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VfGH vom 29.11.1996, B208/95

VfGH vom 29.11.1996, B208/95

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des § 3 Tir FreilandbautenG mit E v , G189/96 ua.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Innsbruck ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit S 41.412,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid der Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom , Z MD/Präs.Abt.II-6132/1994, wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers auf nachträgliche Baubewilligung für das auf seinem Grundstück Gp. 2673, KG Hötting, bestehende Gebäude gemäß § 3 Abs 3 des Gesetzes vom über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. 11/1994 idF LGBl. 82/1994, (im folgenden: Freilandbautengesetz), abgewiesen. Begründet wurde dies damit, daß auf dem gegenständlichen Grundstück die Widmung "Freiland" bestehe und gemäß § 3 Abs 3 Freilandbautengesetz für Gebäude, die nach dem fertiggestellt oder errichtet oder erstmalig zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck verwendet worden sind, die Baubewilligung nicht erteilt werden dürfe.

In seiner auf Art 144 B-VG gestützten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie in seinen Rechten wegen Anwendung des seiner Meinung nach verfassungswidrigen Freilandbautengesetzes verletzt.

2. Die belangte Behörde hat unter Vorlage der Verwaltungsakten eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrte. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes hat die Tiroler Landesregierung in einer Äußerung zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 3 Freilandbautengesetz Stellung genommen.

II. Unter anderem aus Anlaß der gegenständlichen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art 140 Abs 1 B-VG mit Beschluß vom , B208/95 ua., das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 3 Freilandbautengesetz eingeleitet.

Mit Erkenntnis vom , G189/96 ua., hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben.

Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die aufgehobene Bestimmung. Es ist nach der Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4

Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von S 6.000,-

und Barauslagen in der Höhe von S 5.412,- enthalten.

Fundstelle(n):
YAAAD-89944