OGH vom 24.10.2018, 8Ob119/18k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen L*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der leiblichen Mutter S*****, vertreten durch Mag. Thomas Kaumberger, Rechtsanwalt in Pressbaum, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 44 R 300/18w-48, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die leibliche Mutter hat den Beschluss des Erstgerichts, mit dem ihr Antrag auf Gewährung eines Kontaktrechts zur minderjährigen L***** im Ausmaß von einer Stunde im Monat abgewiesen wurde, lediglich aus den Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung angefochten.
Mit Beschluss vom hat das Rekursgericht dem Rekurs der Mutter nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.
Dagegen richtet sich der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter.
Eine im Rechtsmittel an die zweite Instanz unterlassene Rechtsrüge kann jedoch in dritter Instanz auch im Außerstreitverfahren nicht nachgeholt werden (RIS-Justiz RS0043480 [T12]; 8 Ob 50/10a; 3 Ob 175/14b ua; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth,§ 66 AußStrG Rz 30). Dem Obersten Gerichtshof ist daher eine Auseinandersetzung mit den Rechtsausführungen im Revisionsrekurs verwehrt (7 Ob 172/16v).
Eine bereits vom Rekursgericht verneinte Mangelhaftigkeit kann grundsätzlich im Verfahren dritter Instanz ebenfalls nicht mehr angefochten werden (RIS-Justiz RS0050037; RS0030748). Die Voraussetzungen für die Durchbrechung dieses Grundsatzes aus Gründen des Kindeswohls sind hier nicht ersichtlich. Die Frage, ob weitere Beweise zur Gewinnung von Feststellungen aufzunehmen sind, ist eine solche der in dritter Instanz nicht mehr bekämpfbaren Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043414).
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00119.18K.1024.000 |
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.