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OGH vom 12.05.2016, 12Os44/16m

OGH vom 12.05.2016, 12Os44/16m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fritsche als Schriftführerin in der Strafsache gegen Amir P***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB idF vor BGBl I 2015/112 und anderer strafbarer Handlungen, AZ 14 Hv 58/13b des Landesgerichts Klagenfurt, über die Beschwerde des Merim P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom , AZ 9 Bs 169/14t (ON 30), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss des Vorsitzenden des Berufungssenats des Oberlandesgerichts Graz vom wurde über den Zeugen Merim P*****, der zur Berufungsverhandlung im Verfahren AZ 14 Hv 58/13b des Landesgerichts Klagenfurt (AZ 9 Bs 169/14t des Oberlandesgerichts Graz) trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war, eine Ordnungsstrafe in Höhe von 500 Euro verhängt (ON 28 S 4 f, ON 30).

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die am beim Erstgericht eingelangte Beschwerde des Merim P***** (ON 42).

Diese erweist sich als unzulässig.

Generell sind Beschlüsse des Oberlandesgerichts nur in den Fällen mit Beschwerde an das „Rechtsmittelgericht“ (§ 87 Abs 1 StPO) anfechtbar, in denen der Oberste Gerichtshof durch das Gesetz (§ 34 StPO) als solches normiert worden ist. Da der Oberste Gerichtshof in der relevanten Bestimmung des § 243 Abs 3 StPO gerade nicht als Rechtsmittelgericht statuiert wird, ist ein Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem eine Ordnungsstrafe verhängt worden ist, nicht mit Beschwerde an den Obersten Gerichtshof anfechtbar. Dieser Rechtsmittelausschluss ist auch unter dem Aspekt des Art 2 7. ZP MRK unbedenklich, weil die Bestimmungen über die Verhängung von Ordnungsstrafen nach der Judikatur des EGMR nur disziplinären Charakter haben und auch nach österreichischem Recht nicht zum Bereich des Strafrechts gehören (15 Os 65/14v mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0120OS00044.16M.0512.000