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OGH vom 13.08.2018, 14Os103/02

OGH vom 13.08.2018, 14Os103/02

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen Peter M***** wegen des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach § 35 Abs 2 FinStrG über den Antrag des P***** auf nachträgliche Anonymisierung in Betreff der Veröffentlichung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom , GZ 14 Os 103/02-8, im RIS gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom , GZ 14 Os 103/02-8, wies der Oberste Gerichtshof die gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom , AZ 124 Hv 42/02h, gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, dem eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach § 35 Abs 2 FinStrG zur Last lag, zurück. In den Gründen der Rechtsmittelentscheidung wurde der Ausspruch des Ersturteils gemäß § 260 Abs 1 Z 1 StPO wiedergegeben, wozu auch die Nennung der Fahrgestellnummern mehrerer PKW gehörte, deren Verzollung Gegenstand der Abgabenhinterziehung war. Im Rahmen der Veröffentlichung der Entscheidung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfolgte keine Anonymisierung dieser Fahrgestellnummern.

Mit Schreiben vom begehrte der– mit dem seinerzeitigen Angeklagten nicht idente – Antragsteller unter Berufung auf die EUDatenschutzgrundverordnung (DSGVO) die nachträgliche Anonymisierung sämtlicher Fahrgestellnummern. Er sei nunmehr Eigentümer eines der genannten PKW, den er zu verkaufen trachte. Dies sei bisher nicht möglich gewesen, weil Kaufinteressenten infolge der Veröffentlichung im RIS „naturgemäß sehr verunsichert“ wären.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 15 Abs 1 OGHG sind in die Entscheidungsdokumentation Justiz des RIS alle Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs im Volltext aufzunehmen, die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung eines Rechtsmittels erschöpfen. Nach Abs 4 leg cit sind dabei Namen, Anschriften und erforderlichenfalls auch sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, durch Buchstaben, Ziffern oder Abkürzungen so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht. Solche Anordnungen hat grundsätzlich der erkennende Senat bei der Beschlussfassung zu treffen (Abs 5).

Gemäß Art 17 Abs 1 lit a der – seit in jedem Mitgliedstaat der EU unmittelbar geltenden – DSGVO hat jede betroffene Person das Recht, zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind.

Gemäß Art 4 Z 1 DSGVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

Die in der Entscheidung veröffentlichte Fahrgestellnummer des nach dem Antragsvorbringen nunmehr im Eigentum des Antragstellers stehenden PKW stellt weder ein einer Anonymisierung zugängliches Datum iSd § 15 Abs 4 OGHG noch ein den Antragsteller betreffendes personenbezogenes Datum iSd Art 4 Z 1 DSGVO dar; dies gilt auch für die weiteren Fahrgestellnummern, zu denen ein Bezug des Antragstellers nicht einmal behauptet wurde.

Der Antrag war daher – vom für die Entscheidung über eine nachträgliche Anonymisierung zuständigen (vgl RIS-Justiz RS0132058, RS0125183 [T1, T 2]) Senat – abzuweisen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0140OS00103.020.0813.000

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
EAAAD-90012