VfGH vom 28.06.2001, B2067/98
Sammlungsnummer
16239
Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Rechtserwerbs aufgrund einer letztwilligen Verfügung; Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Normierung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht auch des Rechtserwerbs von Todes wegen; keine Verletzung des Gemeinschaftsrechtes durch das grundverkehrsbehördliche Genehmigungsverfahren zur Prüfung der Frage der Selbstbewirtschaftung; keine Inländerdiskriminierung
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Dem Beschwerdeführer wurde mit letztwilliger Verfügung des J. K. vom dessen Viertelanteil an der Liegenschaft EZ 90055, KG Eben, unter der Bedingung vermacht, daß dieser (der Beschwerdeführer) bzw. seine Erben auf alle ihre Forderungen, aus welchem Titel auch immer, "gegen mich" (J. K.) bei Annahme des Vermächtnisses zur Gänze ein für allemal zu verzichten haben.
Es handelt sich dabei um den Liegenschaftsanteil an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG 1996). J. K. verstarb am . Mit Bescheid vom genehmigte die Bezirks-Grundverkehrskommission bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz die Eigentumsübertragung an dem genannten Liegenschaftsanteil aufgrund der letztwilligen Verfügung.
2. Die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung gab der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Landesgrundverkehrsreferenten mit Bescheid vom Folge und versagte die Genehmigung zum letztwilligen Eigentumserwerb. Sie ging davon aus, daß der nunmehrige Beschwerdeführer nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben des Verstorbenen gehörte und kam zu dem Ergebnis, daß die letztwillige Verfügung in der Absicht erfolgt sei, die Genehmigungsvoraussetzungen für Rechtserwerbe unter Lebenden zu umgehen, weshalb eine Genehmigung nach § 6 Abs 6 TGVG 1996 ausscheide. Die Voraussetzungen zur Genehmigung des Rechtserwerbs nach § 6 Abs 1 TGVG 1996 lägen aber ebenfalls nicht vor.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG), auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs 2 B-VG) und auf Freiheit des Liegenschaftserwerbs (Art6 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheids beantragt wird.
4. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie den angefochtenen Bescheid verteidigt und die Abweisung der Beschwerde begehrt.
II. Die für die Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen des TGVG 1996, LGBl. 61/1996 idF LGBl. 59/1997, lauten:
"2. Abschnitt
Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken
§4
Genehmigungspflicht
(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:
a) den Erwerb des Eigentums;
...
§6
Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Genehmigung nach § 4 darf nur erteilt werden, wenn
a) der Rechtserwerb weder dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes noch dem öffentlichen Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht,
b) gewährleistet ist, daß die erworbenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke grundsätzlich vom Erwerber selbst im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden,
c) der Erwerber über die für die Selbstbewirtschaftung erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügt und
d) der Erwerber glaubhaft macht, daß durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll.
...
(6) Rechtserwerbe durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sind zu genehmigen, es sei denn, die letztwillige Zuwendung ist in der Absicht erfolgt, die Genehmigungsvoraussetzungen für Rechtserwerbe durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu umgehen."
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Es ist unbestritten, daß es sich bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 2 Abs 1 TGVG 1996 handelt. Unstrittig ist weiters, daß der Beschwerdeführer nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben des Verstorbenen gehört.
2.1. Die Beschwerde behauptet zunächst die Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs 6 TGVG 1996 wegen Verstoßes gegen Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG. Diese Bestimmung lautet:
"Artikel 10
(1) Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
...
6. Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluß von Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören; ..."
2.2. Das Beschwerdevorbringen geht zutreffend davon aus, daß den Ländern besondere Kompetenzen zur Erlassung zivilrechtlicher Regelungen in Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs (vgl. insb. ArtVII der B-VG-Novelle 1974) und des Ausländergrundverkehrs - einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören - eingeräumt sind. Zutreffend ist auch, daß der Landesgesetzgeber den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken - soweit es sich um Rechtserwerbe durch Inländer handelt - dann verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen kann, wenn diese zum Zeitpunkt des Erwerbs einem landwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind (vgl. VfSlg. 13.147/1992) oder diese Beschränkung der Hintanhaltung von Umgehungsgeschäften dient.
2.3. § 6 Abs 6 TGVG 1996 verankert die Verpflichtung zur Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zum Rechtserwerb durch Erben und Vermächtnisnehmer, es sei denn, die letztwillige Zuwendung ist das zentrale Element eines Umgehungsgeschäftes.
Richtig ist, daß der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis VfSlg. 11.777/1988 eine - eine allgemeine Genehmigungspflicht normierende - Regelung im TGVG 1983 mit folgender Begründung als verfassungswidrig aufhob:
"Aber auch für die gewillkürte Erbfolge hält es der VfGH - gemessen an Art 15 Abs 9 B-VG - für bedenklich, den Rechtserwerb durch Ausländer, die nicht dem nach § 3 Abs 2 lita GVG begünstigten Personenkreis angehören, den gleichen - allgemeinen - Genehmigungsvoraussetzungen zu unterwerfen, wie sie für den Ausländergrundverkehr unter Lebenden allgemein ohne Rücksicht auf Umgehungshandlungen gelten, weil (...) damit nicht nur Fälle erfaßt werden, denen eine Umgehungshandlung zu Grunde liegt, sondern auch solche, in denen davon keine Rede sein kann.
(...) erkennt die Tiroler Landesregierung selbst, daß die in Prüfung gezogene Bestimmung nicht dadurch gerechtfertigt werden kann, daß Umgehungshandlungen hintangehalten werden sollen, da sie auch Rechtserwerbe auf Grund gesetzlicher Erbfolge erfaßt, die mit Umgehungshandlungen gar nichts zu tun haben können."
Im Sinne dieser Judikatur besteht aber kein Zweifel an der Zuständigkeit der Länder zur Erlassung einer Regelung wie der des § 6 Abs 6 TGVG 1996 zur Hintanhaltung von Umgehungsgeschäften im Rahmen des Grundverkehrs.
3.1. Weiters rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Er behauptet eine "Inländerdiskriminierung", da die Genehmigungsvoraussetzung des § 6 Abs 1 litb TGVG 1996 gegen "elementare Säulen des Europarechts" verstoße und somit ein österreichischer Staatsbürger durch diese Regelung schlechter gestellt werde als ein EU-Bürger, der sich auf den Schutz der Kapitalverkehrsfreiheit stützen könne und für den das Kriterium der Selbstbewirtschaftung folglich nicht gelte.
3.2. Im einzelnen führt die Beschwerde folgendes aus:
"Es ist sowohl einhellige Rechtsmeinung der Rechtsgelehrten als auch des EUGH, daß die Aufrechterhaltung des Kriteriums der Selbstbewirtschaftung im Bezug auf landwirtschaftliche Grundstücke in Tirol betreffend EU-Bürger und Gesellschaften mit dem Sitz in der EU, EU-rechtswidrig ist, weil hier gegen die elementaren Säulen des Europarechts verstoßen wird, insbesondere gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Über Antragstellung des Vertreters des Beschwerdeführers hat die Kommission der Europäischen Union deshalb ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, das vor der Klagsführung beim EUGH steht. Die innerstaatliche Norm der Selbstbewirtschaftung in § 6 Abs 1 litb und der Wohnsitznahme in vertretbarer Entfernung von einem neuerworbenen Betrieb ist somit EU-rechtswidrig und nach Ansicht von Schneider (...) auch verfassungswidrig, da die Normierung eines Hauptwohnsitzgebotes in vertretbarer Entfernung vom neuerworbenen Betrieb sowohl gegen Europarecht als auch gegen Verfassungsrecht verstößt. Der Ansatzpunkt des Beschwerdeführers im Rahmen des Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz ist aber folgender. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in seiner neueren Judikatur (VfSlg. 13.836/1994, 14.191/1995; ; , B434/94) die Meinung, daß ArtI. Abs 1 des B-VG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 1973/390, (auch) das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot enthält, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht verhältnismäßig ist. Ansatzpunkt ist hier die Überlegung, daß umgekehrt durch den Gleichheitsgrundsatz ein österreichischer Staatsbürger, im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer nicht schlechter gestellt werden darf, als ein Staatsbürger, der sich aufgrund seines Hauptwohnsitzes außerhalb Österreichs, aber innerhalb der Europäischen Union auf die Kapitalverkehrsfreiheit berufen kann und für den somit - außer Streit stehend - die Kriterien der Selbstbewirtschaftung nicht gelten. Der Gleichheitsgrundsatz schützt somit nicht nur den Ausländer vor nicht sachlich gerechtfertigten Diskriminierungen gegenüber dem Inländer, muß aber auch folgerichtig den Inländer dagegen schützen, daß er aufgrund seiner Inländereigenschaft und seiner Eigenschaft der Hauptwohnsitznahme im Inland gegenüber EU-Ausländern diskriminiert wird, die unbeschadet ihrer Staatsbürgerschaft, wenn sie im Raum der EU ihren Hauptwohnsitz begründen, sich auf den Schutz der Kapitalverkehrsfreiheit stützen können und somit den gegenständlichen Rechtserwerb ohne das Kriterium der Selbstbewirtschaftung durchführen könnten. Es kann hier nicht sein, daß der Beschwerdeführer, um in den Besitz der gegenständlichen Liegenschaft zu gelangen seinen Hauptwohnsitz von Österreich in ein anderes EU Land verlegen muß oder sich für den gegenständlichen Erwerb einer EU Gesellschaft bedienen müßte. Ebenso wie der Ausländer durch die Verfassungsbestimmung des Gleichheitsgebotes geschützt wird, muß aber der Inländer durch diese Bestimmung geschützt werden, daß er bei vergleichbarer Ausgangslage, so wie sie hier vorliegt nicht gegenüber einem ausländischen Erwerber diskriminiert wird. Die Verletzung des Gleichheitsgebotes im Lichte der Staatengemeinschaft der Europäischen Union kann somit nur so verstanden werden, daß durch den im Verfassungsrang stehenden Gleichheitsgrundsatz auch die Ungleichbehandlung von Österreichischen Staatsbürgern mit dem Hauptwohnsitz in Österreich gegenüber EU-Bürgern, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb Österreichs in der EU haben, gerügt werden kann. Es kann wohl nicht Sinn und Zweck von Beschränkungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes sein, daß zwar Inländer beim Rechtserwerb beschränkt werden können, eine derartige Beschränkung aber für EU-Ausländer auf Grund des EU-Rechtes nicht gilt. Es kann nicht sein, daß hier aufgrund des Umstandes des Hauptwohnsitzes in Österreich und der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Diskriminierung beim gegenständlichen Erwerb erfolgt. Tatsächlich ist es aber so, daß ein EU-Bürger mit dem Hauptwohnsitz in der EU außerhalb Österreichs die gegenständliche Liegenschaft ohne jede Beschränkung, insbesondere ohne die Beschränkung der Selbstbewirtschaftung erwerben könnte.
Dem Beschwerdeführer ist zwar klar, daß der Wortlaut des Art 7 B-VG nur so verstanden werden kann, daß sich auf das Grundrecht auf Gleichbehandlung nur österreichische natürliche oder juristische Personen in Relation zu anderen österreichischen juristischen oder natürlichen Personen berufen können. Nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union und der damit verbundenen Modifizierung der gesamten österreichischen Rechtsordnung inklusive ihrer Baugesetze (vgl. zB. Griller, Völkerrechtliche und verfassungsrechtliche Aspekte einer EEG-Annäherung Österreichs in: Runggaldier (Hrsg), Österreichisches Arbeitsrecht und das Recht der EG, 3 ff; RV zum Beitritts-BVG 1546 BlgNR XVIII. GP, 5) und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 13.084) ist der Gleichheitssatz aber so zu verstehen, daß österreichischen juristischen oder natürlichen Personen die Berufung auf den Gleichheitssatz auch in Relation zu natürlichen oder juristischen Personen aus dem EU-Ausland offenstehen muß."
Zusammenfassend geht der Beschwerdeführer davon aus, daß die mit dem Prinzip der Selbstbewirtschaftung verbundene rechtliche Konsequenz hinsichtlich des Wohnsitzes bei EU-Bürgern gegen das Prinzip der Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen würde und daher nicht anzuwenden wäre. Eine Anwendung dieses Prinzips nur bei österreichischen Staatsbürgern würde sodann zu einer Inländerdiskriminierung führen. Der Beschwerdeführer geht abschließend davon aus, daß "ein EU-Bürger mit dem Hauptwohnsitz in der EU außerhalb Österreichs die gegenständliche Liegenschaft ohne jede Beschränkung, insbesondere ohne die Beschränkung der Selbstbewirtschaftung erwerben könnte".
3.3. Diese für die Beurteilung der Frage, ob Inländerdiskriminierung vorliegt, maßgebliche Prämisse - der Erwerb durch einen EU-Bürger dürfe keinem Genehmigungsverfahren unterworfen werden - ist nicht zutreffend:
Der EuGH hat in seiner Entscheidung in der Rechtssache C-302/97, Klaus Konle gegen Österreich, vom die Behandlung der Frage vertieft, ob nationale Gesetze den Grundstückserwerb von einer vorherigen behördlichen Genehmigung abhängig machen dürfen. Er hat dazu in dieser Entscheidung vorerst festgehalten, daß Regelungen des Grundeigentums weiterhin in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fallen, diese jedoch nicht gegen die Grundprinzipien des EGV verstoßen dürfen (vgl. Randnr. 38).
In Randnr. 40 führt der EuGH sodann aus:
"40 Hält ein Mitgliedstaat eine vorherige Genehmigung aus im Allgemeininteresse liegenden raumplanerischen Zielen wie der Erhaltung einer dauerhaft ansässigen Bevölkerung und einer in einigen Gebieten vom Tourismus unabhängigen Wirtschaftstätigkeit für erforderlich, so ist die darin liegende Beschränkung nur zulässig, wenn sie nicht diskriminierend angewandt wird und wenn keine anderen, weniger einschneidenden Verfahren erlauben, das gleiche Ergebnis zu erreichen."
In der Folge wägt der Gerichtshof die Möglichkeiten ab, um in Randnr. 45 letztlich zu konzedieren, daß "die vorherige Kontrolle beim Grundstückserwerb nicht einem bloßen Informationsbedürfnis" diene, "sondern (...) mit der Versagung der Genehmigung enden" kann, "ohne daß dies gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen müßte".
Wenngleich der EuGH die Auffassung vertrat, daß das im Fall Konle streitige Genehmigungsverfahren betreffend Baugrundstücke keine Beschränkung darstellte, die unerläßlich wäre, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften über Zweitwohnsitze zu verhindern, bestätigt die zitierte Formulierung die Rechtsmeinung des EuGH, daß Verfahren zur vorherigen Genehmigung von Grundstückserwerben dann gemeinschaftsrechtlich zulässig sind, wenn sie im allgemeinen Interesse gelegen sind, nicht diskriminierend angewendet werden und nicht andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen.
Das Tiroler Grundverkehrsgesetz verfolgt agrarstrukturelle und sozialpolitische Zielsetzungen, so etwa die Hintanhaltung der Bodenspekulation, die Verhinderung unrentabler Betriebe, und zur Strukturerhaltung das Ziel, daß land- und forstwirtschaftliche Grundstücke nur im Eigentum von Personen stehen sollen, die sie auch selbst bewirtschaften können. Unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Konle sowie in der Rechtssache 182/83, Fearon, Slg. 1984, 3677, hegt der Verfassungsgerichtshof nicht das Bedenken, daß die Bestimmung des § 6 TGVG 1996 nicht auch aus europarechtlicher Sicht im Allgemeininteresse läge oder daß das vorherige Genehmigungsverfahren an sich kein geeignetes Instrument wäre, die durch das Gesetz erfolgte Zielsetzung zu verwirklichen. Daß hinsichtlich des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs ein weniger einschneidendes Mittel als die vorherige Genehmigung des Rechtserwerbs zur Verfügung stünde, um die genannten Ziele zu erreichen, vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen und wird auch in der Beschwerde nicht dargetan.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides war zwar die europarechtliche Einschätzung von generellen Genehmigungsverfahren durch den EuGH noch nicht im Sinne der Entscheidung in der Rechtssache Konle präzisiert; nunmehr sind die Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren aber so hinreichend beantwortet, daß die vorgebrachten Bedenken, die Vollziehung der Bestimmung des § 6 TGVG 1996 führe zwangsläufig zu einer "Inländerdiskriminierung", ins Leere gehen.
4.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich auch im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art 7 B-VG infolge Verstoßes gegen das Willkürverbot verletzt.
4.2. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen kann eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10.338/1985, 11.213/1987).
4.3. Solches ist der belangten Behörde jedoch nicht vorzuwerfen. Der Erlassung des angefochtenen Bescheides ist ein aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandendes Ermittlungsverfahren vorausgegangen. Im angefochtenen Bescheid ist auch ausführlich dargelegt, aufgrund welcher Umstände die Behörde zu dem Ergebnis gelangt ist, es liege ein Rechtsgeschäft vor, mit dem die Genehmigungsvoraussetzungen für Rechtserwerbe unter Lebenden umgangen werden sollten. Auch die auf Grundlage des ermittelten Sachverhaltes getroffene Annahme, daß der Beschwerdeführer nicht beabsichtigt, die verfahrensgegenständliche Liegenschaft selbst zu bewirtschaften, ist nicht als willkürlich zu betrachten. Eine solche Willkür ist auch nicht darin zu erblicken, daß die belangte Behörde das Vorliegen des Untersagungstatbestandes trotz des Umstandes bejahte, daß die Liegenschaften schon bisher von den Eigentümern nicht selbst bewirtschaftet wurden (vgl. etwa VfSlg. 12.247/1990).
Der angefochtene Bescheid ist somit hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen, der daraus gezogenen Schlüsse und der rechtlichen Würdigung sorgfältig begründet und beruht insgesamt auf einer vertretbaren Rechtsauffassung.
4.4. Der Beschwerdeführer wurde sohin durch den angefochtenen Bescheid auch nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
5. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre.
6. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall (vgl. § 28 Abs 7 TGVG 1996) - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. VfSlg. 9454/1982, 10.565/1985, 10.659/1985, 12.823/1991, 12.987/1992, 13.459/1993).
7. Die Beschwerde war deshalb als unbegründet abzuweisen.
8. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4, erster Satz, VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.