OGH vom 17.04.2013, 12Os41/13s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Viktorin als Schriftführer in der Strafsache gegen Fatmir C***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 30 HR 80/13x des Landesgerichts Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten Andrea T***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom , AZ 11 Bs 75/13m, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Andrea T***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Das Landesgericht Innsbruck verhängte mit Beschluss vom über Andrea T***** die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und 3 lit a StPO (ON 38).
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde der Beschuldigten gegen den genannten Beschluss nicht Folge und ordnete die Haftfortsetzung aus den bezeichneten Haftgründen an.
Dabei erachtete es Andrea T***** dringend verdächtig, andere zur Ausführung strafbarer Handlungen bestimmt zu haben, und zwar
1./ Fatmir C***** und Ilir G*****, die am in W*****, indem sie zwei Kanister Benzin und drei Flaschen mit brennender Flüssigkeit im Pizzalokal der Andrea T***** anzündeten, wodurch es zu einer „explosionsartigen massiven Verpuffung“ kam, die Einrichtung großteils zerstört wurde und der ausgebrochene Brand nur durch einen Feuerwehreinsatz gelöscht werden konnte,
a./ im Pizzalokal der Andrea T***** mit ihrer Einwilligung eine Feuersbrunst zu verursachen;
b./ im benachbarten türkischen Vereinslokal ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen, wobei es beim Versuch blieb;
2./ mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Versicherungsleistung zu verschaffen, Fatmir C***** und Ilir G***** durch die zu 1./a./ beschriebene Handlung eine gegen Zerstörung versicherte Sache zu zerstören.
In rechtlicher Hinsicht subsumierte das Oberlandesgericht die Verdachtslage zu diesem (als hafttragend erachteten) Verhalten den Verbrechen der Brandstiftung nach §§ 12 zweiter Fall, 169 Abs 2 StGB (1./a./) und nach §§ 12 zweiter Fall, 15 Abs 1, 169 Abs 1 StGB (1./b./) sowie dem Vergehen des Versicherungsmissbrauchs nach § 151 Abs 1 Z 1 StGB (2./; BS 6 iVm BS 2).
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen gerichteten Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten kommt keine Berechtigung zu.
Die Begründung dringenden Tatverdachts kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden (RIS Justiz RS0110146).
Entgegen dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) hat das Beschwerdegericht die Aussagen der Zeugen Ilir C***** und Milo S***** vor der Polizei durchaus berücksichtigt (BS 7 f).
Die rechtliche Annahme der in § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren überprüft der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens darauf, ob sich diese angesichts zu Grunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten als nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt.
Weshalb die wie die Beschwerdeführerin vermeint vom Beschwerdegericht angenommene Prognosetat mit schweren Folgen eine gemeingefährliche strafbare Handlung nach §§ 169 ff StGB sein müsste, bleibt offen. Das Beschwerdegericht hat die Tatbegehungsgefahr konkret aus der angespannten finanziellen Situation der Beschuldigten und der nach der Verdachtslage hohen aufgewendeten kriminellen Energie mit jahrelanger Vorbereitung und Planung abgeleitet und somit angenommen, es bestehe die Gefahr, Andrea T***** werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen sie bereits anhängigen Strafverfahrens eine weitere strafbare Handlung mit schweren Folgen aus dem Bereich der Vermögensdelinquenz begehen. Inwiefern die Ermessensentscheidung des Oberlandesgerichts als willkürlich angesehen werden müsste (vgl RIS Justiz RS0118185, RS0117806), legt die Grundrechtsbeschwerde nicht dar.
Da bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt es sich, im Rahmen der Behandlung der Grundrechtsbeschwerde auf das Vorbringen zum Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO einzugehen (RIS Justiz RS0061196).
Somit wurde die Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.