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OGH vom 24.10.2000, 10ObS162/00x

OGH vom 24.10.2000, 10ObS162/00x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf und die fachkundigen Laienrichter Dipl. Ing. Gustav Poinstingl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Slobodan Z*****, vertreten durch DDr. Hans Esterbauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Rs 48/00s-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 20 Cgs 65/98a-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am geborene Kläger begehrt in seiner gegen den ablehnenden Bescheid der beklagten Partei vom gerichtete Klage die Gewährung der Invaliditätspension ab .

Die beklagte Partei hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt.

Der Kläger hat im ehemaligen Jugoslawien die Grundschule besucht und im Jahr 1970 eine Prüfung als Zimmerer abgelegt. Danach arbeitete er in Jugoslawien in der Landwirtschaft und bei einem Bauunternehmen als Zimmerer. Seit 1989 lebt und arbeitet der Kläger in Österreich. Neben Tätigkeiten als Hilfsarbeiter bei einem Spezialestrichverlegeunternehmen und einer Karniesenfabrik war der Kläger in Österreich überwiegend bei einem Bauunternehmen tätig, wo er unter anderem im Rahmen von Dacharbeiten Leichtbauplatten verlegte, Teerrollen und Latten befestigte, beim Aufstellen und Abtragen von Dachstühlen mithalf, Schalungen anbrachte und Reparaturen vornahm. Von den typischen Zimmerertätigkeiten musste der Kläger aber insbesondere weder einfache Konstruktionsskizzen anfertigen noch nach Plänen und Werkzeichnungen arbeiten; er musste auch weder Stiegen und Leerbögen aufreißen, noch Aufmaß- und Arbeitsbestätigungen sowie Materialbedarfsfeststellungen ausfüllen. Eine Gleichstellung der vom Kläger in Jugoslawien abgelegten Prüfung als Zimmerer mit einer entsprechenden, vom Berufsausbildungsgesetz erfassten Prüfung gemäß § 27a Abs 2 BAG ist nicht erfolgt.

Der Kläger ist nach den vom Erstgericht im Detail festgestellten gesundheitlichen Leiden nur mehr in der Lage, leichte und halbzeitig mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Ein durchgehendes Gehen oder Stehen von über einer Stunde sollte jedoch vermeiden werden bzw danach ein Sitzen in der Dauer von 10 bis 15 Minuten möglich sein. Arbeiten in Zugluft, Kälte und Nässe, das Heben und Tragen von Lasten über 10 bis 15 kg, Arbeiten in steilem Gelände sowie in konstant vorgebeugter Haltung sind dem Kläger nicht zumutbar.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil der Kläger wesentliche Elemente des Zimmererberufes weder beherrscht noch ausgeübt habe. Der Kläger sei daher nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. Danach könne er aber noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden und dort etwa noch ohne Einschränkungen als Portier, Verpackungsarbeiter, Museumsaufseher tätig sein.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und verneinte einen Berufsschutz des Klägers. Dieser habe den Zimmererberuf weder erlernt noch angelernt. Eine Anerkennung eines ausländischen Lehrabschlusses gemäß § 27a Abs 1 und 2 BAG liege beim Kläger nicht vor. Im Beobachtungszeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag () würden beim Kläger Hilfstätigkeiten bzw Teiltätigkeiten des Zimererberufes überwiegen, die sich qualitativ nicht hervorheben und bloß untergeordnet seien. Damit seien aber bei der vom Kläger überwiegend ausgeübten Berufstätigkeit nicht die von einem Facharbeiter üblicherweise erwarteten Kenntnisse zum Tragen gekommen. Gegen die nach § 255 Abs 3 ASVG in Frage kommenden Verweisungsberufe habe der Kläger nichts Stichhältiges eingewendet.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das angefochtene Ersturteil im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Ein Beruf gilt nur dann als erlernt im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG, wenn die vorgesehene Lehrabschlussprüfung abgelegt wurde (SSV-NF 3/122 ua), wenn diese gemäß § 8 Abs 7 oder § 28 Abs 1 BAG ersetzt wird (RIS-Justiz RS0052716) oder eine Gleichstellung eines im Ausland erworbenen Prüfungszeugnisses im Sinne des § 27a BAG erfolgt ist (SSV-NF 12/12). Nur dann ist gewährleistet, dass er sich die für den Lehrberuf erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat und die dem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht ausführen kann (RIS-Justiz RS0052716).

Die Regelung des § 27a BAG schafft die Voraussetzungen, berufsorientierte Bildungsgänge, die im Ausland abgeschlossen worden sind, durch Gleichhaltung mit den entsprechenden österreichischen Prüfungszeugnissen nach dem BAG anzuerkennen. In den Abs 1 und 2 sind drei Möglichkeiten der Gleichstellung vorgesehen (Berger/Fida/Gruber, BAG Rz 2 zu § 27a). Gemäß § 27a Abs 1 BAG sind ausländische Prüfungszeugnisse den entsprechenden österreichischen Prüfungszeugnissen, die von diesem Bundesgesetz erfasst sind, gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs 2 festgestellt wurde, festgelegt worden ist. Wurde in einem Staatsvertrag festgestellt, dass ein ausländisches Prüfungszeugnis einem entsprechenden österreichischen Prüfungszeugnis gleichgestellt wird, so bedarf es in Ansehung der Gleichstellung keines weiteren Rechtsaktes (SSV-NF 12/12). Eine derartige Festlegung ist im Verhältnis zwischen Österreich und dem ehemaligen Jugoslawien nicht erfolgt (vgl Berger/Fida/Gruber, BAG Rz 3 zu § 27a).

Gemäß § 27a Abs 2 BAG ist schließlich eine im Ausland erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen der lit a und b dieser Bestimmung vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten einer in Österreich in dem entsprechenden in der Lehrberufsliste angeführte Lehrberuf erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung gleichzuhalten. An den diesbezüglichen rechtskräftigen rechtsgestaltenden Bescheid einer zuständigen Verwaltungsbehörde wären die Gerichte gebunden (SSV-NF 5/99; RIS-Justiz RS0052663); ein derartiger Gleichstellungsbescheid liegt jedoch im Falle des Klägers ebenfalls nicht vor.

Im Mittelpunkt der Revision stehen die Ausführungen des Klägers, dass die Erlassung eines Gleichstellungsbescheides gemäß § 27a Abs 2 BAG nicht in das Ermessen der Behörde gestellt sei. Bei der Frage der Gleichhaltung einer ausländischen Prüfung mit einer inländischen Lehrabschlussprüfung handle es sich um eine verwaltungsbehördliche Vorfrage, die vom Gericht, wenn noch kein Verwaltungsverfahren anhängig sei, selbstständig zu lösen sei.

Richtig ist, dass das Zivilgericht dann, wenn seine Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über welche als Hauptfrage eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hätte, eine solche Entscheidung aber nicht vorliegt, diese Vorfrage selbstständig zu lösen hat (§ 190 Abs 1 ZPO; SZ 10/89; JBl 1958; 180; EvBl 1980/22; RZ 1986/1; ZVR 1999/35; RIS-Justiz RS0109294). So verweist der Kläger insbesondere darauf, dass das Zivilgericht die öffentlich-rechtliche Vorfrage, ob ein Gemeingebrauch an einem Fußweg (ZVR 1962/27) oder einer Straße (RZ 1973/196) bestehe oder ob eine Wettbewerbshandlung gegen eine Verwaltungsvorschrift verstoßen habe (ÖBl 1983, 40), selbstständig zu beurteilen habe. Hieraus ist jedoch für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen. Schon für die Beurteilung, ob ein in Österreich erlernter Beruf nach § 255 Abs 1 ASVG vorliegt, kommt es nicht auf hypothetische Überlegungen, sondern allein darauf an, ob die vorgesehene Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt wurde (SSV-NF 3/122 ua). Entscheidend ist daher auch nicht die hypothetische Frage, ob im Falle seines Antrages die im ehemaligen Jugoslawien abgelegte Prüfung mit einer entsprechenden österreichischen Prüfung durch Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten gleichgehalten worden wäre; entscheidend ist vielmehr, ob ein rechtsgestaltender Gleichstellungsbescheid vorliegt (§ 27a Abs 2 BAG; SSV-NF 5/99). Dies ist nicht der Fall. Ist aber auch keine rechtsgestaltende Anerkennung des ausländischen Lehrabschlusses aufgrund eines Individualantrages gemäß § 27a Abs 2 BAG erfolgt, dann scheidet die Vorfragenprüfung durch das Gericht (vgl RIS-Justiz RS0083156, RS0097215 ua) und damit die Annahme eines erlernten Berufes aus. Es bleibt daher zu prüfen, ob der Kläger allenfalls Berufsschutz als angelernter Zimmerer genießt (10 ObS 71/99k = ARD 5062/16/99).

Der Kläger argumentiert zu dieser Frage dahin, seine in Jugoslawien als Zimmerer erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten seien auch bei seiner Tätigkeit in Österreich zum Tragen gekommen; dabei habe es sich entgegen den Schlussfolgerungen des Berufungsgerichtes nicht bloß um Hilfstätigkeiten oder untergeordnete Teiltätigkeiten gehandelt. Der Kläger sei daher (zumindest) als angelernter Zimmerer anzusehen. Da es ihm aus medizinischen Gründen nicht mehr zumutbar sei, den Beruf des Zimmerers auszuüben, sei er gemäß § 255 Abs 1 ASVG invalid.

Auch diesen gegen das Urteil des Berufungsgerichtes vorgetragenen Argumenten kommt keine Berechtigung zu:

Entscheidend ist dabei vorerst die Frage, ob durch die Ausübung eines qualifizierten Berufes im Ausland überhaupt Berufsschutz gemäß § 255 Abs 1 und 2 ASVG erworben werden kann. Das innerstaatliche Recht enthält dazu keine Regelung; es stellt grundsätzlich auf einen innerstaatlichen Versicherungsverlauf ab. Die bisherige Berufstätigkeit und ihr qualitativer Wert können aber auch nach einer im Ausland verrichteten Tätigkeit zu beurteilen sein, wenn dies durch zwischenstaatliches oder überstaatliches Recht angeordnet wird (10 ObS 177/00b; siehe zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage auch Gemeinschaftskommentar zum (d)Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - GK-SGB VI Rz 177, 282 zu § 43; NZS 1999, 455).

Die Beurteilung, ob, in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, richtet sich grundsätzlich nach den Verhältnissen am Stichtag (§ 223 Abs 2 ASVG; Teschner in Tomandl, SV-System 386 f). Ob und in welcher Fassung ein Sozialversicherungsabkommen auf einen konkreten Fall Anwendung zu finden hat, ist gleichfalls ausgehend von der Rechtslage am Stichtag zu prüfen (SSV-NF 7/46; ARD 5113/21/2000; ARD 5127/35/2000). Der Kläger stellt den Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension am ; Stichtag ist daher der (§ 223 Abs 2 ASVG). Das früher in Geltung gestandene Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom (AbkSozSi-Jugoslawien) trat zufolge Kündigung durch die Republik Österreich mit außer Kraft (BGBl 1996/345). Der Stichtag lag daher bereits nach dem Außerkrafttreten dieses Abkommens. Eine auf den Anspruch des Klägers anwendbare zwischenstaatliche Regelung lag daher zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vor.

Mangels Anwendung des AbkSozSi-Jugoslawien braucht somit gar nicht geprüft werden, ob nach diesem Abkommen, das seit dem Zweiten Zusatzabkommen vom , BGBl 1989/269, die Tatbestandsgleichstellungen auf ein Minimum reduzierte (Spiegel, in SozSi 1989, 507 [508]), in Jugoslawien erworbene Versicherungszeiten für die Frage, ob dem Versicherten Berufsschutz zukommt, zu berücksichtigen waren, und aufgrund der in Jugoslawien ausgeübten Tätigkeit Berufsschutz erworben werden konnte (vgl Gemeinschaftskommentar zum (d)Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - GK-SGB VI Rz 177 zu § 43). Es bleibt vielmehr bei der allgemeinen Regelung des § 255 Abs 2 ASVG, wonach nur solche überwiegend ausgeübten angelernten Tätigkeiten einen angelernten Beruf begründen können, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach "diesem" Bundesgesetz (= ASVG) während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden. Die bisherige Berufstätigkeit und ihr qualitativer Wert sind ausschließlich nach der im Inland verrichteten Tätigkeit zu beurteilen, weil etwas Anderes für den Stichtag durch kein zwischenstaatliches oder überstaatliches Recht angeordnet wurde (10 ObS 177/00b). Es ist lediglich auf den innerstaatlichen Versicherungsverlauf abzustellen und es muss mangels einer erfolgten Gleichstellung der Berufsausbildung in Jugoslawien auf das österreichische Berufsbild des Zimmerers zurückgegriffen werden (10 ObS 71/99k = ARD 5062/16/99).

Ein angelernter Beruf liegt gemäß § 255 Abs 2 ASVG vor, wenn für seine Ausübung qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich waren, welche jenen in einem erlernten österreichischen Lehrberuf gleichzuhalten sind. Dabei reicht es nicht aus, nur Kenntnisse oder Fähigkeiten zu besitzen, die sich nur auf ein Teilgebiet oder mehrere Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches beschränken, der von angelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird, wobei allerdings das Fehlen von einzelnen nicht zentralen Kenntnissen und Fähigkeiten der Annahme des Berufsschutzes nicht entgegensteht (SSV-NF 7/108; 9/96; RIS-Justiz RS0084638). Allerdings ist auch noch zu berücksichtigen, dass es nicht genügt, dass der Versicherte, der keinen Beruf erlernt hat, die Kenntnisse erwirbt, sondern sie müssen auch in der im Beobachtungszeitraum überwiegend ausgeübten Berufstätigkeit in jenem Ausmaß zum Tragen gekommen sein, das hiefür üblicherweise von gelernten Arbeitern dieser Berufsgruppe erwartet wird (SSV-NF 3/122 ua).

Nach den getroffenen Feststellungen ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, dass beim Kläger während der im Beobachtungszeitraum überwiegend ausgeübten Berufstätigkeit - im Vergleich zum festgestellten Berufsbild Zimmerer - zentrale Kenntnisse und Fähigkeiten dieses Berufes, die üblicherweise von gelernten Arbeitern dieser Berufsgruppe erwartet werden, insbesondere das Arbeiten nach vorgegebenen Plänen und Konstruktionsskizzen (Lehrberufe, Berufslexikon, Band 1 (1997), 518) nicht zum Tragen kamen, weshalb dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger überhaupt über jene qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, welche jenen im österreichischen Lehrberuf des Zimmerers gleichzuhalten sind. Damit musste aber ein Kernbereich der Kenntnisse und Fähigkeiten, die vom gelernten Zimmerer erwartet werden, bei der Ausübung der überwiegenden Tätigkeit des Klägers im Beobachtungszeitraum nicht verwertet werden. Der Kläger hat daher auch keinen angelernten Beruf ausgeübt. Da noch eine Verweisung des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist (§ 255 Abs 3 ASVG), wurde das Klagebegehren zurecht abgewiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.