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OGH vom 27.05.2015, 8Ob12/15w

OGH vom 27.05.2015, 8Ob12/15w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** AG, *****, vertreten durch Mag. Martin Singer, Rechtsanwalt in Schwaz, gegen die beklagte Partei C***** D*****, vertreten durch Dr. Lothar Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 70.000 EUR sA, über den („außerordentlichen“) Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 4 R 267/14i, 4 R 268/14m 33, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der („außerordentliche“) Revisionrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1 Beide Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass im Anlassfall aufgrund der Vorschrift des § 556 Abs 2 ZPO ein Wechselzahlungsauftrag gegen den im Ausland ansässigen Beklagten nicht hätte erlassen werden dürfen. Ebenso ist zutreffend, dass die erwähnte Bestimmung den gleichen (unionsrechtlichen) Hintergrund wie § 244 Abs 2 Z 3 ZPO (früher § 448 Abs 2 Z 3 ZPO) hat und beide Bestimmungen daher miteinander vergleichbar sind.

1.2 In der Entscheidung 3 Ob 117/99y wurden die Gesetzesmaterialien zur Regelung des (früheren) § 448 Abs 2 Z 3 ZPO (RV 898 BlgNR 20. GP 42) wiedergegeben. Danach beruht das Verbot der Erlassung eines Zahlungsbefehls nach § 448 Abs 2 Z 3 ZPO nur auf der Problematik einer allenfalls nicht möglichen Anerkennung eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls im Ausland (vgl dazu auch Brenn , Europäisches Mahnverfahren, Zak 2005/41, 27 [30]).

Daraus folgt, dass für den Fall der verbotswidrigen Erlassung eines Zahlungsbefehls nur die Möglichkeit besteht, diesen mit einem Einspruch zu bekämpfen. Eine Nichtigkeit des Zahlungsbefehls ist hingegen nicht anzunehmen (vgl auch Brenn , Europäischer Zivilprozess Rz 206). Hinzu kommt, dass ein Nichtigkeitsgrund nach ständiger Rechtsprechung nur dann berücksichtigt werden kann, wenn ein zulässiges Rechtsmittel vorliegt (RIS Justiz RS0007095; 2 Ob 152/09f). Im Anlassfall liegt ein zulässiges Rechtsmittel gegen den Wechselzahlungsauftrag aber nicht vor.

1.3 Die rechtliche Konsequenz, dass gegen einen selbst rechtswidrig erlassenen Wechselzahlungsauftrag rechtzeitige Einwendungen erhoben werden müssen, stößt auch auf keine unionsrechtlichen Bedenken.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gebieten es die EU Verträge einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften zu dem Zweck abzusehen, eine in Rechtskraft erwachsene gerichtliche Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, falls sich zeigt, dass sie gegen Unionsrecht verstößt. Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (EuGH C 234/04, Kapferer ).

Der Europäische Gerichtshof anerkennt somit den Grundsatz der Rechtskraft als verfahrensrechtliche Garantie zur Sicherstellung der Rechtssicherheit. Ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte liegt im Anlassfall nicht vor, zumal der Beklagte die Möglichkeit hatte, gegen den in englischer Sprache übersetzten Wechselzahlungsauftrag Einwendungen zu erheben, worüber er auch belehrt wurde.

2.1 Bei der Europäischen Mahnverordnung (VO 1896/2006/EG zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens) handelt es sich um ein fakultatives Instrumentarium, das vom Gläubiger alternativ zu den Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten nach nationalem Zivilverfahrensrecht in Anspruch genommen werden kann . Das europäische Mahnverfahren gelangt somit nicht obligatorisch zur Anwendung, sondern stellt eine eigenständige Alternative zum normalen gerichtlichen Verfahren dar (Art 1 Abs 2 und Erwägungsgrund 10 EuMahnVO). Die Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls kommt nur in Betracht, wenn ein solcher mittels des obligatorischen Formblatts beantragt wird (vgl dazu Brenn , Zak 2005/41, 27).

2.2 Im Anlassverfahren wurde kein Europäischer Zahlungsbefehl beantragt und erlassen. Die Europäische Mahnverordnung gelangt damit nicht zur Anwendung. Aus diesem Grund kann sich der Beklagte auch nicht auf die Einspruchsfrist des Art 16 EuMahnVO berufen.

3.1 Soweit der Beklagte allgemein behauptet, die 14 tägige Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag sei zu kurz, ist ihm Folgendes zu entgegnen: Das Unionsrecht räumt den Mitgliedstaaten eine weitgehende verfahrensrechtliche Autonomie ein. Die nationalen Gerichte haben im Hinblick auf das Unionsrecht allerdings effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Dazu hat der Europäische Gerichtshof folgenden Rechtssatz entwickelt: „Zur Umsetzung dieser Verpflichtungen durch ein als Rechtsmittelgericht entscheidendes nationales Gericht ist festzustellen, dass es in Ermangelung unionsrechtlicher (Verfahrens-)Vorschriften nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten ist, die Verfahrensmodalitäten für Berufungsverfahren festzulegen, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Diese Modalitäten dürfen nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen internen Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz), und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität)“ (siehe dazu EuGH C-618/10, Banco Espanol ; C 472/11, Banif Plus Bank ; C 488/11, Asbeek Brusse ).

3.2 Abgesehen davon, dass der Beklagte keinen materiellen Anspruch geltend macht, den er aus dem Unionsrecht ableitet, wäre im Anlassfall auch nicht von einem Verstoß gegen die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität auszugehen. Für die Erhebung von (auch nur einfachen) Einwendungen ist eine Frist von 14 Tagen (ohne Berücksichtigung des Postlaufs) im Allgemeinen als ausreichend anzusehen.

4. Insgesamt gelingt es dem Beklagten nicht, mit seinen Ausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurs eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00012.15W.0527.000