OGH vom 10.07.2001, 10ObS164/01t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Bernhard Rupp (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Peter F*****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Steiermärkische Gebietskrankenkasse, Josef-Pongratz-Platz 1, 8011 Graz, vertreten durch Dr. Helmut Destaller, Dr. Gerald Mader, Dr. Walter Niederbichler, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 86.682,90 brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 249/00t-18, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 41 Cgs 171/99y-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat zutreffend die Frage des Ruhens des Krankengeldanspruches nach § 143 Abs 1 Z 3 ASVG bejaht. Auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung kann verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).
Den Revisionsausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Beim Ruhen des Krankengeldanspruches im Sinne der zitierten Gesetzesstelle kommt es nur auf den hier festgestellten an die Kündigung des Masseverwalters, sohin an in § 9 Abs 1 Z 1 bis 6 UrlG genannte einen Anspruch auf Urlaubsentschädigung begründende Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Anspruch auf Urlaub im Ausmaß von 84 Werktagen an. Nicht entscheidend ist jedoch, in welcher Höhe dieser Anspruch verglichen oder gar liquidiert wurde (RIS-Justiz RS0083975; SSV-NF 2/127; 11/139). Voraussetzung für das Ruhen des Krankengeldes ist nur das Bestehen eines Anspruches auf Weiterleistung der Geld- oder Sachbezüge gegen den Dienstgeber, nicht aber, dass ein derartiger Anspruch auch erfüllt wurde oder durchsetzbar ist. Der vom Kläger vertretene Standpunkt, das Ruhen im Sinne des § 143 Abs 1 Z 3 ASVG sei nicht eingetreten, weil ihm höchstens die Konkursquote seines Anspruches zukomme, würde zum Ergebnis führen, dass letztlich die beklagte Partei Ausfälle in der Durchsetzung von Ansprüchen zu tragen hätte, die Dienstnehmer wegen Insolvenz ihres Dienstgebers erleiden. Ein solches Ergebnis wäre aber mit den Zwecken und Zielen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht vereinbar. Für solche Ausfälle ist durch das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz Vorsorge getroffen. Dass der Kläger nach den Bestimmungen dieses Gesetzes von Ansprüchen auf Insolvenz-Ausfallgeld ausgeschlossen ist, hat seinen Grund in seiner Geschäftsführerfunktion in dem insolventen Unternehmen und kann nicht dazu führen, dass seine Ansprüche gegen den früheren Dienstgeber, mögen sie auch (größtenteils) uneinbringlich sein, bei der Prüfung des Ruhens des Krankengeldes unberücksichtigt bleiben. Daher hielt sich auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes im Rahmen der zitierten Rechtsprechung, dass der Umstand, dass ein Anspruch auf Insolvenzausfallgeld wegen seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer vom Bundessozialamt nicht anerkannt wurde oder dass der Kläger den vom Masseverwalter (ohne inhaltliche Prüfung wegen Gegenforderung) bestrittenen Anspruch auf Urlaubsentschädigung nicht gerichtlich geltend machte, nichts an dem festgestellten Anspruch auf Urlaubsentschädigung änderte, der aber allein für den Eintritt des Ruhens maßgeblich war. Aus welchen Gründen der Kläger die Durchsetzung seines Anspruches unterließ, war nicht zu prüfen. Aus dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Kläger im Zeitpunkt der Beendigung seines Dienstverhältnisses einen offenen Urlaubsanspruch von 84 Werktagen hatte. Hinweise für Gründe, die einem Anspruch auf Urlaubsentschädigung entgegenstünden, ergaben sich im Verfahren nicht.
Die Höhe des Aufrechnungsbetrages wird in der Revision nicht mehr releviert.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG