OGH 23.09.2008, 10Ob71/08a
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Stefanie S*****, vertreten durch das Land Oberösterreich als Jugendwohlfahrtsträger (Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Esplanade 10, 4810 Gmunden), infolge Revisionsrekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom , GZ 21 R 136/08m-U-14, womit infolge Rekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz der Beschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom , GZ 6 P 35/08i-U-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, jeweils eine Gleichschrift des Revisionsrekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, dem Jugendwohlfahrtsträger, der Mutter Kristin S***** und dem Vater Jürgen P***** zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen, sowie die Akten nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung bzw fruchtlosem Verstreichen der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, dem Kind Unterhaltsvorschüsse gemäß § 18 UVG weiter zu gewähren. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz mit dem Antrag, den Antrag des vom Land Oberösterreich als Jugendwohlfahrtsträger vertretenen Kindes auf Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen abzuweisen.
Das Erstgericht stellte dieses Rechtsmittel niemandem zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung zu. Es legte den Revisionsrekurs im Weg des Rekursgerichts dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Über das Rechtsmittel kann derzeit noch nicht entschieden werden. Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren Außerstreitsachen zu entscheiden (§ 10 UVG). Wird ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (§ 68 Abs 1 AußStrG). Unter einem Beschluss „über die Sache" wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand verstanden (RIS-Justiz RS0120860). Die anderen Parteien können binnen 14 Tagen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen; § 65 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 zweiter Halbsatz, Abs 3 Z 3 bis 6 und § 66 Abs 2 AußStrG sind sinngemäß anzuwenden (§ 68 Abs 1 AußStrG). Parteien im Sinne des § 2 Abs 1 AußStrG sind die vom Jugendwohlfahrtsträger vertretene Minderjährige, ihre Mutter als Zahlungsempfängerin und der Vater als Unterhaltsschuldner (vgl § 14 UVG). Ihnen ist daher jeweils eine Gleichschrift des Revisionsrekurses zuzustellen. Gemäß § 68 Abs 1 AußStrG steht es ihnen frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen. Es ist daher die aus dem Spruch ersichtliche Rückleitungsanordnung an das Erstgericht zu treffen (vgl 9 Ob 129/06w mwN).
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Stefanie S*****, geboren am *****, vertreten durch das Land Oberösterreich als Jugendwohlfahrsträger (Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Esplanade 10, 4810 Gmunden), infolge Revisionsrekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom , GZ 21 R 136/08m-U-14, womit infolge Rekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, der Beschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom , GZ 6 P 35/08i-U-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Minderjährige ist, wie ihre Mutter, deutsche Staatsangehörige. Sie wohnen im gemeinsamen Haushalt in T***** in Oberösterreich. Der Vater, ebenfalls deutscher Staatsangehöriger, wohnt nach wie vor in Deutschland. Er ist aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Greiz vom zu Unterhaltszahlungen für seine Tochter verpflichtet. Mit rechtskräftigem Beschluss vom gewährte das Erstgericht dem Kind Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Höhe von 90 EUR monatlich für die Zeit von bis . Mit Beschluss vom gewährte das Erstgericht die Vorschüsse für den Zeitraum von bis weiter. Gegen diesen Beschluss erhob der Bund, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, Rekurs, dem das Rekursgericht nicht Folge gab. Bei identem Sachverhalt wie bei der Erstgewährung sei im Hinblick auf die Rechtskraft des früheren Gewährungsbeschlusses eine Versagung der Weitergewährung ausgeschlossen. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob eine - für das Rekursgericht nicht erkennbare - tiefgreifende Änderung einer Rechtsprechung in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen für Unterhaltsvorschüsse vorliege, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Bundes mit dem Antrag auf Abänderung im antragsabweisenden Sinn.
Das vom Jugendwohlfahrtsträger vertretene Kind erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung. Die Mutter und der Vater beteiligten sich am Revisionsrekursverfahren nicht.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist im Hinblick auf die mittlerweile ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof hat jüngst in der Entscheidung 10 Ob 85/08k (vgl auch 10 Ob 82/08v, 10 Ob 98/08x und 10 Ob 104/08d) ausführlich dargelegt, dass das Gericht nach dem Konzept des § 18 Abs 1 UVG nicht berechtigt ist, im Zusammenhang mit der Weitergewährung den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen. Haben sich nach der Erstgewährung die Sach- und Rechtslage nicht geändert, ist eine abweichende rechtliche Beurteilung im Weitergewährungsverfahren im Hinblick auf die Rechtskraft des ursprünglichen Gewährungsbeschlusses ausgeschlossen. Eine tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung, die einer Änderung der Rechtslage gleichzuhalten wäre (4 Ob 42/05p = RIS-Justiz RS0007171 [T26] mwN), ist seitdem nicht eingetreten. Mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs des Bundes nicht zulässig.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in iFamZ 2009/16 S 13 - iFamZ 2009,13 XPUBLEND |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2008:0100OB00071.08A.0923.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAD-89260