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OGH vom 30.03.2006, 8ObA18/06i

OGH vom 30.03.2006, 8ObA18/06i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und ADir. Reg.Rat Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Albert K*****, vertreten durch Grießer Gerlach Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei F***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Johannes Hochleitner ua, Rechtsanwälte in Perg, wegen 39.948,05 EUR brutto s.A., über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Ra 164/05d-71, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Macht der Kläger bei objektiver Klagenhäufung für sämtliche geltend gemachten Ansprüche einen Pauschalbetrag (hier: Provisionsansprüche) geltend, muss er diesen entsprechend aufgliedern, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 226 ZPO gerecht zu werden (RIS-Justiz RS0031014; 8 Ob 135/03s).

Der Kläger unterließ in seinem Vorbringen eine entsprechende Aufgliederung. Er verwies lediglich auf eine engzeilig beschriebene, fünf Seiten und weit mehr als 200 Rechnungspositionen umfassende Exceldatei und brachte vor, seine Provisionsansprüche von jeweils 2,5 % vom Umsatz der einzelnen Geschäftsfälle ergäben sich daraus, dass die in der Datei grün unterlegten Positionen zu Unrecht überhaupt nicht verprovisioniert worden seien; die orange unterlegten Positionen seien zwar verprovisioniert worden, allerdings in unrichtiger Höhe.

Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass dieses Vorbringen des Klägers, der vom Erstgericht mehrfach vergeblich zur Präzisierung der Klage unter Nennung konkreter Rechnungssummen und der sich daraus ergebenden Provisionen aufgefordert wurde, nicht ausreicht, beruht auf den dargestellten Umständen des Einzelfalls und wirft keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf (RIS-Justiz RS0037780). Eine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes ist nicht ersichtlich:

Fehlendes Vorbringen kann weder durch Verweis auf eine Urkunde (10 Ob 29/01i; 6 Ob 234/04m uva) noch durch eigene Berechnungen des Gerichtes (10 Ob 29/01i) noch durch die - vom Kläger in erster Instanz beantragte - Einholung eines Sachverständigengutachtens (9 Ob 101/04z) ersetzt werden.

Davon abgesehen lässt sich das Klagebegehren auch rechnerisch - was der Kläger in seiner Revision letztlich zugesteht, indem er auf ihm unterlaufene „Flüchtigkeitsfehler" verweist - nicht einmal anhand des vorgelegten Computerausdruckes nachvollziehen. Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass bei jenen Geschäftsfällen, die nach dem eigenen Vorbringen des Klägers teilweise honoriert wurden, die Provisionshöhe aus dem vorgelegten Computerausdruck nicht zweifelsfrei abzuleiten ist: Eine „einfache Multiplikation der Rechnungssumme mit 2,5 %" ergibt nicht das gewünschte Ergebnis, weil dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen ist, in welcher Höhe bei diesen Geschäftsfällen Provisionen tatsächlich bereits geleistet wurden.