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VfGH vom 26.11.2001, B2117/00

VfGH vom 26.11.2001, B2117/00

Sammlungsnummer

16336

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abberufung einer Beamtin von ihrer Funktion als Abteilungsleiter-Stellvertreterin ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung im Berufungsbescheid; vertretbare Annahme des Vorliegens eines dienstlichen Interesses aufgrund Änderungen in der Verwaltungsorganisation

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Geschäfts- und Personaleinteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) vom sah die bis dahin bestehende Abteilung VI/C5 dieses Bundesministeriums (zuständig ua. für fachliche und rechtlich-administrative Angelegenheiten der Gemeinsamen Marktorganisationen für Reis; abteilungsbezogene fachliche Angelegenheiten der Agrarmarkt Austria), der die als Ministerialrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beschwerdeführerin als Abteilungsleiter-Stellvertreterin angehört hatte, nicht mehr vor.

1.2.1. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) vom wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 40 Abs 1 und 2 iVm § 38 Abs 2 und 7 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG, BGBl. 1979/333, von ihrer bisherigen Verwendung in der Abteilung VI/C5 des genannten Bundesministeriums sowie von ihrer Funktion als Abteilungsleiter-Stellvertreterin dieser Abteilung abberufen. Gleichzeitig wurde sie mit diesem Bescheid der "Organisationseinheit 'Amt der AMA' im (bezeichneten) Bundesministerium" zur Dienstleistung zugewiesen.

1.2.2. Gegen diesen Bescheid des Bundesministers erhob die Beschwerdeführerin Berufung an die Berufungskommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport. Die Berufungskommission gab der Berufung mit Bescheid vom teilweise Folge: Sie bestätigte den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Abberufung der Beschwerdeführerin von ihrer Verwendung in der Abteilung VI/C5 des genannten Bundesministeriums sowie von ihrer Funktion als Abteilungsleiter-Stellvertreterin; hinsichtlich des Spruchteils betreffend die Zuweisung der Beschwerdeführerin "an die Organisationseinheit 'Amt der AMA'" wurde der Bescheid hingegen aufgehoben. Dazu führt die Berufungskommission in ihrem Bescheid aus, dass den Bundesminister - in Folge der teilweisen Aufhebung seines Bescheides - die Verpflichtung treffe, der Beschwerdeführerin nunmehr eine Verwendung "in ihrem bisherigen Vertretungsbereich" zuzuweisen (oder gegebenenfalls iSd. § 40 Abs 2 Z 3 BDG das wichtige Interesse daran darzulegen, dass der Beschwerdeführerin keine Verwendung zugewiesen werden kann). Nach den Beschwerdeausführungen enthalte die geltende Geschäfts- und Personaleinteilung (aus 1999) nach wie vor die Zuweisung der Beschwerdeführerin zum "Amt der AMA".

1.3.1. Gegen diesen Bescheid der Berufungskommission (vom ) brachte die Beschwerdeführerin die vorliegende, auf Art 144 (Abs1) B-VG gestützte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides seinem gesamten Umfang nach beantragt wird.

1.3.2. Die Berufungskommission erstattete als belangte Behörde - unter Vorlage der Verwaltungsakten - eine Gegenschrift, in der die Zurückweisung der Beschwerde, hilfsweise deren Abweisung beantragt wird.

1.3.3. Dazu langte eine Replik der Beschwerdeführerin beim Verfassungsgerichtshof ein.

2. Über die Beschwerde wurde erwogen:

2.1.1. Zu den Prozessvoraussetzungen wendet die Berufungskommission in ihrer Gegenschrift zunächst ein, dass die Beschwerde keine konkreten Behauptungen darüber enthalte, ob und inwieweit sich die Beschwerdeführerin in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt erachte. Die schlichte Behauptung der Unrichtigkeit eines Teiles des angefochtenen Bescheides reiche dazu nicht aus. Dieser Mangel sei nicht verbesserungsfähig, weshalb (primär) die Zurückweisung der Beschwerde beantragt werde.

Gemäß § 15 Abs 2 VerfGG hat ein Antrag (ua. ein solcher gemäß Art 144 B-VG) die Bezugnahme auf den Artikel des B-VG, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, die Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, und ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Die vorliegende Beschwerde erfüllt diese Vorgaben zur Gänze. Darüber hinaus ordnet § 82 Abs 2 VerfGG an, dass die Beschwerde anzugeben hat, ob sich der Beschwerdeführer in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Recht verletzt erachtet (wobei die für verfassungs- oder gesetzwidrig erachtete Rechtsvorschrift zu bezeichnen ist). Mit ihrer allgemeinen Rechtsverletzungsbehauptung: Beschwerde wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm erfüllt die Eingabe auch die soeben genannte Formvorschrift des VerfGG.

2.1.2. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde insgesamt zulässig.

2.2. In der Sache sind für den vorliegenden Fall in erster Linie die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) über die "Versetzung" und die "Verwendungsänderung" maßgeblich; sie haben (§38 idF BGBl. I 1998/123; § 40 idF BGBl. 1994/550) folgenden Wortlaut:

"Versetzung

§38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder

2. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerber vorhanden sind, wenn der Beamte die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist, oder

3. wenn der Beamte nach § 81 Abs 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

4. wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs 3 Z 3 und 4 wie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs 3 Z 4 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(5) Eine Versetzung des Beamten von Amts wegen durch das Ressort, dem der Beamte angehört, in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheides der schriftlichen Zustimmung des Leiters dieses Ressorts.

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren."

"Verwendungsänderung

§40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) Abs 2 gilt nicht

1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,

2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und

3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird."

2.3.1. Das Beschwerdevorbringen geht nun - der Sache nach eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend machend - im Wesentlichen in zwei Richtungen: Zum einen seien bei einer Verwendungsänderung die Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung und seine Zuweisung einer neuen Verwendung untrennbar miteinander verbunden; zum anderen sei die Auflösung der Abteilung VI/C5 des Bundesministeriums (nunmehr für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) aus unsachlichen Gründen erfolgt.

2.3.1.1. Zum ersten Punkt führt die Beschwerdeführerin aus, dass jede Verwendungsänderung aus zwei notwendig miteinander verknüpften Verfahrensschritten bestehe: einerseits der Abberufung von der bisherigen Verwendung und andererseits der Zuweisung einer neuen vergleichbaren Verwendung. Ihre Zuweisung zum "Amt der AMA" sei durch den bekämpften Bescheid der Berufungskommission aufgehoben worden. Damit sei aber dem Gesetz - nach der vorhin wiedergegebenen Deutung der Beschwerdeführerin - nicht Genüge getan; vielmehr müsse einem Beamten des Bundes immer eine bewertbare Verwendung als Grundlage des Dienstverhältnisses zur Verfügung stehen. In Folge dessen sei auch die - von der Berufungskommission bestätigte - Abberufung der Beschwerdeführerin von ihrer bisherigen Verwendung rechtswidrig gewesen.

Dem hält die Berufungskommission in ihrer Gegenschrift - wie auch schon im bekämpften Bescheid - entgegen, dass jede Versetzung mit Notwendigkeit eine Abberufung von der bisherigen Verwendung (Funktion) und im Regelfall - aber nicht zwingend - als zweiten Schritt die Zuweisung einer neuen Verwendung beinhalte. Dass diese Auffassung der Berufungskommission keinesfalls als denkunmöglich bewertet werden kann, zeigen schon die einschlägigen Bestimmungen des BDG in ihrem Zusammenhang: Gemäß § 40 Abs 2 Z 3 BDG ist nämlich die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ua. einer Versetzung (§38 leg.cit.) gleichzuhalten, wenn dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

2.3.1.2. Zum zweiten Punkt ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass die Auflösung und die Überleitung von Kompetenzen der Abteilung VI/C5 in die Abteilung VI/B10 durch die Geschäfts- und Personaleinteilung 1999 vor allem aus dem Grund erfolgt sei, der Beschwerdeführerin - quasi als dienstlich notwendige Maßnahme - ihre bisherige Verwendung entziehen zu können, was unter dem Blickwinkel des § 22b Behinderteneinstellungsgesetz und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes sonst nicht möglich gewesen wäre. Ein berechtigtes dienstliches Interesse an der in Rede stehenden Organisationsänderung sei nicht zu ersehen. Somit sei auch ihre von der Berufungskommission bestätigte Abberufung von der bisherigen Verwendung rechtswidrig erfolgt. Zudem dürfe eine Geschäfts- und Personaleinteilung nicht dazu verwendet werden, Kompetenzen zwischen Abteilungen zu verschieben, um Entscheidungen einem gewillkürten Ausgang zuzuführen. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin als Rechtsverordnung qualifizierten Geschäfts- und Personaleinteilung 1999 wird die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens angeregt.

Die Berufungskommission hat - wie die Begründung des bekämpften Bescheides zeigt - den von der Beschwerdeführerin schon in der Berufungsschrift erhobenen Einwand, die Auflösung der in Rede stehenden Abteilung sei sachlich nicht gerechtfertigt gewesen, eingehend geprüft (und schließlich als unzutreffend befunden). Dabei ging sie - in Auslegung des § 38 Abs 3 Z 1 BDG, wonach ein wichtiges dienstliches Interesse insbesondere bei Änderungen in der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliege - von der nicht als schlechterdings unvertretbar zu qualifizierenden Rechtsmeinung aus, dass ein wichtiges dienstliches Interesse im Zusammenhang mit einer Organisationsänderung nur dann nicht gegeben wäre, wenn diese ausschließlich den Zweck verfolgte, eine Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen. Dass die konkreten Umstände aber, die nach Dafürhalten der Berufungskommission für die Änderung der Organisation ausschlaggebend waren, - nämlich: der Personalstand der in Rede stehenden Abteilung war zuletzt gering; die verbleibenden Aufgaben der Abteilung ließen deren unveränderte Aufrechterhaltung nicht als geboten erscheinen - vorlagen, war das Ergebnis einer von der belangten Behörde nach - wie die Aktenlage zeigt - ergänzenden Erhebungen unter Gewährung von Parteiengehör durchgeführten schlüssigen Beurteilung. Dies führte die Berufungskommission schließlich - in nachvollziehbarer Weise - zu der dezidierten Bescheidaussage, es könne nicht angenommen werden, dass diese der Auflösung der Abteilung vorangegangene Entwicklung (Verringerung des Personalstandes; geringer Aufgabenumfang) nur deshalb stattgefunden habe, weil der Dienstgeber über längere Zeit mit all seinen dafür maßgebenden Entscheidungen nur die Absicht verfolgt habe, die Beschwerdeführerin zu "degradieren". Eine Willkür indizierende Vorgangsweise kann der Behörde in dieser Hinsicht nicht zum Vorwurf gemacht werden. Schon im Hinblick darauf erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Anregung der Beschwerdeführerin, die in Rede stehende Geschäfts- und Personaleinteilung 1999 von Amts wegen einem Prüfungsverfahren zu unterziehen.

2.3.2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988; ) ua. nur dann vorliegen, wenn die belangte Behörde bei der Erlassung des Bescheides Willkür übte. Ob ein willkürliches Verhalten der Behörde vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.). Ein solches Verhalten, das in die Verfassungssphäre eingriffe, läge ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10.338/1985, 11.213/1987; ). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung könnte Willkür indizieren (VfSlg. 9561/1982, 14.573/1996).

2.3.3. Von all dem kann nach dem oben (unter Abschn. 2.3.1.) Dargelegten nicht die Rede sein, weshalb die Beschwerdeführerin durch den bekämpften Bescheid nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden sein konnte.

2.4. Da der Verfassungsgerichtshof gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften (so insbesondere gegen § 38 BDG) keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt (vgl. VfSlg. 14.573/1996, 14.658/1996, 14.854/1997; uva.) und somit eine Verletzung der Beschwerdeführerin in Rechten als Folge der Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsvorschrift ausscheidet, aber auch angesichts des Umstandes, dass die Verletzung eines sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes ebenso wenig hervorkam, musste die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden.

2.5. Abschließend bleibt festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob der bekämpften Entscheidung eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zu Grunde liegt, und zwar auch nicht in einem wie hier vorliegenden Fall, in dem eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 9541/1982 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 14.807/1997 uva.).

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.