OGH vom 17.12.2019, 9Ob72/19g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte und Hofrätinnen Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J***** und 2. He*****, gegen die beklagte Partei Ha*****, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, wegen 100.800 EUR sA und Feststellung, infolge der außerordentlichen Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 99/19i-66, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Verfahren ist unterbrochen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Vertreter der klagenden Parteien Dr. *****, Rechtsanwalt in Wien, ist am verstorben.
Gemäß § 160 Abs 1 ZPO tritt insoweit, als die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten ist, eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn der Rechtsanwalt einer Partei stirbt, bis ein anderer Rechtsanwalt von der Partei bestellt und von diesem Rechtsanwalt seine Bestellung unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens dem Gegner angezeigt wird.
An der gemäß § 160 Abs 1 ZPO bewirkten Unterbrechung des Rechtsstreits vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die außerordentliche Revision der Kläger bereits vor Eintritt der Unterbrechung eingebracht wurde (3 Ob 138/02v).
Demnach sind die Akten an das Erstgericht zurückzustellen; dieses wird sie nach Aufnahme des Verfahrens neuerlich zur Entscheidung vorzulegen haben.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0090OB00072.19G.1217.000 |
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