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OGH vom 25.05.2016, 9Ob73/15y

OGH vom 25.05.2016, 9Ob73/15y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin Hon. Prof. Dr. Dehn, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Beneder Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 39.500 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 4 R 110/15y 25, mit dem dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom , GZ 41 Cg 58/14h 20, stattgegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.970,10 EUR (darin enthalten 328,35 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt die Zahlung von 39.500 EUR sA und bringt vor, die in der Schweiz situierte Beklagte habe unter dem Pseudonym „B***** Co“ Gewinnspiele veranstaltet. Dabei habe sie ihm als Verbraucher im April 2014 einen Scheck über 39.500 EUR zugesagt. Aus der Aufmachung und dem Inhalt der Unterlagen habe er den Eindruck gewinnen dürfen, das Geld ohne weitere Bedingungen gewonnen zu haben und ausbezahlt zu erhalten. Eine Auszahlung sei jedoch nicht erfolgt.

Das angerufene Gericht sei zuständig, weil die Beklagte klar zum Ausdruck gebracht habe, sich zur Auszahlung des Gewinns verpflichtet zu erachten. Bei einer Phantasiebezeichnung als Absender sei die Sendereigenschaft einer Person dann zu bejahen, wenn diese zumindest maßgeblich mitgewirkt habe. Die Beklagte handle mit Adressendateien, nehme die Gewinnzusage entgegen und bearbeite sie. Sie habe das am Antwortkuvert vermerkte Postfach gemietet und betrieben. Die von ihr verletzten Pflichten hätte sie in Österreich zu erfüllen gehabt. Auch nach Schweizer Recht sei die Zuständigkeit gegeben, weil es um eine Geldforderung gehe, die am Ort des Wohnsitzes des Gläubigers zu erfüllen sei, dies sei Wien.

Die Beklagte erhob die Einreden der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit und begehrte die Zurückweisung der Klage, hilfsweise deren Abweisung. Sie bestritt Gewinnspiele zu veranstalten, Gewinnzusagen zu versenden oder mit Adressendateien zu handeln. Sie sei dem Kläger nicht als Unternehmerin gegenüber getreten und stehe mit ihm in keiner Vertragsbeziehung. Eine Haftung nach § 5c KSchG komme daher nicht in Betracht. Das Postfach habe sie von der niederländischen Post gemietet und an ein in Singapur situiertes Unternehmen vermietet. Über das Postfach würden keine Gewinnspielunterlagen „versendet“. Sie sei daher auch nicht passiv klagslegitimiert.

Das Erstgericht wies die Klage wegen fehlender inländischer Gerichtsbarkeit zurück. Neben dem Inhalt der dem Kläger übermittelten Sendungen stellt es zusammengefasst fest, dass die Beklagte das auf den Antwortkuverts angeführte Postfach angemietet und an einen ihrer Kunden vermietet habe. Mit dieser Vermietung sei die Serviceleistung der Beklagten verbunden, das Postfach auszuheben und die Poststücke in regelmäßigen Abständen an ihre Kunden weiterzuleiten. Dass die Beklagte darüber hinaus in die Gestaltung und das Versenden der „Mitteilung über eine garantierte Zahlung“ involviert gewesen sei, konnte nicht festgestellt werden.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass auch nach dem Vorbringen des Klägers keine über die Gewinnzusage hinausgehende vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen bestehe. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) könne eine Klage gegen ein ausländisches Unternehmen auf der Grundlage von gegenüber österreichischen Verbrauchern gemachten irreführenden Gewinnzusagen auch dann Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO unterstellt werden, wenn der Erfüllungsanspruch nach § 5j KSchG (nunmehr § 5c KSchG) seiner Rechtsnatur nach nicht in einem schuldrechtlichen Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer wurzle, aber in einer (gesetzlich konstruierten) einseitigen schuldrechtlichen Verpflichtung des mitteilenden Unternehmens. Die Beklagte habe jedoch nicht zur Versendung und/oder Bearbeitung der Gewinnzusagen beigetragen, da sie nur ein Postfach zur Verfügung gestellt habe und die dort einlangenden Schriftstücke an den Mieter ungeöffnet weitergeleitet habe. Eine konkrete Nahebeziehung zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher, dem eine Gewinnzusage übermittelt worden sei, liege daher nicht vor.

Dem gegen diesen Beschluss gerichteten Rekurs des Klägers gab das Rekursgericht Folge und änderte den Beschluss dahingehend ab, dass die Einreden der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit verworfen wurden. Die Zuständigkeit richte sich nach dem Übereinkommen vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen (LGVÜ 2007), wobei dieses inhaltlich mit der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom (Brüssel I VO [EuGVVO]) übereinstimme, sodass auch die diesbezügliche Judikatur und Literatur herangezogen werden könne. Nach der Rechtsprechung des EuGH unterliege eine Klage auf Auszahlung eines scheinbar gewonnenen Preises, ohne dass der Erhalt des Preises von einer Bestellung von Waren abhänge, nur dann Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO, wenn sich der gewerbsmäßige Verkäufer rechtlich verpflichtet habe, dem Verbraucher den Preis auszuzahlen. Es bedürfe dazu keines synallagmatischen Vertrags, jedoch einer klar zum Ausdruck gebrachten Willenserklärung, die nur noch der Annahme des Verbrauchers bedürfe, um eine vertragliche Bindung herbeizuführen.

Die Frage des Zustandekommens bzw der Gültigkeit des „Vertrags“ zwischen den Streitteilen sei als sogenannte „doppelrelevante Tatsache“ zu qualifizieren, da dieser Umstand sowohl die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als auch die Begründetheit des Klagsanspruchs betreffe. Eine Überprüfung der internationalen Zuständigkeit habe in diesen Fällen nur anhand der Schlüssigkeit des Vorbringens zu erfolgen. Dabei komme eine Klagszurückweisung mangels Nachweises des gleichermaßen zuständigkeits wie anspruchsbegründenden Sachverhalts auch dann nicht in Betracht, wenn das Erstgericht von den Sachverhaltsbehauptungen des Klägers abweichende Feststellungen getroffen habe. Auch in diesen Fällen sei bei der Prüfung der Zuständigkeit von den Behauptungen des Klägers auszugehen.

Zwar habe der EuGH ausgesprochen, dass es dem angerufenen Gericht in solchen Fällen frei stehe, seine internationale Zuständigkeit im Lichte aller ihm vorliegender Informationen zu prüfen, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des Beklagten gehörten. Dies führe jedoch zu keinem anderen Ergebnis, weil das Erstgericht hinsichtlich des Versands der Gewinnzusage durch die Beklagte eine Negativfeststellung getroffen habe. Da die dem Kläger übermittelten Gewinnspielunterlagen gemessen am Verständnis eines redlichen Erklärungsempfängers den klaren und bedingungslosen Willen zur Gewinnauszahlung bei rechtzeitiger Anforderung zum Ausdruck brächten, käme es auf den tatsächlichen Willen des Anbieters nicht an.

Die internationale Zuständigkeit sei daher zu bejahen und die Prozesseinreden der Beklagten zu verwerfen.

Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob bei Vorliegen (bloß) einer Negativfeststellung hinsichtlich einer für die internationale Zuständigkeit doppelrelevanten Tatsache ausschließlich von den Zuständigkeitsbehauptungen des Klägers auszugehen sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, die erstgerichtliche Entscheidung wiederherzustellen.

Der Kläger beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig, aber nicht berechtigt.

1. Im Hinblick auf den Sitz der Beklagten in der Schweiz und nach dem Datum der Einbringung der Klage () richtet sich die internationale Zuständigkeit nach dem am in Lugano abgeschlossenen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen (Art 64 Abs 2 lit a LGVÜ 2007). Im Verhältnis zur Schweiz ist das LGVÜ 2007 gemäß seinem Art 63 seit anzuwenden.

Inhaltlich stimmt das LGVÜ 2007 mit den Art 1 bis 61 der Brüssel I VO – worauf bereits das Rekursgericht verwiesen hat – nahezu wortgleich überein, sodass weitestgehend die diesbezügliche Literatur und Judikatur herangezogen werden kann ( Mayr in Rechberger 4 nach § 27a JN Rz 23).

2. Richtig haben die Vorinstanzen, wogegen sich auch keine der Parteien wendet, die internationale Zuständigkeit nach Art 15 Abs 1 lit c iVm Art 16 Abs 1 LGVÜ 2007 geprüft. Dieser Verbrauchergerichtsstand bezieht sich auf Ansprüche aus einem Vertrag. Der Begriff „Klage aus einem Vertrag“ ist nach gesicherter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH C 180/06, Ilsinger Rn 41; RIS Justiz RS0112614) vertragsautonom auszulegen. In der zitierten Rechtssache Ilsinger ging der EuGH davon aus, dass der Anwendungsbereich des (Art 15 LGVÜ 2007 entsprechenden) Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO für isolierte Gewinnzusagen, die nicht mit einer Warenbestellung verknüpft sind, nur dann eröffnet ist, wenn zwischen Verbraucher und Unternehmer ein „Vertrag“ abgeschlossen wurde. Eine synallagmatische Verpflichtung beider Parteien wurde dafür nicht als erforderlich erachtet. Der Verbraucher muss keine eigene Verpflichtung gegenüber dem Unternehmer eingehen. Allerdings verweist der EuGH darauf, dass ein Vertrag im Sinn dieser Vorschrift nur dann vorliegt, wenn eine Partei „ein verbindliches Angebot macht, das hinsichtlich seines Gegenstands und seines Umfangs so klar und präzise ist, dass eine Vertragsbeziehung, wie sie diese Vorschrift voraussetzt, entstehen kann“ (Rn 54). Die Partei muss dabei „klar ihren Willen zum Ausdruck gebracht haben, im Fall einer Annahme durch die andere Partei an ihre Verbindlichkeit gebunden zu sein, indem sie sich bedingungslos bereit erklärt, den fraglichen Preis an Verbraucher auszuzahlen, die darum ersuchen“ (Rn 55).

Dann ist es Sache der nationalen Gerichte zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen im konkreten Einzelfall erfüllt sind. Es ist daher unter Würdigung der Rechtsprechung der nationalen Gerichte bzw auch europäischer und nationaler Literatur darauf abzustellen, wie ein Durchschnittsverbraucher die Gewinnzusage verstanden hätte bzw ob aus der Sicht des Verbrauchers davon auszugehen gewesen wäre, dass der Verkäufer ihm ein bindendes Angebot gemacht hat (5 Ob 213/12b mwN).

3.1. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die dem Kläger übermittelten Sendungen aus Sicht des Empfängers einen Bindungswillen zum Ausdruck bringen, der nur der „Annahme“ des Verbrauchers bedarf, sodass von einem „Vertrag“ im Sinn der Rechtsprechung des EuGH auszugehen ist, wird von keiner der Parteien bestritten.

Strittig ist jedoch, mit wem diese „vertragliche“ Beziehung besteht. Der Kläger geht davon aus, dass es sich bei dem auf den Unterlagen aufscheinenden Absendernamen um eine Phantasiebezeichnung handelt und tatsächlich die Beklagte verantwortlich hinter den Zusendungen steht, was die Beklagte bestreitet.

3.2. Die Frage des Zustandekommens bzw der Gültigkeit des „Vertrags“ zwischen dem Kläger und der Beklagten ist damit sowohl für die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als auch die Begründetheit des Klagsanspruchs relevant. Es handelt sich daher um eine sogenannte „doppelrelevante Tatsache“. In solchen Fällen vertreten sowohl der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung (RIS Justiz RS0116404) als auch die herrschende Lehre ( Mayr in Burgstaller/Neumayr/Geroldinger/Schmaranzer [Hrsg], Internationales Zivilverfahrensrecht, Art 25 Rz 12 und Art 26 Rz 12 mwN; Brenn , Europäischer Zivilprozess (2005) Rz 20; Mayr in Czernich/Kodek/Mayr [Hrsg], Europäisches Gerichtsstands und Vollstreckungsrecht 4 [2014], Art 28 Rz 9; Schoibl in Fasching/Konecny 2 V/1 Art 26 EuGVVO, Rz 32 f), dass eine Überprüfung der internationalen Zuständigkeit nur anhand der Schlüssigkeit des Vorbringens der klagenden Partei zu erfolgen hat, um die Zuständigkeitsprüfung nicht mit einer weitreichenden Sachprüfung zu belasten.

3.3. In der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung C 375/13 ( Kolassa ) hat auch der EuGH betont, dass das Ziel der Rechtssicherheit erfordere, dass das angerufene nationale Gericht in der Lage ist, ohne Schwierigkeiten über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden, ohne in eine Sachprüfung eintreten zu müssen (Rn 61). Das Gericht habe im Stadium der Prüfung der internationalen Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage nach den Vorschriften des nationalen Rechts zu prüfen, sondern nur die Anknüpfungspunkte mit dem Staat des Gerichtsstands zu ermitteln, die seine Zuständigkeit rechtfertigen. Daher dürfe dieses Gericht, soweit es nur um die Prüfung seiner Zuständigkeit gehe, die einschlägigen Behauptungen des Klägers zu den Voraussetzungen der Haftung als erwiesen ansehen (Rn 62). Eine Verpflichtung bereits in diesem Verfahrensstadium ein umfassendes Beweisverfahren zu den sowohl für die Zuständigkeit als auch für die Begründetheit relevanten Tatsachen durchzuführen, berge die Gefahr, der Begründetheitsprüfung vorzugreifen (Rn 63). Zugleich verwies der EuGH allerdings auch darauf, dass sowohl das Ziel einer geordneten Rechtspflege, das der Verordnung Nr 44/2001 zugrunde liege, als auch die gebotene Achtung der Privatautonomie des Richters bei Ausübung seines Amts erforderten, dass das Gericht seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegenden Informationen prüfen könne, wozu gegebenenfalls auch die Einwände der Beklagten gehören (Rn 64).

Der EuGH hält abschließend fest: „Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass es im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit nach der Verordnung Nr 44/2001 nicht erforderlich ist, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von Relevanz sind, ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen. Dem angerufenen Gericht steht jedoch frei, seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegender Informationen zu prüfen, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des Beklagten gehören“ (Rn 65).

3.4. Im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit durch das angerufene Gericht ist der Umfang der Kontrollpflichten – ausgenommen Art 2 f LGVÜ 2007 (EuGVVO) – nicht ausdrücklich normiert (vgl Schoibl in Fasching/Konecny 2 V/1 vor Art 25, 26 EuGVVO, Rz 6 f). Hinsichtlich der Verfahrensregeln ist grundsätzlich auf die für das nationale Gericht geltenden nationalen Rechtsvorschriften zurückzugreifen.

Auch in der zitierten Entscheidung wird vom EuGH abgesehen von dem Hinweis auf den Erhalt der praktischen Wirksamkeit (Effet Utile) der im konkreten Fall anzuwendenden Verordnung kein von den nationalen Regelungen abweichender Prüfungsumfang als verbindlich angesehen (vgl Kiener/Neumayr , Deliktsgerichtsstand für internationale Prospekthaftung, ZFR 2015, 511). Es besteht daher aufgrund dieser Entscheidung keine Veranlassung im Fall doppelrelevanter Tatsachen bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit von der ständigen Rechtsprechung abweichend auch die Einwendungen des Beklagten in die Prüfung einzubeziehen. Vielmehr hat diese Beurteilung weiterhin nur anhand der Schlüssigkeit des Vorbringens der klagenden Partei zu erfolgen.

4. Ergibt sich im Beweisverfahren, dass die vom Kläger behaupteten Tatsachen nicht vorliegen, ist die Klage daher nicht zurückzuweisen, sondern meritorisch abzuweisen (1 Ob 74/07z). Dass das Erstgericht daher über die Beteiligung der Beklagten an der Gestaltung und der Versendung der „Mitteilung über eine garantierte Zahlung“ an den Kläger eine Negativfeststellung getroffen hat, ist für die – vom Rekursgericht richtig beurteilte – Frage der internationalen Zuständigkeit nicht von Relevanz.

Dem Revisionsrekurs der Beklagten war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung im Zwischenstreit über die inländische Gerichtsbarkeit gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0090OB00073.15Y.0525.000