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VfGH vom 01.07.1993, B2069/92

VfGH vom 01.07.1993, B2069/92

Sammlungsnummer

13496

Leitsatz

Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung infolge eines wesentlichen Verfahrensmangels; willkürliche Qualifizierung einer Erklärung wegen Fehlens des Lebenslaufes als nicht rechtswirksam trotz Verwendung eines von der Behörde für die Erklärung samt Lebenslauf aufgelegten Formulars

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer, zu Handen seines Rechtsvertreters, die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer brachte im Juni 1992 beim Militärkommando Steiermark eine Erklärung nach § 2 Abs 1 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. 679, idF der Zivildienstgesetz-Novelle 1991, BGBl. 675, (im folgenden: ZDG), ein, wonach er die Wehrpflicht aus Gewissensgründen nicht erfüllen könne und daher Zivildienst leisten wolle.

Mit Bescheid vom stellte der Bundesminister für Inneres (im folgenden: BMI) fest, daß diese Erklärung nicht rechtswirksam werden könne. Der Spruch des Bescheides lautet:

"Gemäß § 5 Abs 4 und 5 Z 6 ZDG, BGBl. Nr. 675/91, wird festgestellt: Ihre Erklärung vom , wonach Sie die Wehrpflicht aus Gewissensgründen gegen die Anwendung von Waffengewalt gegen andere Menschen nicht erfüllen können, kann wegen Fehlens des Lebenslaufes (§2 Abs 2 ZDG) nicht rechtswirksam werden."

Der Bescheid ist wie folgt begründet:

"Gemäß § 2 Abs 2 ZDG hat der Wehrpflichtige der Erklärung nach § 2 Abs 1 ZDG einen Lebenslauf und eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, beizuschließen, deren Ausstellungsdatum nicht länger als einen Monat zurückliegen darf.

Zu Ihrer Erklärung fehlt der Lebenslauf.

Da das Fehlen des Lebenslaufes gemäß § 5 Abs 5 Z 6 ZDG als gesetzlicher Mangel gilt und für Feststellungen gemäß § 5 Abs 4 ZDG die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Einbringens der Erklärung maßgeblich ist, war spruchgemäß zu entscheiden."

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und der Sache nach auch die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

3. Der BMI als belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

4. Der Verfassungsgerichtshof hat am beschlossen, aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs 2 vorletzter und letzter Satz ZDG zu prüfen.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G74/93 u.a. Zlen., hob er diese Rechtsvorschriften als verfassungswidrig auf.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Wie in Pkt. II.1 des soeben zitierten Erkenntnisses dargetan wird, waren die nun aufgehobenen Gesetzesstellen ungeachtet des Umstandes präjudiziell, daß der angefochtene Bescheid nicht auf diese Bestimmungen gegründet war.

Zwar wurde durch das Gesetzesprüfungsverfahren die Bedeutung des aufgrund einer nach § 2 Abs 1 ZDG abgegebenen Erklärung ergangenen Bescheides des BMI geklärt. Im Hinblick darauf, daß die aufgehobenen Bestimmungen von der Behörde nicht als Grundlage des angefochtenen Bescheides herangezogen wurden, kann sich aber das zitierte, im Gesetzesprüfungsverfahren ergangene Erkenntnis auf das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht dahin auswirken, daß der Beschwerdeführer in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes verletzt worden wäre.

2. Zu erörtern bleibt, ob der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde.

a) Die für den vorliegenden Fall maßgebende Rechtslage stellt sich seit der ZDG-Novelle 1991, BGBl. 675, wie folgt dar:

"§1. ...

§2. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 1990 - WG, BGBl. Nr. 305, der tauglich zum Wehrdienst befunden wurde, kann nach Maßgabe des § 5 Abs 1, 4 und 5 ausdrücklich erklären,


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1.
die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil er es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus Gewissensgründen ablehnt, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würde,


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2.
aus den in Z 1 angeführten Gründen Zivildienst leisten und die Zivildienstpflichten gewissenhaft erfüllen zu wollen und


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3.
keinem der in § 5 a Abs 1 Z 2 genannten Wachkörper anzugehören.

Er hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Die Dauer des Zivildienstes kann die Dauer des Wehrdienstes übersteigen.

(2) Der Wehrpflichtige hat der Erklärung nach Abs 1 einen Lebenslauf und eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, oder den Nachweis über die Einbringung des Antrages auf Ausstellung einer solchen Bescheinigung beizuschließen, deren Ausstellungsdatum nicht länger als einen Monat zurückliegen darf. (Mit Rechtskraft des Bescheides, mit dem die rechtsgültige Abgabe der Erklärung nach Abs 1 festgestellt wird (§5 Abs 4), ist der Wehrpflichtige zivildienstpflichtig. Ein zu diesem Zeitpunkt bestehender Einberufungsbefehl tritt außer Kraft.)

(3) Der Zivildienst (Abschnitt II a) ist außerhalb des Bundesheeres zu leisten.

§§3. - 4 a. ...

§5. (1) ...

(2) Die Erklärung nach § 2 Abs 1 ist im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, sonst bei dem nach dem Wohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben.

(3) Das Militärkommando, oder im Stellungsverfahren die Stellungskommission, hat innerhalb von zwei Wochen die Erklärung an den Bundesminister für Inneres unter Bekanntgabe des Beschlusses über die Eignung zum Wehrdienst weiterzuleiten.

(4) Der Bundesminister für Inneres hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate, nachdem die Erklärung nach § 2 Abs 1 bei ihm eingelangt ist, mit Bescheid festzustellen, ob die Erklärung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Weist die Erklärung Mängel auf (Abs5), wodurch sie nicht rechtswirksam werden kann, so sind diese im Feststellungsbescheid einzeln anzuführen.

(5) Als Mängel nach Abs 4 gelten:


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1.
Untauglichkeit für den Wehrdienst (§2 Abs 1 erster Satz),
2.
Unvollständigkeit der Erklärung (§2 Abs 1 Z 1 bis 3),
3.
Vorliegen von Tatsachen gemäß § 5 a Abs 1,
4.
Abgabe der Erklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen,
5.
Ruhen des Rechtes zur Abgabe der Erklärung (§5 Abs 1 Z 1 bis 3) und
6.
Fehlen des Lebenslaufes oder der Strafregisterbescheinigung oder des Nachweises über die Einbringung des Antrages auf Ausstellung einer solchen Bescheinigung (§2 Abs 2).

(6) Das Bundesministerium für Inneres hat innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsbescheides diesen unter Angabe des Tages des Eintrittes der Rechtskraft dem nach Abs 2 zuständigen Militärkommando zur Kenntnis zu bringen.

(7) ...

§ 5 a. ...

§ 6. (1) Der Zivildienstpflichtige kann dem Bundesminister

für Inneres gegenüber schriftlich erklären oder mündlich zu Protokoll geben, daß er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den im § 2 Abs 1 genannten Gewissensgründen verweigere. ...

(2) Der Bundesminister für Inneres hat mit Bescheid festzustellen, ob eine rechtsgültige Erklärung vorliegt.

(3) Werden dem Zivildienstrat über den Zivildienstpflichtigen Tatsachen gemäß § 5 a Abs 1 bekannt, so hat er den gemäß § 2 Abs 1 rechtskräftig gewordenen Bescheid zu widerrufen.

(4) Mit Rechtskraft der in Abs 2 und 3 genannten Bescheide unterliegt der Betreffende der Wehrpflicht im Sinne des Wehrgesetzes. ...

(5) ..."

b) aa) Der Beschwerdeführer behauptet in erster Linie die Verletzung eines von ihm aus § 2 Abs 1 ZDG abgeleiteten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes und beruft sich hiebei auf die mit Erk. VfSlg. 8033/1977 eingeleitete und bis zum Inkrafttreten der ZDG-Novelle 1991 ständig beibehaltene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z.B. VfSlg. 10379/1985, 12426/1990). Danach war durch den auf Verfassungsstufe stehenden § 2 Abs 1 ZDG i.d. Stammfassung dem antragstellenden Wehrpflichtigen ein subjektives Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht bei Zutreffen der festgelegten Voraussetzungen eingeräumt und weiters dessen Verpflichtung zur Zivildienstleistung geschaffen worden. Dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht wurde nach dieser ständigen Judikatur einerseits dann verletzt, wenn die Behörde die in § 2 Abs 1 ZDG i.d. Stammfassung umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Wehrpflichtbefreiung unrichtig beurteilt hat; andererseits auch dann, wenn der Behörde wesentliche Verstöße im Verfahren zur Glaubhaftmachung der Gewissensgründe unterlaufen sind oder wenn sie dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit genommen hat, das Zutreffen der materiellen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

bb) Diese Rechtsprechung kann grundsätzlich auf die durch die ZDG-Novelle 1991 geänderte, neue Rechtslage übertragen werden:

Die nun geltende Fassung des (nach wie vor auf Verfassungsstufe stehenden) § 2 Abs 1 ZDG besagt - im Gegensatz zur früheren Formulierung - nicht ausdrücklich, daß der Wehrpflichtige bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von der Wehrpflicht zu befreien ist. Schon die Entstehungsgeschichte der ZDG-Novelle 1991 läßt aber deutlich erkennen, daß der Gesetzgeber in dieser Hinsicht keine inhaltliche Änderung beabsichtigt, sondern als selbstverständlich vorausgesetzt hat, eine rechtswirksam abgegebene Erklärung nach § 2 Abs 1 ZDG idF dieser Novelle stelle zugleich die (nunmehr ohne Gewissensprüfung und ohne konstitutiven Akt einer Behörde eintretende) "Befreiung von der Wehrpflicht" - sohin richtiger:

"Ausnahme von der Wehrpflicht" - dar. Der (auch nach Erlassung der erwähnten Novelle beibehaltene) Wortlaut der Überschrift des Abschnittes II (§§5, 5 a und 6 ZDG) "Befreiung von der Wehrpflicht und Widerruf der Befreiung" bestätigt dieses Ergebnis ebenso wie ein aus § 6 Abs 4 erster Satz ZDG idF der Novelle 1991 zu ziehender Gegenschluß.

Auch nach der ZDG-Novelle 1991 besteht sohin ein subjektives Recht auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung, sofern der Wehrpflichtige eine dem Gesetz entsprechende Erklärung nach Maßgabe des § 5 Abs 1, 4 und 5 ZDG abgibt.

Soweit § 2 Abs 1 ZDG idF der Novelle 1991 subjektive Rechte begründet, sind diese - im Hinblick auf den Verfassungsrang der Gesetzesbestimmung - (iS des Art 144 Abs 1 B-VG) verfassungsgesetzlich gewährleistet (s. VfSlg. 8033/1977).

Das durch § 2 Abs 1 ZDG (nF) - ohne Gesetzesvorbehalt - verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht hat zunächst zum Inhalt, daß die in dieser Norm umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der Zivildienstpflicht und die damit verbundene Ausnahme von der Wehrpflicht von der Behörde richtig beurteilt werden. Dieses Recht wird - ähnlich wie nach der alten Rechtslage (vgl. hiezu VfSlg. 8033/1977) - aber auch dann verletzt, wenn wesentliche Verfahrensfehler dazu führen, daß eine nach § 2 Abs 1 ZDG abgegebene Erklärung von der Behörde als nicht rechtswirksam qualifiziert wird.

c) Voraussetzung dafür, daß überhaupt eine - zur Ausnahme von der Wehrpflicht führende - Erklärung iS des § 2 Abs 1 ZDG vorliegt, ist u.a., daß dieser ein Lebenslauf angeschlossen wird (§2 Abs 2 erster Satz und § 5 Abs 5 Z 6 ZDG). Ist kein

Lebenslauf beigefügt, so liegt keine rechtswirksame Erklärung vor (§5 Abs 4 letzter Satz leg.cit.).

Mit der Feststellung, der Erklärung sei kein Lebenslauf angeschlossen gewesen, verneint die Behörde, daß die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Wehrpflicht vorliegen. Ist diese Entscheidung mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, so verletzt dies nach dem Gesagten den Zivildienstwerber in dem durch § 2 Abs 1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht.

Ein solcher Fehler ist der Behörde im vorliegenden Fall anzulasten:

Der angefochtene Bescheid wird ausschließlich damit begründet, daß zur Erklärung der Lebenslauf fehle. Diese Behauptung widerspricht dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes:

Der Beschwerdeführer verwendete für seine Eingabe ein vom Bundesministerium für Inneres aufgelegtes Formular. Dieses enthält nach einem Vordruck für die Erklärung (auf Seite 3) einen mit "Lebenslauf" überschriebenen Abschnitt, der folgende Gliederung aufweist:

"1. Schulbildung: ...

2. Beruf:

Erlernter Beruf: ...

Ausgeübter Beruf: ...

Angaben, die für die Zuweisung zu einer Zivildiensteinrichtung hilfreich sein können:

Mitglied einer freiwilligen Feuerwehr

Mitglied einer Rettungsorganisation

Führerschein

Welche Fremdsprachen ...

Sonstige Kenntnisse ..."

Dieser Formularteil wurde vom Beschwerdeführer derart ausgefüllt, daß ihm zumindest jene Informationen entnommen werden können, die die Behörde bei ihrer Entscheidung benötigt, welcher Einrichtung der Zivildienstpflichtige zweckmäßigerweise zugewiesen werden soll. Welchen anderen Sinn der geforderte Anschluß des Lebenslaufes haben könnte, ist unerfindlich. Im übrigen widerspricht es dem auch von den Verwaltungsbehörden - auf Grund des Gleichheitsgrundsatzes - zu beachtenden Prinzip von Treu und Glauben, wenn die Behörde eine Eingabe als (grob) mangelhaft erachtet, obgleich sich der Einschreiter eines von ihr selbst aufgelegten und von ihm ordnungsgemäß ausgefüllten Formulares bedient. Wenn die Behörde meinen sollte, der eingereichte Lebenslauf entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen, ist ihr zu erwidern, daß sie dies hätte begründen müssen.

d) Der Beschwerdeführer wurde - wie zusammenfassend festzuhalten ist - durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung (§2 Abs 1 ZDG) verletzt.

Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.

3. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.