OGH vom 25.10.2019, 8Ob116/19w

OGH vom 25.10.2019, 8Ob116/19w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin J*****, vertreten durch Englmair Rechtsanwalts GmbH in Linz, wegen gerichtlicher Veräußerung nach § 119 IO, über den Revisionsrekurs des Insolvenzverwalters Mag. Dr. Johannes M. Mühllechner, LL.M, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 4 R 118/19f-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Revisionsrekurses ist ausschließlich Punkt I. 2. des Beschlusses des Rekursgerichts, mit dem dem Rekurs des Insolvenzverwalters keine Folge gegeben wurde.

Gemäß § 119 Abs 2 erster Satz IO sind auf gerichtliche Veräußerungen die Bestimmungen der EO mit den in § 119 Abs 2 IO angeführten Abweichungen anzuwenden.

Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten sowohl im Insolvenzverfahren (RIS-Justiz RS0044101), als auch im Exekutionsverfahren (RS0002321).

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig, wie bereits das Rekursgericht zutreffend im angefochtenen Beschluss ausgesprochen hat. Dies gilt auch für die Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses mit „Maßgabe“, wenn diese – wie hier – nur der Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichts dient, ohne dessen Rechtskraftwirkung zu berühren (RS0044101 [T4]; RS0044456). Das Vorliegen einer bestätigenden Entscheidung bezweifelt der Insolvenzverwalter allerdings ohnehin nicht.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0080OB00116.19W.1025.000

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