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OGH vom 07.11.2017, 14Os100/17p

OGH vom 07.11.2017, 14Os100/17p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Yakup U***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 20 Hv 64/16p des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom , GZ 20 Hv 64/16p-53, ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Leitner, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom , GZ 20 Hv 64/16p53, verletzt– soweit damit vom Widerruf der Sascha G***** mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom , GZ 7 BE 112/16x4, gewährten bedingten Entlassung abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde – § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 erster Satz StGB.

Dieser Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, wird im zuvor genannten Ausspruch aufgehoben und es wird der in diesem Sinn gestellte Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen.

Text

Gründe:

Sascha G***** wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom , GZ 7 BE 112/16x4, mit Wirkung vom gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG aus der Verbüßung des unbedingten Teils einer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom , AZ 6 Hv 35/16w, über ihn verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.

Mit (hinsichtlich des Genannten unbekämpft gebliebenem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom , GZ 20 Hv 64/16p53, wurde Sascha G***** wegen eines im Juli 2016 begangenen Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 12 dritter Fall, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB (idF vor BGBl I 2015/112) schuldig erkannt (II).

Zugleich fasste das erkennende Gericht über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 52 S 21) – soweit hier von Bedeutung – den auf § 494a Abs 1 Z 2 (zu ergänzen:) und Abs 6 StPO „iVm § 53 Abs 1 und Abs 3 StGB“ gestützten (gleichfalls unangefochtenen) Beschluss, vom Widerruf der Sascha G***** mit erwähntem Beschluss vom gewährten bedingten Entlassung abzusehen und die Probezeit (auch hiezu) auf fünf Jahre zu verlängern (ON 53 S 6).

Rechtliche Beurteilung

Dieser Beschluss steht, wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht in Einklang.

Die Entscheidung darüber, ob eine bedingte Entlassung widerrufen oder (im Fall des Absehens vom Widerruf) die Probezeit verlängert wird (§ 53 Abs 3 erster Satz StGB), setzt gemäß § 53 Abs 1 erster Satz StGB (von der hier nicht aktuellen Ausnahme des letzten Satzes dieser Bestimmung abgesehen) eine während der Probezeit begangene strafbare Handlung voraus (RISJustiz RS0112811; RS0092019; vgl auch § 494a Abs 1 erster Satz StPO).

Da die der angefochtenen Beschlussfassung zugrunde liegende strafbare Handlung bereits im Juli 2016 begangen wurde, die in Rede stehende Probezeit jedoch erst am begann (§ 49 StGB), verletzt der angefochtene Beschluss § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB (vgl 13 Os 102/16y).

Diese Gesetzesverletzung wirkt zum Nachteil des Verurteilten, weshalb sich der Oberste Gerichtshof veranlasst sah, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00100.17P.1107.000
Schlagworte:
3 Alle Os-Entscheidungen

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