen in Sozialrechtssachen betrifft, ist nach § 46 Abs 1 ASGG die Revision nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig. Eine solche wird in der außerordentlichen Revision jedoch nicht dargetan.
Es ist im vorliegenden Fall nicht strittig, daß - ausgehend von der in der Satzung des beklagten Krankenversicherungsträgers getroffenen Regelung - der Kostenersatzanspruch des Klägers mit S 644,02 richtig berechnet wurde, weshalb ihm der eingeklagte Betrag von S 435,98 als Differenz zu dem für die Untersuchung durch einen Wahlarzt aufgewendeten Honorar von S 1.080 nicht zusteht.
Der Kläger macht vielmehr Gesetzwidrigkeit der hier anzuwendenden Satzung geltend und regt an, der Oberste Gerichtshof möge an den Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, die Bestimmung des § 25 der Satzung sowie Anhang 6 dieser Satzung als gesetzwidrig aufzuheben.
Rechtliche Beurteilung
Der Senat sieht sich dazu aus den bereits in der E 10 ObS 153/94 = SSV-NF 8/72 dargelegten Gründen nicht veranlaßt. Dort wurde ausgesprochen, daß der Inhalt des zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der zuständigen Ärztekammer abgeschlossenen Gesamtvertrages nicht der Kontrolle im Normenprüfungsverfahren unterliegt. Sieht der Gesamtvertrag eine Punktebewertung für die einzelnen ärztlichen Leistungen vor und bestimmt sich das Honorar der Vertragsärzte mit einem bestimmten Betrag pro Punkt, wobei jedoch mit steigender Punkteanzahl eine Degression der Honorarhöhe vorgesehen ist, so ist eine Pauschalierung des Kostenerstattungsanspruchs für die Inanspruchnahme eines Wahlarztes zulässig. Der Senat hat in der zitierten Entscheidung schließlich ausgesprochen, daß die Festsetzung des Pauschalwertes gemäß § 131 Abs 1 ASVG in der Form, daß bei Degression des Honoraranspruchs mit steigender Punkteanzahl der Punktewert für die Kostenerstattung bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes mit dem Betrag bestimmt wird, der sich aus der Teilung des vom Krankenversicherungsträger in seinem Bereich an die Vertragsärzte ausgezahlten Honorars durch die von diesen verzeichnete Gesamtpunkteanzahl ergibt, weder willkürlich noch gleichheitswidrig ist. Diese Grundsätze sind auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
Der Senat hegt auch gegen die Kürzung des Kostenerstattungsanspruchs bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes für "eine" Ordination mit 2/5 der in Betracht kommenden pauschalierten Grundvergütung (Fallpauschale) keine Bedenken in Richtung eines Widerspruches zu § 131 ASVG. Daß der Gesetzgeber nicht vom Grundsatz einer vollen Kostenerstattung im Sinne einer Gleichbehandlung von Vertrags- und Wahlärzten ausgeht, zeigt sich auch an der durch das SRÄG 1996, BGBl 411, novellierten Fassung des § 131 Abs 1 ASVG, wonach Kosten einer anderweitigen Krankenbehandlung nur im Ausmaß von 80 vH des Betrages ersetzt werden, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner vom Versicherungsträger aufzuwenden gewesen wäre.
Dem wiederholten Einwand, die Satzung sei nicht gehörig kundgemacht, hielt bereits das Berufungsgericht zutreffend § 455 Abs 1 ASVG und die E 10 ObS 4/93 = SSV-NF 8/105 entgegen.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG erweist sich die außerordentliche Revision als unzulässig.