OGH vom 25.08.2014, 8Ob12/14v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter im Schuldenregulierungsverfahren des Schuldners J***** G*****, über den Revisionsrekurs des Treuhänders K*****, vertreten durch Putz Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 46 R 232/13b 38, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom , GZ 19 S 56/12h-28, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Über das Vermögen des Schuldners wurde über dessen Antrag das Abschöpfungsverfahren eingeleitet, gleichzeitig bestellte das Erstgericht in seinem Beschluss den Revisionsrekurswerber zum Treuhänder.
Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel des Schuldners, der sich gegen die Auswahl des Treuhänders wegen Interessenkollision richtete, Folge. Es hob die Entscheidung des Erstgerichts im bekämpften Umfang auf und trug ihm die Bestellung eines anderen Treuhänders auf. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil höchstgerichtliche Judikatur zu den Voraussetzungen für die Beurteilung der Unabhängigkeit eines Treuhänders sowie zu dessen Rechtsmittellegitimation fehle.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Treuhänders, mit dem er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses anstrebt, ist unzulässig.
Im Insolvenzverfahren ist grundsätzlich jeder zum Rekurs befugt, der in seinem Rechte verletzt sein kann; ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht (RIS Justiz RS0065135; RS0006497). Die Rechtsmittellegitimation des Revisionsrekurswerbers hängt daher, wie er selbst einräumt, davon ab, ob er durch den angefochtenen Beschluss in einer erworbenen Rechtsposition beeinträchtigt wurde.
Im Insolvenzverfahren ist die Rechtsmittellegitimation eines Beteiligten in Angelegenheiten, die den Gang des Verfahrens oder die Mitwirkung am Verfahren betreffen, dann anzuerkennen, wenn ihm ein entsprechendes Antragsrecht oder zumindest ein Anhörungsrecht zusteht. Die Möglichkeit zur Anregung einer gerichtlichen Maßnahme genügt zur Begründung der Rechtsmittellegitimation im Allgemeinen hingegen nicht (vgl auch 8 Ob 97/10p [Schuldner]; 8 Ob 281/01h [Konkursgläubiger]).
Das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Rekursgerichts, mit dem eine erstmalige Treuhänderbestellung aufgehoben wurde, ist nicht einem Verfahren über die Enthebung eines bereits rechtskräftig bestellten Insolvenzverwalters oder Treuhänders gleichzuhalten.
Ein Anspruch und ein Antragsrecht, nach § 202 Abs 1 IO zum Treuhänder im Abschöpfungsverfahren bestellt zu werden, steht niemandem zu. Vor Rechtskraft seiner Bestellung hat ein in Aussicht genommener Treuhänder daher noch keine Rechtsposition erworben, an deren Verteidigung ihm ein rechtliches Interesse zuzubilligen wäre.
Der Revisionsrekurswerber möchte, wie er in seinen Rechtsmittelausführungen selbst betont, durch die Anfechtung des zweitinstanzlichen Beschlusses vor allem eine Beispielswirkung der Begründung des Rekursgerichts auf andere Verfahren verhindern. Das Anliegen einer ungehinderten Ausübung der Treuhändertätigkeit begründet allerdings nur ein wirtschaftliches Interesse.
Da bereits die formalen Voraussetzungen für die Behandlung des Revisionsrekurses fehlen, kann auf die inhaltliche Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht mehr eingegangen werden.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00012.14V.0825.000