OGH vom 18.07.2017, 10ObS16/17a

OGH vom 18.07.2017, 10ObS16/17a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Neumaier (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. S*****, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Rs 58/16i37, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird fortgesetzt.

2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die außerordentliche Revision der Klägerin macht eine Nichtigkeit des Berufungsverfahrens mit der Begründung geltend, dass Richter des Berufungsgerichts aus näher dargestellten Gründen befangen gewesen seien.

Mit Beschluss vom hat der Oberste Gerichtshof die Akten an das Berufungsgericht zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag durch den zuständigen Senat übermittelt (RISJustiz RS0042028) und das Verfahren über die außerordentliche Revision unterbrochen.

Der zuständige Senat hat mit Beschluss vom , 13 Nc 11/17t, den Ablehnungsantrag rechtskräftig zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht hat nunmehr die Akten erneut dem Obersten Gerichtshof vorgelegt. Das Revisionsverfahren ist daher fortzusetzen und über die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision zu entscheiden.

2. Die von der Klägerin behauptete Befangenheit der Richter des Berufungssenats besteht nicht, sodass weder die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Nichtigkeit noch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vorliegt.

3.1 Gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision gegen ein Urteil des Berufungsgerichts nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Eine solche zeigt die Klägerin nicht auf.

3.2 Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt ua dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge nicht oder nur so mangelhaft befasst, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (RISJustiz RS0043371 [T13]). Davon kann hier keine Rede sein. Der Oberste Gerichtshof ist ausschließlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen tätig (RISJustiz RS0123663). Die Beweiswürdigung selbst und die Beurteilung, ob ein Gutachten schlüssig ist oder noch weitere Zeugen zu vernehmen sind, sind nicht revisible Beweisfragen (RISJustiz RS0043371 [T15]). Ob die auf die Beweisrüge bezügliche Begründung oder Schlussfolgerung des Berufungsgerichts richtig oder fehlerhaft ist, fällt in den Bereich der für den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung (RISJustiz RS0043371 [T12]; RS0043150 [T5]). Wenn das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund seine Entscheidung nach seinem Ermessen (RISJustiz RS0126298, RS0127242) ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (§ 480 ZPO) getroffen hat, liegt darin keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (RISJustiz RS0125957).

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:010OBS00016.17A.0718.000
Schlagworte:
Sozialrecht

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