OGH vom 05.04.2013, 8ObA16/13f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Horst Nurschinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. S***** E*****, vertreten durch Mairhofer Gradl, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei P***** HandelsgmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerald Amandowitsch, Rechtsanwalt in Wilhering, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Ra 78/12w 33, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der von der Klägerin geltend gemachte Mangel des Berufungsverfahrens liegt wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat nicht vor. § 500a ZPO sieht eine Begründungserleichterung für das Berufungsgericht vor. Soweit das Berufungsgericht die in der Berufung bekämpften Entscheidungsgründe des Ersturteils für zutreffend hält, kann es sich unter Hinweis auf deren Richtigkeit mit einer kurzen Begründung seiner Beurteilung begnügen. In diesem Sinn kann das Berufungsgericht von § 500a ZPO Gebrauch machen, wenn das Erstgericht eine eingehende und schlüssige Würdigung der aufgenommenen Beweise vorgenommen hat ( Pimmer in Fasching/Konecny 2 § 500a ZPO Rz 2). Ob den Anforderungen des § 500a ZPO entsprochen wurde, ist eine Frage des Einzelfalls, die vom Obersten Gerichtshof nur bei einer grob fehlerhaften Anwendung der dem Berufungsgericht eingeräumten Begründungserleichterung aufgegriffen werden kann (RIS Justiz RS0123827).
Im Anlassverfahren hat das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts unter Hinweis auf § 500a ZPO als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer schlüssigen Beweiswürdigung übernommen. Dabei hat es die Beweiswürdigung des Erstgerichts als ausführlich und schlüssig qualifiziert. Jene Argumente in der Tatsachenrüge der Klägerin, die nicht die Erfolgsprämie und den Dienstwagen betrafen, beurteilte das Berufungsgericht als nicht stichhaltig, weil sie am Kern der Sache vorbeigehen würden. Dazu hielt das Berufungsgericht der Klägerin erkennbar vor, im Wesentlichen nur Gegenbehauptungen zu den erstgerichtlichen Feststellungen aufgestellt zu haben. Bei diesen Ausführungen des Berufungsgerichts handelt es sich durchaus um eine kurze Zusatzbegründung iSd § 500a ZPO (vgl RIS Justiz RS0122301; 9 Ob 11/10y). Einen im Revisionsverfahren aufzugreifenden Verstoß des Berufungsgerichts gegen die dargestellten Grundsätze zeigt die Revision jedenfalls nicht auf.
2.1 In materiell rechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin auf die Anfechtung der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG in der außerordentlichen Revision nicht mehr zurückkommt.
2.2 Den Überlegungen der Klägerin in der außerordentlichen Revision kommt für die Entscheidung letztlich keine Bedeutung zu.
Nach der ermittelten Sachverhaltsgrundlage wurde die Klägerin als Bereichsleiterin abgelöst, weil sie dem Geschäftsführer der Beklagten mitteilte, sich nicht vorstellen zu können, nach der Rückkehr aus der (verlängerten) Karenz ihre bisherige Tätigkeit wiederaufzunehmen. Allein die Bestellung ihres Nachfolgers hatte zur Folge, dass diesem das Bereichsleiterbüro zugeteilt wurde und die Klägerin die Protokolle über die Bereichsleitersitzungen nicht mehr erhielt. Die Zurverfügungstellung von Dienst Mobiltelefon und Dienst Laptop erfolgte so wie jene des Dienstfahrzeugs zunächst nur für die Zeit der ersten Karenz (bis ). Die später (nach dem Tod des ursprünglichen Geschäftsführers) getroffene Einigung bezog sich auch auf das Mobiltelefon und den Laptop. Die Kündigung der Klägerin hatte nach den Feststellungen auch nichts mit ihrer Schwangerschaft oder ihrer Karenz zu tun.
Soweit die Klägerin gegenüber der Beklagten Ansprüche geltend gemacht hat, waren diese ungeachtet der Frage, ob sie sich in der Klage in Form eines substanziierten Vorbringens auch darauf berufen hatte offenkundig unbegründet. Die von der Klägerin in der außerordentlichen Revision aufgeworfenen Rechtsfragen nach der Abgrenzung von Nachschieben und Konkretisierung von (fristgebundenen) Anfechtungsgründen und nach der Bedeutung der Wendung „Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz“ in § 12 Abs 7 GlBG stellen sich im Anlassfall damit nicht.
3. Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Fundstelle(n):
GAAAD-89480