OGH vom 27.05.2021, 12Os40/21f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Pentz in der Strafsache gegen Marc K***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom , GZ 24 Hv 85/20v-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marc K***** des Vergehens des schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs 2 StGB (I./1./ und 2./) sowie der Vergehen der Datenfälschung nach § 225a StGB (II./1./ und 2./) schuldig erkannt.
[2] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, hat er in I*****
I./ mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz andere durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit zu Handlungen verleitet, die diese am Vermögen schädigten, und zwar:
1./ am Romed Kl***** durch die Vorgabe, er brauche das Geld für den Ankauf von Geschäftsanteilen seines Vaters bei der „H***** Z***** GmbH“ zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von 50.000 Euro;
2./ am Reinhard F***** durch die Behauptung, er könne die Rechnung gerade nicht bezahlen, werde aber am darauffolgenden Montag wieder kommen, um die Rechnung zu begleichen, zur Herausgabe von 19 Stück Kanthölzern im Wert von 334 Euro.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider stehen die Angaben des Zeugen Romed Kl*****, wonach ihn der Angeklagte nach der Tat (im August 2018) gefragt habe, ob dieser das Geld nicht langsam zurückhaben wolle (ON 26 S 29), den schulderheblichen Konstatierungen nicht entgegen und bedurften somit keiner Erörterung in den gedrängt abzufassenden (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) Entscheidungsgründen.
[5] Entgegen der weiteren Beschwerdekritik (Z 5 vierter Fall) ist die Ableitung der subjektiven Tatseite des Angeklagten aus dem äußeren Geschehen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl RISJustiz RS0116882).
[6] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, Romed Kl***** habe zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung von der Insolvenz der H***** Z***** GmbH gewusst, und davon ausgehend das Vorliegen einer Täuschungshandlung bestreitet, geht sie prozessordnungswidrig (RISJustiz RS0099810) an den genau gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichts vorbei.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00040.21F.0527.000 |
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.