OGH vom 02.04.2009, 8ObA17/09x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, sowie den Hofrat Dr. Spenling, die Hofrätin Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Johann Ellersdorfer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Werner G*****, vertreten durch Dr. K. H. Plankel ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Kraft & Winternitz, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 36.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Ra 96/08y-18, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben den Anspruch des Klägers auf einen Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG mit der wesentlichen Begründung verneint, dass die beklagte Partei den Agenturvertrag berechtigt vorzeitig gelöst habe, weil der Kläger gegen das im § 7 HVertrG normierte Verbot einer Belohnungsannahme verstoßen habe.
Mit der vom Rechtsmittelwerber als erheblich relevierten Rechtsfrage, dass der Oberste Gerichtshof sich im Zusammenhang mit arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen bisher nicht speziell mit der Anwendbarkeit des § 7 HVertrG beschäftigt habe, zeigt er in Wahrheit keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf.
Der Oberste Gerichtshof hat - worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - in seiner ausführlich begründeten Entscheidung 8 ObA 65/06a sowie in der Folgeentscheidung 9 ObA 187/07a betreffend andere Agenten der selben beklagten Partei dargelegt, dass auf solche Vertragsverhältnisse das Handelsvertretergesetz anzuwenden ist. Für die vom Rechtsmittelwerber vertretene Ansicht, dass gerade § 7 HVertrG auf arbeitnehmerähnliche Handelsvertreter nicht anwendbar sein soll, besteht nicht der geringste sachliche wie rechtliche Anhaltspunkt, zumal es sogar einem mit dem Abschluss oder der Vermittlung von Geschäften betrauten Angestellten verboten ist, ohne Einwilligung des Dienstgebers eine Provision oder eine sonstige Belohnung anzunehmen (§ 13 Abs 1 AngG).
Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (EB RV 578 BlgNR 18. GP) ausgeführt, dass die, nunmehr durch § 7 HVertrG ersetzte Vorgängerbestimmung des § 5 leg cit als Gegenstand des Annahmeverbots „Provision oder sonstige Belohnungen" umfasst habe. Dieser Begriff sei auf „Belohnung" verkürzt worden, weil der allgemeine Begriff Belohnung klar zum Ausdruck bringe, dass sämtliche Zuwendungen, die die Interessenwahrung für den Unternehmer beeinträchtigen könnten, unabhängig von ihrer Benennung erfasst seien (vgl Petsche/Petsche-Demmel Handelsvertretergesetz § 7 Rz 1; Nocker Handelsvertretergesetz § 7 Rz 1). Belohnungen im Sinn des § 7 HVertrG sind somit alle vermögenswerten Leistungen, die geeignet sind, die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften nicht mehr im ausschließlichen Interesse des Unternehmers vorzunehmen, sondern (auch) eigene Interessen des Handelsvertreters in die Entscheidung mit einfließen zu lassen. Auch ideelle Vorteile können zu einer Beeinträchtigung der Interessenswahrungspflicht des Handelsvertreters führen. Dass dem Unternehmer durch den dem Handelsvertreter gewährten Vorteil auch ein Schaden entstanden sein muss, ist nicht Tatbestandsvoraussetzung (Nocker aaO Rz 5 und 6 mwN).
Da der Rechtsmittelwerber nicht ausführt, inwiefern das Berufungsgericht von dieser herrschenden Rechtsprechung zu § 7 Abs 1 HVertrG abgewichen sein soll und seine diesbezügliche Behauptung bezeichnenderweise auch durch kein einziges, seinen Standpunkt stützendes Belegzitat einer höchstgerichtlichen Entscheidung zu untermauern vermag, kann auch insoweit von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht ausgegangen werden (RIS-Justiz RS0042779).
Mit seinen Ausführungen, dass der Kläger die Belohnung für Dienstleistungen erhalten habe, die vom Unternehmensgegenstand der Beklagten überhaupt nicht erfasst seien, geht der Rechtsmittelwerber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Ausgehend von den vom Berufungsgericht zur Gänze übernommenen Feststellungen des Erstgerichts kann letztlich auch in der Beurteilung der Auflösungserklärung der beklagten Partei als rechtzeitig eine das korrigierende Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erfordernde Fehlbeurteilung nicht erblickt werden. Beim - als „sekundärer Verfahrensmangel" - gerügten Vorwurf, der Zeuge St***** hätte „präziser befragt werden müssen", handelt es sich um einen allfälligen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der schon mangels Rüge im Berufungsverfahren nicht mehr mit Erfolg in der Revision geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0043111).
Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.