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VfGH vom 12.12.2000, B2010/99

VfGH vom 12.12.2000, B2010/99

Sammlungsnummer

16048

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Vorschreibung einer Gebühr für ein Verfahren vor der Übernahmekommission; sinngemäße Anwendung des ÜbernahmeG auf ein öffentliches Angebot zum Rückkauf eigener Aktien (zur Einziehung zwecks nachfolgender Kapitalherabsetzung); keine verfassungswidrige Einrichtung der Übernahmekommission als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag; keine Bedenken gegen die Verordnungsermächtigung der Wiener Börse AG zur Erlassung einer Gebührenordnung für das Verfahren vor der Übernahmekommission; Anhörung der Übernahmekommission erfolgt; keine Bedenken gegen die in der GebührenO vorgesehene Mindestgebühr; keine Verletzung des Kostendeckungsprinzips

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Am gab die beschwerdeführende Gesellschaft in einer Pressekonferenz die Absicht bekannt, den Inhabern ihrer Vorzugsaktien ein Rückkaufangebot gemäß § 65 Abs 1 Z 7 iVm § 192 AktG (Erwerb eigener Aktien zur Einziehung zwecks Kapitalherabsetzung) zu unterbreiten. Daraufhin nahm die belangte Behörde von Amts wegen mit der beschwerdeführenden Gesellschaft Kontakt auf und teilte ihr mit, daß sie den Vorgang nach dem Übernahmegesetz prüfen wolle. In Reaktion darauf vertrat die beschwerdeführende Gesellschaft gegenüber der belangten Behörde die Auffassung, daß der gegenständliche Vorgang nicht dem Übernahmegesetz unterliege, und untermauerte dies durch Vorlage eines Gutachtens ihres rechtsfreundlichen Vertreters. Nachdem diesem in einer für den anberaumten Sitzung des 2. Senates der Übernahmekommission Gelegenheit gegeben worden war, den Rechtsstandpunkt seiner Mandantin zu begründen, übermittelte die Übernahmekommission der beschwerdeführenden Gesellschaft eine mit datierte Stellungnahme (Zl. 1999/2/4-7), in der sie ihr mit ausführlicher Begründung darlegte, warum - ihrer Auffassung nach - das geplante öffentliche Angebot zum Rückkauf der Vorzugsaktien dem Übernahmegesetz unterliege.

Die beschwerdeführende Gesellschaft zeigte daraufhin am der Übernahmekommission das Angebot unter Vorlage der Angebotsunterlage gemäß § 9 Übernahmegesetz an. Gleichzeitig wurde der zu entrichtende Gebührenvorschuß in der Höhe von EUR 18.150,-- bei der Übernahmekommission erlegt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß Punkt 1.1. iVm 1.3.b) der Gebührenordnung der Wiener Börse AG für das Verfahren vor der Übernahmekommission, kundgemacht im Veröffentlichungsblatt der Wiener Börse AG vom , Nr. 146 (im folgenden: Gebührenordnung), für das von der belangten Behörde durchgeführte Verfahren eine Gebühr von EUR 9.075,-- vorgeschrieben. Die Höhe dieses Betrages wurde dabei von der belangten Behörde wie folgt errechnet:

Da 0,1 Prozent der vom Bieter gebotenen Gegenleistung (EUR 6.985,68) weniger als die in der Gebührenordnung vorgeschriebene Mindestgebühr (EUR 36.300,--) sei, sei gemäß Punkt 1.1. der Gebührenordnung von der Mindestgebühr auszugehen. Diese Mindestgebühr sei wiederum, da es zu keiner bescheidmäßigen Erledigung gekommen sei, gemäß Punkt 1.3. der Gebührenordnung um 25 %, also auf EUR 27.225,--, zu reduzieren. Unter Berücksichtigung des erlegten Vorschusses von EUR 18.150,-- sei der Betrag von EUR 9.075,-- vorzuschreiben.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, Unversehrtheit des Eigentums und im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie die Verletzung in sonstigen Rechten durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet wird. Die beschwerdeführende Gesellschaft begründet ihre Beschwerde im wesentlichen wie folgt:

Eine Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter liege deshalb vor, weil die belangte Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen habe. Das Übernahmegesetz sei auf den vorliegenden Sachverhalt - Rückerwerb eigener Aktien - nämlich gar nicht anwendbar, weil seine Bestimmungen nur dreipersonale Verhältnisse erfaßten. Bei gegenteiliger Auffassung wäre die Veröffentlichungspflicht in § 82 Abs 9 BörseG iVm § 65 Abs 1a AktG sinnlos. Aus diesen Bestimmungen und den Materialien zum Aktienrückerwerbsgesetz (1902 BlgNR, 20. GP) ergebe sich, daß der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, daß das Übernahmegesetz auf Sachverhalte wie den vorliegenden keine Anwendung finde. Beim Rückerwerb von Aktien handle es sich um rein gesellschaftsinterne Vorgänge, die nur dem Aktienrecht unterlägen. Darüber hinaus zeigt die Beschwerde (angebliche) Widersprüche zwischen den Regelungen des Übernahmegesetzes und jenen des Aktiengesetzes beim Erwerben eigener Aktien auf.

Für verfassungswidrig hält die beschwerdeführende Gesellschaft § 31 Abs 3 Übernahmegesetz - das ist jene Norm, die die Wiener Börse AG zur Erlassung einer Gebührenordnung für Verfahren vor der Übernahmekommission ermächtigt -, da die Wiener Börse AG mit der Erlassung einer Durchführungsverordnung zum Übernahmegesetz betraut worden sei, obwohl nicht sie, sondern die Übernahmekommission zum Vollzug des Übernahmegesetzes berufen sei. Die Übertragung dieser Aufgabe an einen privaten Rechtsträger stelle einen unzulässigen Eingriff in den verfassungsgesetzlich vorgegebenen Aufbau der Verwaltung dar. Richtigerweise hätte die Verordnung vom zuständigen Bundesminister oder der Übernahmekommission erlassen werden müssen.

Gleichheitswidrig sei überdies die Mindestgebühr von EUR 36.300,-- in der Gebührenordnung. Es werde damit, gehe man von der (normalen) Gebühr von 0,1 % der Gegenleistung aus, ein Transaktionsvolumen von mindestens S 500,000.000,-- unterstellt, welches in Österreich in der Praxis kaum erreicht werde. Es handle sich dabei um eine im Vergleich zu anderen Behördenverfahren extrem hohe Gebühr. Im gegenständlichen Fall hätte die 0,1 %ige Gebühr lediglich EUR 6.985,68 abzüglich 25 % betragen. Darüberhinaus sei bei der Berechnung der Gebühr das Kostendeckungsprinzip nicht eingehalten worden.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Zurückweisung bzw. die Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie führt im wesentlichen aus:

Die Beschwerde sei insoweit unzulässig, als die beschwerdeführende Gesellschaft ihre Einwendungen gegen die Zuständigkeit der Übernahmekommission bereits durch Herbeiführung eines Bescheides über das Angebot, in welchem über die aufgeworfene Frage der Anwendbarkeit des Übernahmegesetzes auf den gegenständlichen Sachverhalt abzusprechen gewesen wäre, hätte geltend machen können. Dieser Bescheid hätte beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden können. Da die beschwerdeführende Gesellschaft die verfahrensmäßigen Möglichkeiten des Übernahmegesetzes nicht ausgeschöpft habe, sei die Beschwerde - soweit sie sich auf die mangelnde Zuständigkeit der Übernahmekommission stützt - unzulässig.

In der Sache vertritt die belangte Behörde die Auffassung, daß der Wortlaut des Übernahmegesetzes, insbesondere die den Geltungsbereich regelnde Bestimmung des § 2 Übernahmegesetz, die Subsumtion eines Rückerwerbes von eigenen Aktien unter dieses Gesetz keineswegs ausschließe. Der Umstand, daß der Gesetzgeber in seinen Formulierungen in erster Linie den Normalfall - nämlich ein dreipersonales Verhältnis, bei dem Bieter und Zielgesellschaft auseinanderfallen - vor Augen gehabt habe, schließe nicht aus, daß der Anwendungsbereich des Übernahmegesetzes sich auch auf Fälle erstrecke, die nicht dem Normalfall entsprächen, wenn diese Fälle vom Wortlaut umfaßt seien und der Telos des Gesetzes dies erfordere. Soweit Bestimmungen des Übernahmegesetzes nur auf dreipersonale Verhältnisse angewendet werden könnten (z.B. § 6, § 14, § 5 Abs 3 und § 11 Abs 2 Übernahmegesetz), seien sie in Sonderkonstellationen wie der vorliegenden eben nicht anwendbar.

Im übrigen legt die belangte Behörde mit ins Einzelne gehender Begründung dar, daß auch der Schutzzweck des Übernahmegesetzes dessen Anwendung auf Fälle des Rückerwerbs eigener Aktien erfordere.

Zur Verfassungskonformität der Ermächtigung des die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Unternehmens zur Erlassung der Gebührenordnung (§31 Abs 3 Übernahmegesetz) führt die belangte Behörde wörtlich folgendes aus:

"Das Argument, daß diese Auslagerung unzulässig sei, weil ein mit dem Vollzug des Gesetzes nicht betrauter privater Rechtsträger ermächtigt würde, ist nicht nachvollziehbar. Denn es wurde nicht ein Rechtsträger mit der Erlassung der GebO beauftragt, sondern eben derjenige, bei dem die Übernahmekommission eingerichtet wurde, weil ihre Aufgaben börsenotierte Unternehmen betreffen und dadurch im Rahmen des aus Gründen der Amtsverschwiegenheit Zulässigen Synergieeffekte ausgenützt werden können und weil die zu erwartenden positiven kapitalmarktpolitischen Effekte des ÜbG eben insbesondere dieser Einrichtung zugute kommen. Die Kompetenz für die GebO (und die Vereinnahmung der Beträge) entspricht spiegelbildlich der Kostentragungspflicht gemäß § 30 Abs 7 und § 31 Abs 2 ÜbG.

Aus diesem Grund kann daher nach Ansicht der \bernahmekommission nicht davon ausgegangen werden, daß die Zuteilung der Kompetenz zur Erlassung der GebO an die Wiener Börse AG per se einen unzulässigen Eingriff in die verfassungsrechtlich vorgesehene Zuständigkeitsverteilung darstelle."

Die Gesetzmäßigkeit der Gebührenordnung verteidigt die belangte Behörde mit folgender Begründung: Die Wiener Börse AG habe vor Erlassung der Gebührenordnung eine Schätzung des Sach- und Personalaufwandes vorgenommen, diesen Kosten die vermutliche Zahl der zu vergebührenden Tatbestände gegenübergestellt und daraus den festzulegenden Gebührensatz errechnet. Im Jahr 1999 seien den Kosten von insgesamt S 2,830.000,-- vier Übernahmeangebote und eine Anzeige nach § 25 Übernahmegesetz gegenübergestanden. Dies hätte zu einer Deckung des Aufwandes in der Höhe von lediglich 85 % geführt.

Die Frage, ob die Mindestgebühr "exorbitant" sei, sei nicht relevant, da es nur auf die Aufteilung der angemessenen Kosten ankomme. (Die Angemessenheit der Kosten wird von der belangten Behörde in der Folge im einzelnen begründet.) Ein Vergleich mit den Gebühren auf anderen Kapitalmärkten sei nicht zulässig, da wegen der geringen Größe des österreichischen Kapitalmarktes die Kosten auf nur wenige Fälle aufgeteilt werden müßten.

II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Die belangte Behörde hat, indem sie mit dem angefochtenen Bescheid Gebühren für ein Verfahren vor der Übernahmekommission festsetzte, die Gebührenordnung der Wiener Börse AG für das Verfahren vor der Übernahmekommission angewendet. Der Gerichtshof teilt auch nicht die Auffassung der belangten Behörde, die beschwerdeführende Gesellschaft wäre verpflichtet gewesen, einen Bescheid über ihr Angebot herbeizuführen, statt den von ihr eingeschlagenen Weg einer Bekämpfung des Gebührenbescheides zu gehen. Die Beschwerdelegitimation nach Art 144 B-VG hängt nicht von der Ausschöpfung eines allenfalls zur Verfügung stehenden alternativen Rechtsweges ab.

2. Der Gerichtshof geht - entgegen dem Beschwerdevorbringen - davon aus, daß das Übernahmegesetz, BGBl. I 127/1998 idF BGBl. I 189/1999, (im folgenden: ÜbG) auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden ist.

2.1. Nach dem mit "Geltungsbereich" überschriebenen § 2 ÜbG gilt das Übernahmegesetz "für öffentliche Angebote zum Erwerb von Beteiligungspapieren, die von einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ausgegeben wurden und an einer österreichischen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind". Dieser Wortlaut ist nicht geeignet, Angebote zum Erwerb von eigenen Aktien, die seitens einer Aktiengesellschaft zur Einziehung zwecks nachfolgender Kapitalherabsetzung gemacht werden, vom Geltungsbereich des ÜbG von vornherein auszuschließen. Die zitierte Formulierung unterscheidet nämlich nicht danach, wer als Bieter auftritt, durch wen also letztlich der Erwerb der Beteiligungspapiere erfolgen soll, und umfaßt daher auch den Erwerb von eigenen Aktien durch die ausgebende Gesellschaft selbst.

Daß das Gesetz als "Übernahmegesetz" bezeichnet ist und unter Übernahme im gegebenen Zusammenhang nach dem üblichen Sprachgebrauch nur der Wechsel der Kontrolle über eine Aktiengesellschaft verstanden wird, gibt dabei für die Lösung der Auslegungsfrage schon deswegen nichts her, weil das ÜbG in Teil 2 unzweifelhaft auch Angebote erfaßt (und als Übernahmeangebote bezeichnet), bei denen es zu einem solchen Kontrollwechsel hinsichtlich der Zielgesellschaft nicht kommt.

Wenn § 1 ÜbG unter der Rubrik "Begriffe" zwischen Bieter und Zielgesellschaft unterscheidet und beide Begriffe definiert, so mag dem die Vorstellung zugrunde liegen, daß Bieter und Zielgesellschaft verschiedene Personen sind. Die Begriffsbestimmungen des § 1 ÜbG schließen aber keineswegs aus, daß Bieter und Zielgesellschaft auch im Einzelfall identisch sein können.

Bei einer solchen Gesetzeslage könnten Angebote zum Erwerb von eigenen Aktien zur Einziehung zum Zweck der Kapitalherabsetzung nur dann aus dem Geltungsbereich des ÜbG ausgeblendet werden, wenn dafür überzeugende systematische, teleologische oder allenfalls historische Argumente gefunden werden könnten.

Der Gerichtshof kann derartige Argumente jedoch nicht erkennen.

Soweit die beschwerdeführende Gesellschaft argumentiert, das ganze ÜbG lasse erkennen, daß es auf "dreipersonale Verhältnisse", das heißt auf einen Unterschied zwischen Bieter und Zielgesellschaft abstelle, so ist dem insofern zu folgen, als dieser Unterschied in der Tat in einer Reihe von Vorschriften des ÜbG eine Rolle spielt. Diesen Bestimmungen kann wohl auch entnommen werden, daß das ÜbG den dreipersonalen Fall als Regelungsobjekt vor Augen hatte. Nichts spricht aber dagegen, diese Regelungen sinngemäß auf den weniger häufigen Fall des (Rück)Erwerbes eigener Aktien anzuwenden, wenn sich aus anderen Gründen ergibt, daß dieser Fall unter den Geltungsbereich des ÜbG fällt. Sollten Normen des ÜbG überhaupt nur Sinn im Zusammenhang mit dreipersonalen Konstellationen machen, so beweist das nicht, daß der Aktienrückerwerb durch das ÜbG nicht erfaßt ist, sondern hat lediglich zur Folge, daß diese Normen im Falle des Erwerbs eigener Aktien unangewendet bleiben müssen.

Auch der Umstand, daß in historischer Betrachtung der auslösende Anlaß für die Schaffung des Übernahmerechts (neben den noch zu erörternden einschlägigen Bestrebungen auf europäischer Ebene) die Übernahme einer Zielgesellschaft durch einen Bieter, nämlich der Erwerb der Aktien der Creditanstalt-Bankverein durch die Bank Austria war, rechtfertigt für sich allein nicht, den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf derartige Fälle einzuschränken.

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1276 BlgNR, 20. GP) lassen zwar erkennen, daß den Gesetzesredaktoren der Fall der Übernahme eines börsenotierten Unternehmens durch einen Außenstehenden vor Augen stand, enthalten aber keinen Hinweis, daß der Fall des Rückerwerbs eigener Aktien jedenfalls ausgeschlossen werden sollte. Auch den Materialien zum AktienrückerwerbsG (AReG), BGBl. I 187/1999 (1902 BlgNR, 20. GP), das eine Liberalisierung des Rückkaufs eigener Aktien bringen sollte, sind keine expliziten Aussagen zum Verhältnis zwischen AReG und ÜbG zu entnehmen. Angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen der beiden Gesetze kann aber auch nicht zwingend abgeleitet werden, daß der Gesetzgeber des AReG (implizit) von einer Nicht-Anwendbarkeit des ÜbG auf den Rückerwerb von eigenen Aktien ausgegangen wäre.

Beachtlich erscheint dem Gerichtshof in diesem Zusammenhang auch, daß die Redaktoren des ÜbG beabsichtigten, sich an den Entwicklungen in der EU und den dort diskutierten Richtlinienvorschlägen zu orientieren. Diese Vorschläge verstanden lange Zeit hindurch unter dem Begriff des Übernahmeangebots ein an die Inhaber der Wertpapiere einer Gesellschaft gerichtetes öffentliches Angebot zum Erwerb eines Teils oder aller dieser Wertpapiere. Erst in der letzten Fassung des Richtlinienentwurfes (vgl. die Wiedergabe in WM, Sonderbeilage Nr. 2 zu Heft 31/2000, S 33) wurde diese Definition in Art 2 derart ergänzt, daß es jetzt heißt (Hervorhebung nicht im Original) "... ein an die Inhaber der Wertpapiere einer Gesellschaft gerichtetes (und nicht von der Zielgesellschaft selbst gemachtes) öffentliches Angebot zum Erwerb eines Teils oder aller dieser Wertpapiere". Es ist leicht ersichtlich, daß bei Einfügung dieses Klammerausdruckes in einen künftigen endgültigen Text der Richtlinie der Erwerb eigener Aktien aus dem Geltungsbereich der Richtlinie hinausfiele (weil beim Aktienrückerwerb ein Angebot durch die Zielgesellschaft selbst vorliegt). Das hätte aber lediglich zur Folge, daß die Mitgliedstaaten - im Fall einer entsprechenden Beschlußfassung über den Richtlinienvorschlag - derartige Erwerbe nicht in den Geltungsbereich ihres Übernahmerechts aufnehmen müßten. Für die Deutung der Rechtslage nach dem ÜbG, das vor dieser einschränkenden Korrektur des Richtlinienvorschlags verabschiedet wurde, dürfte daraus nichts zu gewinnen sein. Die gemeinschaftsrechtliche Entwicklung zeigt zwar, daß man (nach dem derzeitigen Diskussionsstand) für solche Erwerbe offenbar nicht die Notwendigkeit sieht, sie dem gemeinschaftsrechtlichen Übernahmerecht zu unterstellen; man sieht aber offensichtlich sehr wohl die Notwendigkeit, sie explizit auszuklammern, weil sie andernfalls vom Geltungsbereich der Richtlinie erfaßt wären. Diese ausdrückliche Ausklammerung hat aber der österreichische Gesetzgeber gerade unterlassen, so daß (weiterhin) offen bleibt, ob er an diese Fälle nicht gedacht hat oder sie bewußt in den Geltungsbereich aufnehmen wollte.

Somit ist die entscheidende Frage, ob teleologische Gründe hinreichend gewichtiger Art dafür sprechen, den Wortlaut des § 2 ÜbG derart reduziert zu lesen, daß Erwerbe eigener Aktien aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausfallen.

Vorrangiges Regelungsziel des ÜbG ist der Schutz der Minderheitsaktionäre (1276 BlgNR, 20. GP, S 17). Die Materialien führen dazu wörtlich folgendes aus (aaO, S 18):

"2.3. Jedes öffentliche Übernahmeangebot führt bei den dadurch angesprochenen und damit meist überraschten Aktionären zu einem großen Informationsbedürfnis, da innerhalb relativ kurzer Zeit die Entscheidung über den Verkauf der eigenen Wertpapiere oder den weiteren Verbleib in der Gesellschaft getroffen werden muß. Es wird daher ein diesem Transparenzgebot Rechnung tragendes Verfahren vorgeschlagen, das bei jedem öffentlichen Übernahmeangebot einzuhalten ist. Wesentlich sind dabei die vom Bieter in der sogenannten Angebotsunterlage offenzulegenden Informationen. Der gesamte Vorgang soll von einem Aufsichtsorgan überwacht und kontrolliert werden. Diese 'Verfahrensvorschriften' gelten für jedes öffentliche Übernahmeangebot, also für jedes an die Allgemeinheit gerichtete Anbot zum Kauf der Aktien einer bestimmten Gesellschaft."

Der Gerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß Minderheitsaktionäre dieses Schutzes im Fall von Rückkaufangeboten durch die Gesellschaft selbst in geringerem Maße bedürfen als bei Angeboten durch Dritte. In der Literatur wird in diesem Zusammenhang sogar die Auffassung vertreten, daß das Schutzbedürfnis der Minderheitsaktionäre im Fall des Erwerbs eigener Aktien ein gesteigertes sei (z.B. Kalss, Das Zusammenspiel anlaßbezogener Publizitätspflichten, ÖBA 2000, S 281 ff. (2.4.); Winner/Gall, Ein Jahr Übernahmegesetz - Die ersten Entscheidungen, WBl 2000, S 1 ff. (2)). Dazu kommt, daß Aktienrückerwerbe, wie in der Literatur wiederholt beschrieben wird, nicht nur für die Gläubiger, sondern auch für die Aktionäre besondere Gefahrenmomente aufweisen (vgl. etwa Benckendorff, Erwerb eigener Aktien im deutschen und US-amerikanischen Recht, Baden-Baden 1998, S 89 ff.; Nowotny, Rückkauf eigener Aktien, RdW 1999, S 121 f.; Haeseler, Aktienrückkauf und Verwendung eigener Aktien, RWZ 2000/56).

Zu bedenken ist zusätzlich, daß das ÜbG durch eine Auslegung, die den Aktienrückerwerb von seinem Geltungsbereich ausnimmt, möglicherweise umgangen werden könnte, indem beispielsweise ein Hauptaktionär, der die Anteile der Minderheitsaktionäre dazu erwerben will, das Angebot für diesen Erwerb durch die Gesellschaft unterbreiten läßt.

Damit stellt sich abschließend die Frage, ob der durch das ÜbG vorgesehene Schutz der Aktionäre im Falle des Aktienrückerwerbes nicht durch andere gesetzliche Regelungen ebenso gewährleistet wird, so daß es allenfalls deswegen berechtigt sein könnte, den Wortlaut des ÜbG teleologisch zu reduzieren.

Der zweite Teil des ÜbG verlangt, wenn ein öffentliches Angebot iSd § 1 ÜbG gemacht wird, ein transparentes Verfahren zum Schutz der Aktionäre (öffentliches Angebot, gleichmäßiges Bekanntwerden, Regelung des Angebotsinhaltes, Kontrolle durch die Übernahmekommission vor Veröffentlichung, Sachverständigengutachten, Nachbesserungen, Bindungswirkung, Veröffentlichung des Ergebnisses, Sperrfrist etc.). Das AktG sieht zwar in § 65 in verschiedenen (aber nicht allen) Fällen als Voraussetzung des Erwerbes eigener Aktien das Vorliegen eines Hauptversammlungsbeschlusses vor und fordert, daß Rückkäufe gemäß § 65 Abs 1 Z 9 AktG jedenfalls öffentlich bekanntzumachen sind (§65 Abs 1a AktG; vgl. auch § 82 Abs 9 BörseG). Der Gerichtshof folgt aber der von der Übernahmekommission in ihrer Stellungnahme vom mit in der Gegenschrift vertretenen Auffassung, daß damit den Minderheitsaktionären kein Schutz gewährt wird, der mit dem vergleichbar wäre, der durch den zweiten Teil des ÜbG vermittelt wird.

Ebensowenig ist das bereits erwähnte AReG geeignet, diesen Schutz zu substituieren. Dieses Gesetz verfolgt den Zweck, den Rückkauf eigener Aktien - egal zu welchem Zweck - zu erleichtern. Die dort enthaltenen Schutzvorschriften betreffen daher - wie die beschwerdeführende Gesellschaft selbst darlegt - in erster Linie die Gläubiger der Gesellschaft. Spezifische gesellschafterbezogene Schutzvorschriften, die geeignet sein könnten, diejenigen des ÜbG zu substituieren, sind nicht erkennbar.

Da somit der Wortlaut des § 2 ÜbG den Erwerb eigener Aktien zur Einziehung zwecks Kapitalherabsetzung vom Geltungsbereich nicht ausschließt und der Zweck der Regelung eine Einbeziehung dieser Fälle geradezu gebietet, ist davon auszugehen, daß das ÜbG derartige Vorgänge umfaßt, mögen auch die Gesetzesverfasser an solche Vorgänge nicht gedacht oder ihre Einbeziehung nicht beabsichtigt haben.

2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat aber auch nicht das Bedenken, daß die Einrichtung der belangten Behörde an sich verfassungswidrig erfolgt sei.

Bei der Übernahmekommission handelt es sich (seit der Novellierung des § 35 und des § 30 ÜbG durch BGBl. I 189/1999, wonach die Zuständigkeit des BMfF als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nicht mehr gegeben ist; vgl. dazu Grabenwarter/Holoubek, ZfV 2000, S 194 ff. (197); Rittler, Die Verfassungswidrigkeit der Einrichtung der Übernahmekommission ist saniert, RdW 1999, S 635 f.), wie sich aus § 28 Abs 2 und § 30 Abs 1 ÜbG ergibt, um eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag iS des Art 133 Z 4 B-VG, gegen deren Entscheidungen die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausdrücklich für zulässig erklärt wurde. Ihr kommt die ausschließliche Zuständigkeit für alle im ÜbG geregelten Angelegenheiten zu. Sie überwacht die Anwendung des ÜbG und entscheidet über alle nach diesem Gesetz zu beurteilenden Angelegenheiten; sie kann zu diesem Zweck jederzeit von Amts wegen die Einleitung eines Verfahrens beschließen (§29 Abs 1 ÜbG). Vor allem kann sie mit Wirkung für die Beteiligten feststellen (vgl. § 33 Abs 1 leg.cit.), ob ein Angebot unter Verletzung der Bestimmungen des 2. oder 3. Teiles des ÜbG durchgeführt wurde, insbesondere ob bei einem Pflichtangebot der angebotene Preis den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprochen hat, ob ein Pflichtangebot zu Unrecht nicht gestellt oder nicht angeordnet wurde bzw. ob zivilrechtliche Sanktionen nach § 34 leg.cit. eingetreten sind. Zivilgerichtliche Verfahren, in welchen eine von der Übernahmekommission zu klärende Frage eine Vorfrage darstellt, sind von den Gerichten gemäß § 29 Abs 2 ÜbG zu unterbrechen. Ist ein Verfahren noch nicht anhängig, ist dieses vom Zivilgericht anhängig zu machen. Das Zivilgericht ist an die Entscheidungen der Übernahmekommission gebunden.

Der Aufgabenstellung nach dürfte es sich somit um eine Behörde mit primärer Kontrollfunktion handeln, wobei letztere vor allem - und zwar offenbar aus kapitalmarktpolitischen Gründen - die Bedingungen und die Durchführung von Rechtsgeschäften zwischen Privaten zum Gegenstand hat. Kollegialbehörden einer solchen Art begegnen aber nicht den vom Verfassungsgerichtshof in jüngerer Zeit geäußerten Bedenken (vgl. hiezu VfSlg. 15.427/1999 sowie das Erkenntnis vom , G 175 - 266/99), sondern halten sich im Rahmen der durch Art 20 Abs 2 und Art 133 Z 4 B-VG gezogenen Grenzen (so auch Grabenwarter/Holoubek, ZfV 2000, S 194 ff. (212)). Daß im Fall der Übernahmekommission die nach Art 6 EMRK geforderten Voraussetzungen eines Tribunals fehlten, wird von der Beschwerde nicht behauptet und kann auch der Gerichtshof nicht finden.

2.3. Aus all dem folgt aber, daß die Übernahmekommission zuständig war, den der Beschwerde zugrundeliegenden Vorgang des Rückerwerbs eigener Aktien nach dem 2. Teil des ÜbG zu prüfen. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist daher weder im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter noch durch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden. Es kann der Behörde auch kein willkürliches Verhalten angelastet werden.

3. Auch die Bedenken der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen die Ermächtigung des die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Unternehmens zur Erlassung der Gebührenordnung (§31 Abs 3 ÜbG) kann der Gerichtshof nicht teilen:

Das die Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen - das ist die Wiener Börse AG - handelt zumindest in Teilbereichen seiner Tätigkeit als beliehenes Unternehmen (so ausdrücklich § 2 Abs 1 BörseG 1989 idF BGBl. I 11/1998). Insoweit handelt es sich bei der Wiener Börse AG um einen privatrechtsförmigen Rechtsträger mit öffentlichen Aufgaben, die unter Einsatz von imperium zu besorgen sind.

Im Erkenntnis vom , VfSlg. 14.473/1996, hat der Verfassungsgerichtshof mit ausführlicher Begründung die Auffassung vertreten, die Beleihung ausgegliederter Rechtsträger müsse dem aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden Sachlichkeitsgebot und dem verfassungsrechtlichen Effizienzgebot entsprechen; er hat darüber hinaus aber auch festgehalten, daß die Beleihung bloß vereinzelte Aufgaben betreffen und das System des Aufbaues der staatlichen Verwaltung nicht verändern dürfe. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt:

Zwischen der Wiener Börse AG, als dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen, und der Übernahmekommission bestehen enge sachliche Beziehungen: Die Kontrollaufgaben der Übernahmekommission beziehen sich auf börsenotierte Unternehmen, die Zielsetzung des ÜbG liegt auf kapitalmarktpolitischem Gebiet. Der Sachverhalt kann daher durchaus so gesehen werden, daß Aufgaben, die von ihrem Inhalt her von der Wiener Börse AG als beliehenem Unternehmen wahrzunehmen wären, aus rechtlichen und/oder organisatorischen Gründen einer eigenen Behörde übertragen wurden. Besteht aber ein derart enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Aufgaben der Wiener Börse AG (als beliehenes Unternehmen) und denen der Übernahmekommission, so wird weder das Sachlichkeits- noch das Effizienzgebot verletzt, wenn der Wiener Börse AG aufgetragen wird, den Aufwand der Übernahmekommission zu tragen, und ihr die Ermächtigung eingeräumt wird, die Refinanzierung durch Gebühren im Verordnungsweg zu regeln. Einer solchen Vorgangsweise steht ein verfassungsrechtliches Hindernis nicht entgegen, zumal die Wiener Börse AG auch in diesem Bereich der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen unterworfen ist, die sich letztlich im Entzug der Konzession niederschlagen könnte (§4 BörseG).

4. Schließlich vermag der Verfassungsgerichtshof auch die von der Beschwerde vorgetragenen Bedenken gegen die in Z 1.1. der "Gebührenordnung der Wiener Börse AG für das Verfahren vor der Übernahmekommission" vorgesehene Mindestgebühr nicht zu teilen.

Gemäß § 31 Abs 3 ÜbG kann - wie erwähnt - das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen eine Gebührenordnung für das Verfahren vor der Übernahmekommission erlassen; die darin vorzusehenden Gebühren sollen den (von diesem Unternehmen zu finanzierenden) Sach- und Personalaufwand der Übernahmekommission decken. Gemäß § 31 Abs 3, letzter Satz, ÜbG ist die Übernahmekommission vor Erlassung der Gebührenordnung zu hören.

Die relevanten Vorschriften des Punktes 1 dieser Gebührenordnung haben folgenden Wortlaut:

"1. Gebühr für das Verfahren zur Kontrolle und Überwachung der Durchführung eines öffentlichen Angebots durch die Übernahmekommission.

1.1. Für das Verfahren zur Kontrolle und Überwachung der Durchführung eines öffentlichen Angebots durch die Übernahmekommission ist von jedem Bieter eine Gebühr zu entrichten. Diese richtet sich nach der Summe der im jeweiligen (allenfalls nach § 15 ÜbG verbesserten) Angebot gebotenen Gegenleistungen und beträgt 0,1 Prozent der Summe der Gegenleistungen, jedoch mindestens EUR 36.300,--. Die Gebühr wird von der Übernahmekommission vorgeschrieben und ist zehn Bankarbeitstage nach Vorschreibung zur Zahlung fällig.

1.2. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr gemäß Z. 1. entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Bieter gemäß den Vorschriften des Übernahmegesetzes zur Anzeige des Angebots gemäß § 10 ÜbG bzw. § 22 iVm § 10 ÜbG verpflichtet ist.

1.3. Die Gebühr gemäß Z. 1.1. reduziert sich um jeweils 25 Prozent, wenn

a) das Verfahren vor der Übernahmekommission vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder vor Beginn der Durchführung des Verfahrens endet, wenn der Übernahmekommission dadurch ein verringerter Verfahrensaufwand entstanden ist;

b) die Übernahmekommission im Zuge des Verfahrens gemäß dieser Z. 1. dem Bieter gegenüber keine bescheidmäßige Erledigung (insbesondere Feststellung der Gesetzwidrigkeit des Angebots oder der Angebotsunterlage, Untersagung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage und der Durchführung des Angebots, Anordnung der Veröffentlichung oder Bekanntmachung von ergänzenden Äußerungen oder Berichtigungen, Anordnung der Unterlassung bestimmter Maßnahmen zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung) getätigt hat.

Die Gebühr gemäß Z. 1.1. kann somit um maximal 50 Prozent reduziert werden.

1.4. Spätestens im Zeitpunkt der Anzeige des Angebots bei der Übernahmekommission ist ein Gebührenvorschuß in Höhe von EUR 18.150,-- zu erlegen. Den Angebotsunterlagen ist ein Nachweis über den Erlag dieses Gebührenvorschusses beizulegen.

1.5. Kommt es im Zuge eines Verfahrens gemäß Z. 1. zu einer bescheidmäßigen Erledigung gegenüber der Zielgesellschaft (insbesondere Anordnung der Veröffentlichung oder Bekanntmachung von ergänzenden Äußerungen oder Berichtigungen, Anordnung der Unterlassung bestimmter Maßnahmen zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung), so ist von der Zielgesellschaft eine Gebühr in Höhe von EUR 8.640,-- für jede bescheidmäßige Erledigung zu entrichten. Die Gebühr wird von der Übernahmekommission vorgeschrieben und ist zehn Bankarbeitstage nach Vorschreibung zur Zahlung fällig.

1.6. Barauslagen, die der Übernahmekommission im Zusammenhang mit einem Verfahren gemäß Z. 1. erwachsen (insbesondere für Veröffentlichungen sowie für Sachverständigengebühren), sind unabhängig von den Gebühren gemäß Z. 1.1. und Z. 1.5. zu ersetzen und werden von der Übernahmekommission vorgeschrieben. ..."

Nach der - unwidersprochen gebliebenen - Darstellung in der Gegenschrift der belangten Behörde ist die nach § 31 Abs 3 ÜbG gebotene Anhörung der Übernahmekommission im März 1999 erfolgt. Einen Hinweis auf diese Anhörung muß die Kundmachung der Verordnung nicht enthalten (vgl. VfSlg. 9122/1981 mwN).

Der Verfassungsgerichtshof hegt im gegebenen Zusammenhang keine Bedenken gegen eine von der Höhe der Gegenleistung abhängige Gebühr. Er hat aber auch keine Bedenken gegen die Vorschreibung einer Mindestgebühr.

Wie der Gerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 14.473/1996 (betreffend die Gebühren nach dem Austro-Control-Gesetz) unter Verweis auf Vorjudikatur (VfSlg. 7583/1975, 8847/1980) dargetan hat, gebietet das (auch im vorliegenden Fall gemäß § 31 Abs 3 ÜbG zu beachtende) Kostendeckungsprinzip, daß die gesamten Erträge der Gebühren nicht höher sein dürfen als die gesamten der Einrichtung für die Erbringung dieser Leistungen erwachsenden Aufwendungen und daß die Leistungen zu angemessenen Konditionen zur Verfügung gestellt werden. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis (ebenso wie schon in der Judikatur zu den kommunalen Benützungsgebühren; vgl. etwa VfSlg. 5028/1965, 10.947/1986, 11.172/1986) die Auffassung vertreten, daß eine willkürliche Festsetzung der für die einzelnen Leistungen zu entrichtenden Gebühren nicht zulässig sei. "Auch diese Zuordnung muß den Erfordernissen der Sachlichkeit entsprechen. Es darf freilich bei der Zurechnung der Gemeinkosten auf die einzelnen Kostenträger auch auf andere Umstände als die Höhe der mit der Einzelleistung verbundenen direkten Kosten abgestellt werden." Der Gerichtshof hat daher festgestellt, daß das Kostendeckungsprinzip es nicht erfordere, daß für jede einzelne Leistung oder Leistungstype eine Gebühr bemessen werde, die genau die Kosten eben dieser Leistung oder Leistungstype abdecke und daß als Verteilungsschlüssel für die Zurechnung der Gemeinkosten auf die einzelnen Kostenträger die Höhe der durch die einzelne Leistung jeweils verursachten Einzelkosten herangezogen werden müsse.

Im übrigen hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, daß es der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber nicht verbiete, bei der Normsetzung von einer auf den Regelfall abstellenden Durchschnittsbetrachtung auszugehen und zu typisieren (z.B. VfSlg. 10.455/1985, 13.659/1993). Er dürfe daher auch pauschalierende Regelungen treffen (VfSlg. 9624/1983). Der Gerichtshof hat allerdings auch die Grenzen dieser Maßnahmen aufgezeigt und festgehalten, daß pauschalierende Regelungen, auch wenn sie im Interesse der Verwaltungsökonomie getroffen werden, nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen dürfen (z.B. VfSlg. 4930/1965, 5022/1965, 9608/1983, 13.726/1994); die gewählten Maßstäbe müßten den wirtschaftlichen Erfahrungen entsprechen (VfSlg. 4409/1963, 5160/1965).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof gegen die in Rede stehende Gebührenordnung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Angesichts der von der belangten Behörde geschilderten Vorgangsweise bei der Festsetzung der Gebühren (bei der vom geschätzten und - wie glaubhaft dargelegt wird - offenbar nicht überhöhten Aufwand ausgegangen wurde) und dem bisher tatsächlich erreichten Kostendeckungsgrad von 85 % ist eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips als solches (d.h. der Gesamtäquivalenz) jedenfalls nach den bisherigen Verhältnissen nicht anzunehmen. Aber auch die Verteilung dieser Kosten auf die Gebührenschuldner, speziell die in Rede stehende Mindestgebühr, entbehrt nicht einer sachlichen Rechtfertigung. Der Gerichtshof hat es schon im Erkenntnis VfSlg. 14.473/1996 für zulässig erachtet, bei der Gebührenfestsetzung sowohl auf den typischen Aufwand als auch auf die Nutzenäquivalenz Bedacht zu nehmen. Wenn der Gesetzgeber bei Vorgängen der im ÜbG geregelten Art, das heißt bei öffentlichen Angeboten zum Erwerb von börsenotierten Beteiligungspapieren, die einer Prüfung und Kontrolle durch die Übernahmekommission bedürfen - somit bei kapitalmarktpolitisch bedeutsamen Transaktionen -, eine Mindestgebühr in der Höhe von S 500.000,-- vorsieht, so stellt er damit offenbar einerseits auf die verursachungsgerechte Aufwandszuordnung und andererseits auf die Nutzenäquivalenz ab. Aus verfassungsrechtlicher Sicht kann dem nicht entgegengetreten werden, zumal auf Fälle, die geringeren Aufwand verursachen, von der Gebührenordnung durch die Ermäßigung um bis zu 50 % Bedacht genommen wird.

III. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die beschwerdeführende Partei in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

IV. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4, erster Satz, VerfGG ohne vorangehende mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.