OGH vom 24.02.2015, 10Ob77/14t

OGH vom 24.02.2015, 10Ob77/14t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Höhne, In der Maur Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei P***** S.A., *****, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 37.208,17 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom , GZ 3 R 120/14p 22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Über Antrag der Klägerin, die ihren Sitz in der Steiermark hat, erließ das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zu GZ 18 EuM 808/13x (im Folgenden nur: „Vorverfahren“) gegen die in Spanien ansässige Beklagte einen Europäischen Zahlungsbefehl über 37.208,17 EUR. Die Beklagte erhob fristgerecht Einspruch. Mit Beschluss vom wies das Bezirksgericht für Handelssachen Wien die Klage mit der Begründung zurück, dass die Klägerin nach dem Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl trotz Aufforderung kein zuständiges Gericht zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens namhaft gemacht habe.

In der Folge beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien mit identem Vorbringen neuerlich die Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls über 37.208,17 EUR gegen die Beklagte (GZ 18 EuM 1680/13h im Folgenden nur: „Folgeverfahren“). Dieser wurde am erlassen. Die Beklagte erhob dagegen ebenfalls Einspruch. Diesmal machte die Klägerin das Landesgericht Leoben als zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens zuständiges Gericht namhaft (im Folgenden nur: „Erstgericht“), an das die Rechtssache am überwiesen wurde (§ 252 Abs 3 ZPO).

Die Beklagte machte im ordentlichen Verfahren vor dem Erstgericht geltend, der Sachverhalt sei bereits Gegenstand des Vorverfahrens beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien gewesen, weshalb der neuerliche Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls unzulässig gewesen sei. Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien habe den Europäischen Zahlungsbefehl vom offensichtlich zu Unrecht erlassen. Es werde daher beantragt, das Verfahren nach § 252 Abs 5 ZPO und Art 20 Abs 2 EuMahnVO zu beenden und die Klage „abzuweisen“. Die Unzulässigkeit schlage auch auf das beim Erstgericht anhängige ordentliche Verfahren durch (ON 14).

Die Klägerin replizierte, Art 11 Abs 3 EuMahnVO (der vorsehe, dass der Antragsteller durch die Zurückweisung eines Antrags auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls nicht gehindert sei, die Forderung mittels eines neuen Antrags auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls geltend zu machen), beziehe sich zwar nur auf die Zurückweisung des Antrags, bevor das Gericht einen Europäischen Zahlungsbefehl erlassen habe. Was zu geschehen habe, wenn das Gericht wie im vorliegenden Fall einen Antrag zurückgewiesen habe, nachdem es einen Europäischen Zahlungsbefehl erlassen habe, sei in der EuMahnVO nicht geregelt, sondern richte sich nach nationalem Recht (Art 26 EuMahnVO). Wie sich aus dem in diesem Zusammenhang maßgeblichen § 252 ZPO in Verbindung mit den Regelungen der ZPO über das Prozesshindernis der Rechtskraft eindeutig ergebe, bewirke der im Vorverfahren ergangene Zurückweisungsbeschluss nicht das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache, weil das Bezirksgericht für Handelssachen Wien in der Sache selbst noch nicht entschieden habe.

Das Erstgericht wies den Antrag der Beklagten, das Verfahren nach § 252 Abs 5 ZPO und Art 20 Abs 2 EuMahnVO zu beenden, ab (Punkt 1 des Spruchs); die Klage wurde zurückgewiesen (Punkt 2 des Spruchs). Rechtlich ging das Erstgericht zusammengefasst davon aus, der Zurückweisungsbeschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien im Vorverfahren entfalte materielle Rechtskraftwirkung; der Zurückweisungsgrund der Nichtbenennung eines für die Durchführung des ordentlichen Verfahrens zuständigen Gerichts sei nicht weggefallen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin gegen Punkt 2 des Spruchs Folge, hob die Zurückweisung der Klage auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf (Punkt 1 des Spruchs hinsichtlich der Abweisung des Antrags der Beklagten, das Verfahren nach § 252 Abs 5 ZPO und Art 20 Abs 2 EuMahnVO zu beenden, erwuchs in Rechtskraft). Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Rechtlich ging das Rekursgericht zusammengefasst davon aus, das für die Durchführung des Europäischen Mahnverfahrens zuständige Bezirksgericht für Handelssachen Wien habe bei Vorliegen einer Mahnklage, die den Form und Inhaltserfordernissen der EuMahnVO entspricht, einen Europäischen Zahlungsbefehl zu erlassen. Der Antrag auf Erlassung des Europäischen Zahlungsbefehls sei einer Klage gleichzuhalten. Nach einem fristgerechten Einspruch habe das Gericht diesen dem Antragsteller mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer Frist von 30 Tagen das für die Durchführung des ordentlichen Verfahrens zuständige Gericht namhaft zu machen (sofern das Verfahren nicht gemäß Art 7 Abs 4 der EuMahnVO zu beenden sei). Mache der Antragsteller innerhalb der Frist kein Gericht namhaft, so sei die Klage zurückzuweisen. Mache der Antragsteller hingegen fristgerecht ein Gericht namhaft, so sei die Rechtssache an dieses zu überweisen (§ 252 Abs 3 ZPO). Dieses Gericht habe das Verfahren gemäß den Regeln eines ordentlichen Zivilprozesses weiterzuführen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sei dieses Gericht an die dem Überweisungsbeschluss zugrunde liegende Annahme gebunden, dass die Beklagte wirksam Einspruch erhoben habe. Daher sei auch die Frage, ob das Bezirksgericht für Handelssachen Wien den Europäischen Zahlungsbefehl im Folgeverfahren zu Recht oder zu Unrecht erlassen habe, im ordentlichen Verfahren nicht mehr zu prüfen. Die Rechtskraftwirkung von Zurückweisungsbeschlüssen erstrecke sich immer nur auf den maßgeblichen Zurückweisungsgrund. Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien habe im Vorverfahren die Klage einzig aus dem Grund zurückgewiesen, dass die Klägerin nicht binnen 30 Tagen das für das ordentliche Verfahren zuständige Gericht namhaft gemacht habe. Die verfahrensrechtliche Bindungswirkung bleibe daher auf dieses Vorverfahren beschränkt. Eine über dieses Vorverfahren hinausgehende materielle Rechtskraft komme dem Zurückweisungsbeschluss nicht zu. Der Einklagung der Forderung (im ordentlichen Verfahren) stehe daher nicht das Prozesshindernis der materiellen Rechtskraft entgegen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionrekurs der Beklagten ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

1.1 Für die Durchführung des Europäischen Mahnverfahrens nach der VO (EG) Nr 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (EuMahnVO) ist in Österreich ausschließlich das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zuständig (§ 252 Abs 2 ZPO). Für die Durchführung des ordentlichen Verfahrens ist das nach Einlangen des Einspruchs vom Antragsteller bzw Kläger fristgerecht namhaft gemachte Gericht zuständig, an das die Rechtssache überwiesen wurde und das sich als zuständig erachtet (§ 252 Abs 3 ZPO).

1.2 Da im Vorverfahren die fristgerechte Bezeichnung des für die Durchführung des ordentlichen Verfahrens zuständigen Gerichts unterblieben war, war die Klage von dem für das ordentliche Verfahren über die Klage unzuständigen Bezirksgericht für Handelssachen Wien zurückzuweisen (§ 252 Abs 3 letzter Satz ZPO; Fucik in Rechberger , ZPO 4 § 252 Rz 9).

1.3.1 Zwar sind auch Zurückweisungsbeschlüsse der materiellen Rechtskraft fähig (RIS Justiz RS0111238; RS0007164; Fasching/Klicka in Fasching/Konecny ² § 411 ZPO Rz 25 mwN). Deren Rechtskraftwirkung erstreckt sich aber lediglich auf den maßgeblichen Zurückweisungsgrund (RIS Justiz RS0007164; Rechberger in Rechberger 4 § 425 ZPO Rz 3).

1.3.2 Durch die Zurückweisung im Vorverfahren steht demnach nur fest, dass dort der Klage als Prozesshindernis die Unzuständigkeit des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien für die Durchführung des ordentlichen Verfahrens entgegenstand. Damit stimmt die Rechtsansicht des Rekursgerichts überein, die Rechtskraftwirkung des im Vorverfahren ergangenen Zurückweisungsbeschlusses hindere im Folgeverfahren das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bzw das nach Überweisung für das ordentliche Verfahren zuständige Erstgericht nicht daran, eine Sachentscheidung zu treffen ( Fasching/Klicka 2 in Fasching/Konecny 2 § 411 ZPO Rz 43).

2.1 In der Lehre wird die Ansicht vertreten, nach den Wertungen des Europäischen Mahnverfahrens solle nach Erhebung des Einspruchs durch den Antragsgegner und Verzicht des Antragstellers auf die Möglichkeit der Überleitung in das ordentliche Erkenntnisverfahren die erneute Inanspruchnahme des Europäischen Mahnverfahrens nicht möglich sein. Zum Unterschied von den Fällen des Art 11 Abs 3 EuMahnVO habe hier der Schutz des Antragsgegners der Erleichterung des Rechtszugangs zugunsten des Antragstellers vorzugehen. Der Antragsteller solle deshalb nur einmal die Möglichkeit haben, ein vorgeschaltetes, beschleunigtes Verfahren in Anspruch zu nehmen ( Bruchbacher/Denk , Ausgewählte Aspekte bei der Anwendung des Europäischen Mahnverfahrens, RZ 2013, 78 [84]).

2.2 Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, diese Frage könne im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil sie nach Überleitung in das ordentliche Verfahren nicht mehr zu prüfen sei, weicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht ab:

2.2.1 Gemäß Art 17 Abs 1 EuMahnVO wird bei rechtzeitiger Erhebung des Einspruchs das Verfahren vor dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats gemäß den Regeln des ordentlichen Zivilprozesses weitergeführt, wobei die Überleitung nach dem Prozessrecht dieses Staats zu erfolgen hat (Art 17 Abs 2 EuMahnVO). § 252 Abs 3 ZPO bestimmt dazu, dass im Fall der fristgerechten Namhaftmachung eines Gerichts durch den Antragsteller die Rechtssache an dieses Gericht zu überweisen ist. Da nach § 252 Abs 2 ZPO ein Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls einer Klage gleichzuhalten ist, erfordert die Überleitung in das ordentliche Verfahren nach fristgerechter Einspruchserhebung keine gesonderte Klageerhebung. Die Überweisung hebt die Streitanhängigkeit nicht auf; die Prüfung der Zuständigkeit obliegt dem Gericht, an das die Rechtssache überwiesen wurde.

2.2.2 In der Entscheidung 4 Nc 27/13b, (EvBl LS 2014/59 = Zak 2014/145 = ZIK 2014/239) wurde bereits ausgesprochen, dass die Überleitung in das ordentliche Verfahren nicht anders zu beurteilen sei, als bei einem Überweisungsbeschluss nach § 44 JN, der das Adressatgericht ebenfalls bindet (RIS Justiz RS0046315, RS0046391). Da für das Verfahren zur Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls ausschließlich das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zuständig sei, komme etwa die Beurteilung, ob ein wirksamer und rechtzeitiger Einspruch vorliege, nur diesem Gericht zu; das namhaft gemachte Gericht sei im ordentlichen Verfahren an die dem Überweisungsbeschluss zu Grunde liegenden Annahmen gebunden.

2.3 Die Ansicht des Rekursgerichts, zu den dem Überweisungsbeschluss zugrunde liegenden Annahmen gehöre auch die Beurteilung der Zulässigkeit der neuerlichen Einbringung eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls, sodass sich eine Überprüfung im ordentlichen Verfahren verbiete, steht im Einklang mit der angeführten Rechtsprechung. Ein Grund, warum der Klägerin das ordentliche Verfahren, das sie bisher noch nicht in Anspruch genommen hat, nicht offen stehen sollte, ist nicht ersichtlich.

Der außerordentliche Revisionrekurs war daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0100OB00077.14T.0224.000