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OGH 28.03.2017, 8ObA15/17i

OGH 28.03.2017, 8ObA15/17i

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter (§ 11a Abs 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. E***** H*****, vertreten durch Mag. Florian Mitterbacher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die (erst-)beklagte Partei Land Kärnten, *****, vertreten durch Mag. Michael Wohlgemuth, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 863,46 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 6 Ra 83/16x-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Für die Zulässigkeit des Rechtswegs kommt es nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird. Dafür ist der Wortlaut des Klagebegehrens und der in der Klage behauptete Sachverhalt maßgebend. In rechtlicher Hinsicht kommt es auf die Natur bzw das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht Ansprüchen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen. Dafür ist vorausgesetzt, dass es sich um einen Anspruch handelt, der unmittelbar aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis resultiert oder der mit solchen typisch öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in einem unauflöslichen, untrennbaren Zusammenhang steht. Da die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten im Allgemeinen nicht rechtswirksam gestaltet werden können, müssen sie – als subjektive Rechte – ausdrücklich im Gesetz festgelegt sein (8 ObA 66/16p mwN).

2.1 Die Klägerin begehrt die Rückzahlung eines aus ihrer Sicht unrechtmäßigen Gehaltsabzugs, weil die Voraussetzungen für einen solchen Abzug nicht gegeben seien. Damit liegt ihrem Begehren die Behauptung zugrunde, dass sie Anspruch auf ungekürzte Auszahlung des im Gesetz festgelegten Gehalts habe. Die ungekürzte Auszahlung des Gehalts betrifft einen Erfüllungsanspruch, der im Anlassfall im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Klägerin seine Grundlage findet.

Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass es sich beim geltend gemachten Anspruch seiner Natur nach um einen Anspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis handle, erweist sich damit nicht als korrekturbedürftig.

2.2 Dadurch, dass die Klägerin den in einem Prozess erhobenen Anspruch auf alle erdenklichen Rechtsgründe einschließlich Schadenersatz stützt, verleiht dem geltend gemachten Anspruch für sich allein nicht privatrechtliche Natur.

Das Gleiche gilt für die Behauptung, dass ein Abzug unrechtmäßig erfolgt sei. Die Begründetheit des geltend gemachten Zahlungsanspruchs, dem eine Schmälerung subjektiver Rechte (hier ein Gehaltsabzug) zugrunde liegt, setzt Rechtswidrigkeit bzw hier Gesetzwidrigkeit des inkriminierten Verhaltens voraus. Die Behauptung einer unrechtmäßigen Vorgangsweise genügt dementsprechend noch nicht zur Darlegung eines Schadenersatzanspruchs. Die von der Klägerin ins Treffen geführten Argumente, aus denen sie die angebliche Rechtswidrigkeit der Gehaltsabzüge ableitet (keine wirksame Beschlussfassung über die Erhöhung der Betriebsratsumlage; unterschiedliche Höhe der Abzüge; keine Abzüge beim höheren Management) dienen bloß der Konkretisierung der angeblich unrechtmäßigen Vorgangsweise der (Erst-)Beklagten.

Schließlich ist auch das Argument der Klägerin, die Gehaltsabzüge seien nicht mittels Bescheid oder einer sonstigen im Verwaltungsweg bekämpfbaren Verständigung erfolgt, nicht zielführend. Maßgeblich ist nicht, ob die behauptete Verkürzung eines Anspruchs durch ein öffentlich-rechtliches Mittel, durch eine Mitteilung oder rein faktisch erfolgt, sondern welcher Anspruch dadurch verletzt wird.

3. Insgesamt zeigt die Klägerin mit ihren Ausführungen kein Abweichen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage auf. Der ordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2017:008OBA00015.17I.0328.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAD-89202