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VfGH vom 04.03.2002, B2098/99

VfGH vom 04.03.2002, B2098/99

Sammlungsnummer

16467

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurückweisung bzw Abweisung von Anträgen eines Arztes hinsichtlich des Absehens von der Einbehaltung von Beiträgen und Umlagen für die Ärztekammer durch die Gebietskrankenkasse; keine unrichtige Zusammensetzung der Landesberufungskommission; keine Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung; keine Verletzung im Recht auf Datenschutz durch die Übermittlung bestimmter Daten an die Krankenkasse durch die Ärztekammer; öffentliches Interesse an der Einbehaltung von Umlagen und Beiträgen und am Wirken der Ärztekammern speziell für ihre Angehörigen gegeben

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Ärztekammer für Steiermark und Vertragszahnarzt der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, mit der er einen Einzelvertrag abgeschlossen hat.

2. Mit einem an die Paritätische Schiedskommission für das Land Steiermark gerichteten Schreiben vom stellte er unter Bezugnahme auf § 344 Abs 3 ASVG den (näher begründeten) Antrag,

"bis zur Klärung der Rechtslage durch die Höchstgerichte von einem weiteren Einbehalt von Beträgen, die durch die Ärztekammer für Steiermark der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse mittels EDV-Listen bekanntgegeben werden, soferne diese nicht durch einen rechtskräftigen Bescheid gedeckt sind, abzusehen, zumindest einen solchen Einbehalt im Sinne des § 29 (2) GV (= Gesamtvertrag) und der Ermächtigung im § 5 EV (= Einzelvertrag) nur dann vorzunehmen, wenn die Bekanntgabe der Höhe dieser Beträge auf Grund eines nachgewiesenen vollstreckbaren Rückstandsausweises erfolgt."

Diesen Antrag wies die Paritätische Schiedskommission für das Land Steiermark mit Bescheid vom ab.

3. Gegen diese Entscheidung erhob der nunmehrige Beschwerdeführer Berufung an die Landesberufungskommission für das Land Steiermark (vgl. § 345 ASVG), mit der er die Aufhebung des eben genannten Bescheides und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragte; weiters formulierte er in der Berufung folgenden Antrag (Abweichungen vom oben zitierten Antrag vom sind hervorgehoben): Die Landesberufungskommission möge

"(B)is zur Klärung der Rechtslage durch die Höchstgerichte von einem weiteren Einbehalt von Beiträgen, die durch die Ärztekammer für Steiermark gesetzwidrigerweise bekanntgegeben werden und nicht von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse auf Grund der ihr übermittelten Verordnung, selbst berechnet werden, soferne diese nicht durch einen rechtskräftigen Bescheid gedeckt sind, ab(zu)sehen, zumindest einen solchen Einbehalt im Sinne des § 29 (2) GV (= Gesamtvertrag) und der Ermächtigung im § 5 EV (= Einzelvertrag) nur dann vor(zu)nehmen, wenn die Bekanntgabe der Höhe dieser Beträge auf Grund eines vollstreckbaren Rückstandsausweises erfolgt."

4. Mit Bescheid vom entschied die Landesberufungskommission für das Land Steiermark über das Rechtsmittel wie folgt (Hervorhebungen nicht im Original):

"1. Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird abgewiesen.

2. Der Antrag,

es wolle der Antragsgegnerin aufgetragen werden, von einem weiteren Einbehalt von Beiträgen, die ihr von der Ärztekammer für Steiermark bekanntgegeben und nicht von ihr selbst berechnet werden, abzusehen, sofern diese Beiträge nicht durch einen rechtskräftigen Bescheid oder einen vollstreckbaren Rückstandsausweis der Ärztekammer für Steiermark gedeckt sind,

wird zurückgewiesen.

3. Der Antrag,

es wolle der Antragsgegnerin aufgetragen werden, von einem weiteren Einbehalt von Umlagen, die ihr von der Ärztekammer für Steiermark bekanntgegeben und nicht von ihr selbst berechnet werden, abzusehen, sofern diese Umlagen nicht durch einen rechtskräftigen Bescheid oder einen vollstreckbaren Rückstandsausweis der Ärztekammer für Steiermark gedeckt sind,

wird abgewiesen."

Klarstellend weist die bescheiderlassende Behörde in ihrer Erledigung darauf hin, daß nach dem Inhalt der Berufungsausführung, der zur Auslegung eines undeutlichen Antrages heranzuziehen sei, der Antragsteller im Rechtsmittelverfahren die auf Kammerumlagen und Beiträge zum Wohlfahrtsfonds bezogene Antragsabweisung (durch die erstinstanzliche Behörde) bekämpfe; daher sei auch sein Berufungsantrag, wiewohl nur mehr von Beiträgen die Rede sei, als auf beide Antragsbestandteile gerichtet anzusehen.

5. Gegen den Bescheid der Landesberufungskommission für das Land Steiermark richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der unter anderem die Aufhebung der bekämpften Erledigung wegen behaupteter Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet sowie - für den Fall "einer Abweisung oder Ablehnung dieser Beschwerde" - deren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

6. Die belangte Behörde legte dem Verfassungsgerichtshof die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtete sie.

II. Die zur Beurteilung des vorliegenden Falles primär maßgebenden Rechtsvorschriften lauten wie folgt:

1. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG

Dieses regelt in seinem Sechsten Teil (§§338 ff.) die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Hauptverbandes) zu den Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern.

"Regelung durch Verträge

§338. (1) Die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Hauptverbandes) zu den freiberuflich tätigen Ärzten (...) werden durch privatrechtliche Verträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geregelt. (...)"

"Gesamtverträge

§341. (1) Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten werden durch Gesamtverträge geregelt, die für die Träger der Krankenversicherung durch den Hauptverband mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abzuschließen sind. (...)

(3) Der Inhalt des Gesamtvertrages ist auch Inhalt des zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt abzuschließenden Einzelvertrages. (...)"

"Paritätische Schiedskommission

§344. (1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, ist im Einzelfall in jedem Land eine paritätische Schiedskommission zu errichten. Antragsberechtigt im Verfahren vor dieser Behörde sind die Parteien des Einzelvertrages.

(2) (...)

(4) Gegen einen Bescheid der paritätischen Schiedskommission kann Berufung an die Landesberufungskommission erhoben werden.

"Landesberufungskommission

§345. (1) Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesberufungskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter des Dienststandes als Vorsitzendem und aus vier Beisitzern. Der Vorsitzende ist vom Bundesminister für Justiz zu bestellen; der Vorsitzende muß ein Richter sein, der im Zeitpunkt seiner Bestellung bei einem Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig ist. Je zwei Beisitzer werden von der zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet.

(2) Die Landesberufungskommission ist zuständig:


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1.
zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der paritätischen Schiedskommission und
2.
zur Entscheidung auf Grund von Devolutionsanträgen gemäß § 344 Abs 3.

(3) (...)"

2. Schiedskommissionsverordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl. 128/1991, idF BGBl. 614/1996

Sie enthält als 2. Abschnitt (§§14 ff.) die Geschäftsordnung der Landesberufungskommissionen.

"Zusammensetzung, Amtsdauer

§16. (1) Die Landesberufungskommission besteht aus dem gemäß § 345 Abs 1 ASVG vom Bundesminister für Justiz als Vorsitzenden (Stellvertreter) bestellten Richter des Dienststandes und aus vier Beisitzern. Je zwei Beisitzer sind von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entsenden. (...)

(4) Je nachdem, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, welche die Ärzte, Dentisten oder Hebammen betrifft, sind die Beisitzer aus dem Bereich der in Betracht kommenden Berufsgruppe oder ihrer gesetzlichen Interessenvertretung zur Verhandlung heranzuziehen."

"Berufungsverfahren

§18. (1) Findet im Zuge eines gemäß den §§63 bis 67 AVG durchgeführten Berufungsverfahrens (§15 Z 1) eine mündliche Verhandlung statt (§66 Abs 3 AVG), so sind hiebei die §§8 bis 11 sinngemäß anzuwenden.

(2) (...)"

3. Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169 (d.h. idF vor den Novellen BGBl. I Nr. 81/2000 und BGBl. I Nr. 110/2001).

§ 27 dieses Gesetzes normiert hinsichtlich der Ärzteliste auszugsweise folgendes:

"Ärzteliste

§27. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern (...) eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte (Ärzteliste) zu führen. Die Liste ist hinsichtlich Namen, Berufsbezeichnungen, sonstiger Titel, Diplomen der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern in den Bundesländern, Verträgen mit den Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten sowie Berufssitz, Dienstort, Zustelladresse oder - bei Ärzten gemäß § 47 - Wohnadresse öffentlich. (...)"

Die §§65 ff. enthalten Vorschriften über die Ärztekammern in den Bundesländern.

"Wirkungskreis

§66. (1) Die Ärztekammern sind berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Ärzte, einschließlich Berufsgruppen von Ärzten, wahrzunehmen und zu fördern sowie für die Wahrung des Berufsansehens und der Berufspflichten der Ärzte zu sorgen.

(2) Die Ärztekammern sind, abgesehen von den in besonderen Vorschriften den Standesvertretungen übertragenen Aufgaben, insbesondere berufen:

(...)

(5) Die Ärztekammern sind im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zur Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte und von persönlichen Daten allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus dem Wohlfahrtsfonds sowie zur Übermittlung von öffentlichen Daten der Ärzte (§27) ermächtigt.

(6) Unbeschadet des Abs 5 sind die Ärztekammern berechtigt, Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes in folgendem Umfang zu übermitteln:

1. an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten die für die Durchführung der Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Kammerumlagen vom Kassenhonorar notwendigen Daten,

2. an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die in der Ärzteliste aufscheinenden Daten der Ärzte einschließlich der Änderungen zur Durchführung der auf Grund der Sozialrechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen."

"§91. (1) Zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (§84), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.

(2) (...)

(5) Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben die Kammerumlagen, die in der jeweiligen Umlagenordnung als Schillingbeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen, sofern dies in der Umlagenordnung vorgesehen ist. Sie haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Kammerumlagen im Einzelfall das arztbezogene Kassenhonorar, die arztbezogenen Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln. Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammer ist unzulässig.

(6) (...)

(7) Erste Instanz für das Verfahren über die Kammerumlage gemäß Abs 1 ist der Präsident. Gegen Beschlüsse des Präsidenten steht den Betroffenen das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu.

(8) ... (Regelung für das Verfahren über die Kurienumlage)

(9) Für Verfahren gemäß Abs 7 und Abs 8 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

(10) (...)

§92. (1) Für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds sind unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuheben.

(2) (...)

§93. (1) Rückständige Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge nach den §§91 und 92 können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, eingebracht werden. (...)

(2) (...)"

Hinsichtlich des Wohlfahrtsfonds normiert § 109 ÄrzteG 1998 im hier maßgeblichen Zusammenhang:

"Beiträge zum Wohlfahrtsfonds

§109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie den ärztlichen Beruf freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses (...) oder als wohnsitzärztliche Tätigkeit (...) ausüben. (...)

(2) (...)

(5) Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben die Wohlfahrtsfondsbeiträge, die in der jeweiligen Beitragsordnung als Schillingbeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie personenbezogen längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen, sofern dies in der Beitragsordnung vorgesehen ist. Die Beitragsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Wohlfahrtsfondsbeiträge und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorzusehen. Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Wohlfahrtsfondsbeiträge im Einzelfall das arztbezogene Kassenhonorar, die arztbezogenen Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln. Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammern an Dritte ist unzulässig. (...)"

4. Datenschutzgesetz - DSG, BGBl. 565/1978

"Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

§1. (1) Jedermann hat Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat.

(2) Beschränkungen des Rechtes nach Abs 1 sind nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art 8 Abs 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. Nr. 210/1958) genannten Gründen notwendig sind. Auch im Falle solcher Beschränkungen muß der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten Vorrang gegeben werden.

(3) (...)

(6) Soweit Rechtsträger in Formen des Privatrechts tätig sind, ist das Grundrecht auf Datenschutz im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen."

III. 1.a) Der Einschreiter macht zunächst unter Pkt. 1 seiner Beschwerde geltend, daß ihn der angefochtene Bescheid "wegen unrichtig zusammengesetzter Kollegialbehörde" in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletze. Als Begründung verweist er auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13.895/1994, mit dem ein gleichfalls von der Landesberufungskommission für das Land Steiermark erlassener Bescheid aufgehoben wurde.

Zutreffend ist, daß der damals angefochtene Bescheid vom Verfassungsgerichtshof mit der Begründung aufgehoben wurde, daß damals als Beisitzer in der Landesberufungskommission von der Ärztekammer eine Person (Kammeramtsdirektor Dr. E.) nominiert worden war, die nicht der Berufsgruppe der Ärzte angehörte (sondern ausgebildeter Jurist war). Der Verfassungsgerichtshof hat damals mit näherer Begründung die Regelungen dahin verstanden, "daß von der zuständigen Ärztekammer als Beisitzer nur Personen vorzuschlagen sind, die dem Berufsstand der Ärzte angehören". Der Verfassungsgerichtshof kam daher zum Schluß, daß die Landesberufungskommission unrichtig zusammengesetzt war und die damalige Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid somit im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde.

Festzuhalten ist, daß nach der für die damalige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes maßgeblichen Rechtslage die Schiedskommissionsverordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales in § 16 Abs 4 vorsah, daß "je nachdem, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, welche die Ärzte, Dentisten oder Hebammen betrifft, ... die Beisitzer aus der in Betracht kommenden Berufsgruppe zur Verhandlung heranzuziehen (sind)."

Mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der die Schiedskommissionsverordnung geändert wird, BGBl. 614/1996, wurde § 16 Abs 4 jedoch auf der Grundlage des § 345 Abs 1 letzter Satz ASVG dahingehend modifiziert, daß nunmehr "Beisitzer aus dem Bereich der in Betracht kommenden Berufsgruppe oder ihrer gesetzlichen Interessenvertretung zur Verhandlung heranzuziehen" sind (Hervorhebung nicht im Original).

Unter Bedachtnahme auf die geänderte Rechtslage geht der Verweis auf die Begründung der Entscheidung VfSlg. 13.895/1994 ins Leere, insoweit die neuerliche Teilnahme des - weiterhin als Kammeramtsdirektor tätigen - Juristen Dr. E. beanstandet wird.

b) In der Beschwerde wird unter Anführung konkreter Vorkommnisse auch dargelegt, weshalb aus der Sicht des Beschwerdeführers ein (anderes) Mitglied der Landesschiedskommission, nämlich Dr. H., befangen gewesen sei, der "von sich aus den Befangenheitsgrund nicht geltend gemacht" habe. Dem Beschwerdeführer sei es mangels einer - von ihm beantragten - mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen, die Befangenheit von Dr. H. geltend zu machen, zumal er von dessen Mitwirkung an der Entscheidung bis zur Bescheidzustellung nichts gewußt habe. Die Behauptung, Dr. H. sei befangen gewesen, wird mit folgenden Beispielen exemplifiziert:

Schon 1989 sei es zu "erheblichen Differenzen" zwischen Dr. H. und dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Gebarungskontrolle einer Einrichtung gekommen, deren Kassier Dr. H. und deren Rechnungsprüfer der Beschwerdeführer gewesen sei. Weiters habe Dr. H. im Jahr 1991 ein Schreiben an die Gattin des Einschreiters gerichtet, das aus seiner Sicht für seine Gattin und ihn "besonders kränkend" gewesen sei. Schließlich wird hinsichtlich der behaupteten Befangenheit vorgebracht, daß Dr. H. "durch eine gewisse Zeit Präsidialreferent der Ärztekammer" gewesen sei und damit eine "Vertrauensstellung" innegehabt hätte, "die eng mit den tatsächlichen Interessen der steir. Ärztekammer, die wiederum mit meinen Interessen lt. Beschwerden im Widerspruch stehen, im Zusammenhang stand".

Auch aus diesen Darlegungen zieht der Beschwerdeführer den rechtlichen Schluß, daß "die nach dem Gesetz zuständige Kollegialbehörde unrichtig zusammengesetzt war" und er somit in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter bzw. auf einen "fair trial" verletzt worden sei.

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß in Angelegenheiten, die als "civil rights" zu qualifizieren sind, ein unabhängiges und unparteiisches Tribunal tätig zu werden hat und dieses derart zusammengesetzt sein muß, daß keine berechtigten Zweifel an der Unabhängigkeit seiner Mitglieder entstehen; bei dieser Beurteilung ist auch der äußere Anschein von Bedeutung (s. etwa VfSlg. 15.507/1999 unter Verweis auf Vorjudikatur). Im Erk. VfSlg. 15.706/1999 (das gleichfalls den Bescheid einer Landesberufungskommission nach § 345 ASVG betraf) führte der Verfassungsgerichtshof aus, daß er bei seiner Rechtsprechung bleibt, wonach die geforderte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einer zur Berufung über "civil rights" iSd Art 6 EMRK berufenen Behörde schon dann fehlt, wenn bestimmte Tatsachen objektiv Anlaß dafür geben, diese Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Es wurde dargelegt, daß ein "Verstoß gegen die geforderte Unparteilichkeit (...) nur in besonderen Umständen liegen (könnte), die sich etwa aus einer dienstlichen oder organisatorischen Abhängigkeit der bestellten Kommissionsmitglieder oder aus einer Mitwirkung des betreffenden Mitglieds an der (vor der Landesberufungskommission bekämpften) Entscheidung der Paritätischen Schiedskommission ergeben" (ähnlich etwa auch VfSlg. 15.698/1999, S 863 f.).

Die in der Beschwerde relevierten Vorkommnisse stellen jedoch keine besonderen Umstände im eben beschriebenen Sinne dar, die geeignet wären, die Unparteilichkeit des in Rede stehenden Kommissionsmitgliedes in Zweifel zu ziehen.

Dem im selben Zusammenhang erhobenen Vorwurf einer Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ist entgenzuhalten, daß nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes durch die Teilnahme eines (behauptetermaßen) befangenen Mitglieds an der Entscheidung einer Kollegialbehörde das eben erwähnte Grundrecht nicht verletzt wird (s. etwa VfSlg. 15.473/1999 und die dort zitierte Vorjudikatur).

c) Somit ist der Einschreiter aufgrund der Mitgliedschaft von Dr. E. und Dr. H. in der bescheiderlassenden Behörde durch den angefochtenen Bescheid weder in seinem Recht auf Entscheidung durch ein unabhängiges Tribunal gem. Art 6 EMRK noch in seinem durch Art 83 Abs 2 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

2. Unter Punkt 2 seiner Beschwerde beanstandet der Einschreiter, daß sein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgewiesen worden sei.

Dem sind die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde entgegenzuhalten, wonach die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht verpflichtend vorgesehen ist. Nach den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Akten ist in den Ladungen der Kommissionsmitglieder von einer "anberaumten mündlichen Verhandlung" im erstinstanzlichen Verfahren die Rede. Angesichts dessen ist durch die Abweisung des Antrages auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung der Behörde kein in die Verfassungssphäre reichender Verfahrensmangel unterlaufen.

3. Weiters führt der Beschwerdeführer unter Pkt. 3 seiner Eingabe an, daß er in seinem Grundrecht auf Datenschutz verletzt sei, weil


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-
die zur Übermittlung an die Sozialversicherungsträger ermächtigte Ärztekammer ihrerseits verfassungswidrigerweise Daten ermittle und verarbeite


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-
die (Weiter-)Übermittlung dieser Daten - auch wenn dazu eine gesetzliche Ermächtigung vorliegt - deshalb verfassungswidrig sei, weil die gesetzliche Grundlage sowohl dem Art 8 EMRK als auch dem Art 18 B-VG widerspreche


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-
die dem Übermittlungszweck zugrundeliegende Regelung (die Einbehaltung der Beiträge vom Kassenhonorar durch die Sozialversicherungsträger) ebenfalls "problematisch" sei sowie


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-
sein Einzelvertrag in den maßgeblichen Punkten sittenwidrig sei.

In der Zusammenfassung der Beschwerde formuliert der Einschreiter im Kern seine Bedenken nochmals wie folgt:

"In formeller Hinsicht, d.h. was den tatsächlichen Einzug der Kammerumlage und der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds anlangt, lassen der , und die nunmehr anhängige Beschwerde im Zusammenhang mit dem DSG und Art 8 Abs 1 und 2 MRK das Problem der faktischen Amtshandlung entstehen. Die Konstruktion des Kammereinbehaltes und die Benützung oder Übermittlung von Daten an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse zum Einbehalt bei den Honorarabrechnungen und Abfuhr an die Ärztekammer ist gespalten.

Sie führt dazu, daß der theoretisch gegebene Rechtsschutz praktisch weitestgehend bzw. total aus den Angeln gehoben wird. Was Vollstreckung eines bekämpfbaren Rückstandsausweises und eines rechtskräftigen Bescheides sein sollte, wird de facto realisiert, bevor bzw. ohne daß überhaupt ein Bescheid ergeht. Die Bestimmungen der §§56 Abs 3 sowie 75 Abs 5 und § 38 Abs 5 Ärztegesetz und §§11 Abs 1 und 12 BUO legitimieren diesen Vorgang nur scheinbar und haben keine Grundlage im Datenschutzgesetz und Art 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte. Desgleichen durchbrechen die einschlägigen Bestimmungen des Gesamt- und des Einzelvertrages zwischen Sozialversicherungsträgern und Ärztekammer sowie Ärzten die Grenze des § 338 Abs 1 ASVG; sie sind gesetzwidrig und unwirksam.

Schon vom Prinzip her ist es verfassungsrechtlich verpönt, den Staatsbürger 'geradezu rechtlos zu stellen' ( K1-2/80)."

Dazu ist folgendes festzuhalten:

a) Im angefochtenen Bescheid wird unter Spruchpunkt 2 der Antrag zurückgewiesen, daß der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte aufgetragen werden möge, von einem weiteren Einbehalt von Beiträgen, die ihr von der Ärztekammer für Steiermark bekanntgegeben und nicht von ihr selbst berechnet werden, abzusehen, sofern diese Beiträge nicht durch einen rechtskräftigen Bescheid oder einen vollstreckbaren Rückstandsausweis der Ärztekammer für Steiermark gedeckt sind.

Die Behörde ist dabei in denkmöglicher Anwendung der Gesetze zum Ergebnis gelangt, daß dieser Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, weil bereits mit Bescheid der Landesberufungskommission vom ein gleichartiger Antrag abgewiesen wurde und diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist.

Bedenken des Beschwerdeführers gegen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 kommt insoweit mangels Präjudizialität keine Bedeutung zu.

b) Was die Abweisung des Antrages betrifft, es möge der Gebietskrankenkasse aufgetragen werden, von einem weiteren Einbehalt von Umlagen, die ihr von der Ärztekammer für Steiermark bekanntgegeben und nicht von ihr selbst berechnet werden, abzusehen, soferne diese Umlagen nicht durch einen rechtskräftigen Bescheid oder einen vollstreckbaren Rückstandsausweis der Ärztekammer für Steiermark gedeckt sind, ist vorweg folgendes klarzustellen:

Der Inhalt des privatrechtlichen Rechtsverhältnisses, das den Beschwerdeführer mit der Gebietskrankenkasse verbindet, ergibt sich aus dem von ihm selbst abgeschlossenen Einzelvertrag. Dieser enthält auch die grundsätzliche Vereinbarung über den "Abzug" der vom Beschwerdeführer der Ärztekammer "geschuldeten" Beträge.

Insoweit Daten im Sinne des Einzelvertrages übermittelt werden, ist also Zustimmung zur Übermittlung durch den Beschwerdeführer anzunehmen (vgl. dazu und zur Frage der behaupteten Sittenwidrigkeit entsprechender Vertragsbestimmungen VfSlg. 15.473/1999).

Insoweit es sich um die Übermittlung öffentlicher Daten handelt (§27 ÄrzteG 1998), ist eine Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz ebenfalls auszuschließen.

Für eine allenfalls darüber hinausgehende Übermittlung von Daten an die Gebietskrankenkasse seitens der Ärztekammer gilt folgendes:

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung VfSlg. 13.448/1993 ausgesprochen, daß durch die (zum Ärztegesetz 1984 ergangene) Ärztegesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 314/1987, eine gesetzliche Grundlage für jene Regelung in der Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Steiermark geschaffen wurde, die den Einbehalt von Beiträgen und Umlagen vom Kassenhonorar durch die Sozialversicherungsträger vorsieht (§56 Abs 3 und § 75 Abs 5 ÄrzteG 1984 idF der eben erwähnten Novelle). Seit dieser Entscheidung sind beim Verfassungsgerichtshof gegen die zur Umsetzung dieses Prinzips bestehenden gesetzlichen Regelungen keine Bedenken entstanden.

Nun sieht der nunmehr geltende § 66 Abs 5 ÄrzteG 1998 vor, daß die Ärztekammern zur Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus dem Wohlfahrtsfonds sowie zur Übermittlung von öffentlichen Daten der Ärzte ermächtigt sind.

Bereits durch die Ärztegesetz-Novelle BGBl. Nr. 100/1994 war im Zusammenhang mit der gleichartigen Bestimmung im ÄrzteG 1984 ergänzend festgelegt worden, daß diese von den Ärztekammern ermittelten Daten an die Sozialversicherungsträger "übermittelt" werden können.

Das - im vorliegenden Beschwerdeverfahren maßgebliche - Ärztegesetz 1998 sieht in § 66 Abs 6 vor, daß die Ärztekammern unbeschadet des Abs 5 berechtigt sind, jene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten zu übermitteln, die für die Durchführung der Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Kammerumlagen vom Kassenhonorar notwendig sind.

Der Beschwerdeführer bringt - dem Sinne nach - vor, die Ärztekammer möge es unterlassen, personenbezogene Daten zu ermitteln, zu verarbeiten und in der Folge an die Gebietskrankenkasse zu übermitteln.

Soweit sich diese Bedenken gegen Abs 5 des § 66 ÄrzteG 1998 richten, gehen sie ins Leere, da diese Bestimmung bei dem der Beschwerde zugrundeliegenden Verfahren seitens der Behörde gar nicht zur Anwendung kam.

Insoweit jedoch Daten im Sinne des § 66 Abs 6 ÄrzteG 1998 übermittelt und zur Einbehaltung der Umlage von der Gebietskrankenkasse zur Berechnung des Einbehalts genutzt wurden, ist dieser Eingriff am Grundrecht auf Datenschutz zu messen (sofern weder der Beschwerdeführer im Rahmen des Einzelvertrags die Zustimmung zu ihrer Übermittlung erteilt hat noch die Daten ohnedies bereits öffentlich waren - s. oben).

Die Verfassungsbestimmung des § 1 DSG gewährt jedermann einen Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat.

Bereits im Erk. VfSlg. 12.228/1989 (S 476) hat der Verfassungsgerichtshof das Grundrecht auf Datenschutz dahingehend verstanden, daß ein Eingriff gemäß § 1 Abs 2 DSG iVm. Art 8 Abs 2 EMRK nur zulässig ist, "wenn eine zur Datenerhebung ermächtigende Norm den Informationseingriff gestattet, dieser einem der enumerativ aufgezählten Eingriffsziele dient, auf das Erforderliche beschränkt und einem demokratischen Staat angemessen ist" (so auch jüngst - unter Bezugnahme auf diese Entscheidung - ).

Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß § 66 Abs 6 ÄrzteG 1998 diese Voraussetzungen erfüllt. Betrachtet man den Wirkungskreis der Ärztekammern - schon allein im Sinne der allgemeinen Umschreibung (Abs1) und der demonstrativen Aufzählung (Abs2) in § 66 ÄrzteG 1998 - ist unschwer zu erkennen, daß das Wirken dieser Einrichtungen - gesamthaft gesehen, aber auch speziell für ihre Angehörigen - im öffentlichen Interesse gelegen ist. Da die Einbehaltung von Umlagen (und Beiträgen), also der der Datenübermittlung zugrundeliegende Zweck, gesetzlich vorgesehen ist und das Ausmaß der zu übermittelnden Daten auf diesen Zweck beschränkt ist, vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß der Gesetzgeber den Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen mit dieser Regelung überschritten hätte.

Zusammenfassend ist der Verfassungsgerichtshof also der Auffassung, daß eine Verletzung des Beschwerdeführers im Grundrecht auf Datenschutz durch die Anwendung des § 66 Abs 6 ÄrzteG 1998 auszuschließen ist.

Der Verfassungsgerichtshof kann auch nicht finden, daß die Behörde bei Erlassung des Bescheides einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder daß sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs 1 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988). Auch diesbezüglich ist der Behörde kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler anzulasten.

4. Was die unter Punkt 4 der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten Bedenken betreffend die Höhe und die Berechnung der Beiträge und Umlagen im Zusammenhang mit der Einbehaltung betrifft, ist der Beschwerdeführer auf folgendes hinzuweisen:

§ 91 Abs 5 ÄrzteG 1998 normiert die Einbehaltung der in der jeweiligen Umlagenordnung ausgewiesenen Kammerumlagen durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten (samt Abführung an die zuständige Ärztekammer). Dennoch sieht § 91 ÄrzteG 1998 (vgl. dessen Abs 7 und 9) prinzipiell ein Verwaltungsverfahren vor, das durch Bescheid abgeschlossen wird (vgl. dazu auch VfSlg. 14.595/1996). Insofern ist dem Beschwerdeführer - wie ihm selbst bekannt ist - die Möglichkeit eröffnet, die bescheidmäßige Festsetzung der von ihm zu entrichtenden Kammerumlage zu verlangen (s. zu all dem schon VfSlg. 14.595/1996, betreffend die Vorgängerbestimmung des § 56 ÄrzteG 1984).

5. Soweit der Beschwerdeführer unter Beschwerdepunkt 5 (unter Verweis auf § 57 AVG) vorbringt, "daß mangels einer rechtskräftigen bescheidmäßigen Festsetzung einer Abgabenverpflichtung gar keine Zahlung geschuldet wird und daher keine öffentlich-rechtliche Abgaben- und Beitragsschuld auf kurzem Wege (...) zu tilgen ist", releviert er (erneut) grundsätzliche Fragen der Beitragsschuld gegenüber der Ärztekammer. Diese sind nicht Gegenstand des vorliegenden Bescheides. Zu ihrer Klärung ist im Gesetz ein eigenes Verfahren vorgesehen (s. dazu den vorangegangenen Absatz).

6. Zu der unter Beschwerdepunkt 6 behaupteten Verletzung im Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG) durch die "Sittenwidrigkeit" der Abzugsklausel in § 5 Abs 1 des Einzelvertrages "als ein unerlaubtes Druckmittel für die Interessen eines Dritten" ist bloß auf das Erkenntnis VfSlg. 15.473/1999 zu verweisen, in dem sich der Verfassungsgerichtshof mit einer nahezu gleichlautenden Argumentation desselben Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat.

7. Unter Punkt 7 enthält die Beschwerde weitgehend unverständliche Ausführungen, denen zufolge eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (gemeint anscheinend: durch § 66 Abs 6 Z 1 ÄrzteG 1998) vorliegen soll. Der Verfassungsgerichtshof vermag dieses Vorbringen nicht nachzuvollziehen, da angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften eine Verletzung des Rechts auf Gleichheit aus diesem Grund ausgeschlossen ist.

IV. Die behaupteten Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte des Beschwerdeführers haben somit insgesamt nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist.

Ob der Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen; und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht angefochten werden kann (s. z.B. VfSlg. 15.874/2000).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

V. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerde gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil die Landesberufungskommission als Kollegialbehörde im Sinne des Art 133 Z 4 B-VG eingerichtet und ein Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof einfachgesetzlich nicht vorgesehen ist.

VI. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.