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VfGH vom 06.12.2007, B2009/06

VfGH vom 06.12.2007, B2009/06

Sammlungsnummer

18308

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurückweisung eines Antrags an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) betreffend Maßnahmen zur Beseitigung einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Berechnung von Pensionsanwartschaften gegenüber der Pensionskasse; keine Parteistellung des Beschwerdeführers im Verbesserungsverfahren nach dem Pensionskassengesetz; kein Vorliegen eines Rechtsanspruchs oder rechtlichen Interesses; Annahme einer Parteistellung auch verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht geboten aufgrund des gerichtlichen Rechtsschutzes beim Arbeits- und Sozialgericht

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer war über 30 Jahre lang bei der B. AG bzw. deren Rechtsvorgängern als Bankangestellter beschäftigt. Auf Grund einer Betriebsvereinbarung stand ihm - nach eigenen Angaben - eine vom Arbeitgeber direkt zu erbringende Pensionsleistung zu, deren Höhe sich nach einem Prozentsatz des Letztgehaltes berechnete. Mit Betriebsvereinbarung vom seien die bis dahin angefallenen Anwartschaften aus dieser Direktzusage gemäß § 48 des Bundesgesetzes über die Errichtung, Verwaltung und Beaufsichtigung von Pensionskassen (Pensionskassengesetz - PKG), BGBl. 281/1990, idF BGBl. I 134/2006 in die Vereinigte Pensionskasse AG übertragen worden. Dadurch sei ein Wechsel von einem leistungsorientierten Anspruch zu einem kapitalgedeckten System erfolgt. Die Berechnung des Wertes der in der Direktzusage erworbenen Pensionsanwartschaften sei - nach Angaben des Beschwerdeführers - mit einem angenommenen rechnungsmäßigen Überschuss von jährlich durchschnittlich 7% und einem gegenüber weiblichen Arbeitnehmern um fünf Jahre später fiktiv angenommenen Pensionsantritt erfolgt. Da der angenommene Ertrag nicht erreicht worden sei, jedoch das Deckungskapital mit dem angenommenen Prozentsatz abgezinst wurde, habe sich für den Beschwerdeführer gegenüber weiblichen Mitarbeitern ein um fünf Jahre gekürzter Barwert ergeben. Dieser gekürzte Barwert habe eine wesentliche Pensionskürzung zur Folge gehabt. Die Pensionskürzung mache nach Angaben des Beschwerdeführers in etwa 25% aus, erhöhe sich aber mit jedem Jahr.

2. Der Beschwerdeführer wandte sich mit einem Schreiben an die belangte Behörde, in dem er vorbrachte, dass anlässlich der Übertragung eine diskriminierende Berechnung des Deckungskapitals erfolgt wäre. Wäre er weiblichen Geschlechts, hätte sich das zur Verfügung zu stellende Kapital um die Zeitspanne von fünf Jahren erhöht. Aus dieser Ungleichbehandlung hätte sich eine geringere Pensionsleistung ergeben. Der Beschwerdeführer begehrte ferner, dass die Behörde den Geschäftsplan berichtige und entsprechende Maßnahmen setze, damit das Deckungskapital ohne Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art 141 EG errechnet und vom Arbeitgeber der Pensionskasse zur Verfügung gestellt werde. Die Behörde wies mit Schreiben vom darauf hin, dass die Übertragung nicht bewilligungspflichtig sei und dieser eine Betriebsvereinbarung zugrunde liege. Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung wurden nicht ergriffen.

3. In der Folge stellte der Beschwerdeführer einen formellen Antrag, die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) möge Maßnahmen zur Beseitigung der aufgezeigten Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes des Antragstellers ergreifen und ein Verbesserungsverfahren einleiten. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid mangels Parteistellung zurückgewiesen.

II. Der angefochtene Bescheid beruht auf folgender rechtlicher Grundlage:

1. Der Beschwerdeführer stützt die Behauptung, er dürfe wegen seines Geschlechtes nicht diskriminiert werden, auf Art 141 EG.

Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"ARTIKEL 141 (ex-Artikel 119)

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.

(2) Unter 'Entgelt' im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.

Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet,


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a)
daß das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird,


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b)
daß für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.

(3) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit.

(4) Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen."

2. Ein Pensionskassenvertrag ist ein Vertrag zwischen einer Pensionskasse und beitretenden Arbeitgebern. In einem Pensionskassenvertrag sind entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz die Ansprüche der Anwartschafts- bzw. Leistungsberechtigten auf Leistung der Pensionskassen zu regeln (§15 Abs 1 PKG). Die einzelnen Anwartschafts- bzw. Leistungsberechtigten sind nicht Vertragspartner.

Der notwendige Inhalt eines Pensionskassenvertrages ist durch das Gesetz vorgegeben (§15 Abs 3 PKG). Entspricht ein Pensionskassenvertrag nicht den gesetzlichen Vorschriften des PKG oder den Vorschriften des § 3 des Bundesgesetzes, mit dem betriebliche Leistungszusagen gesichert werden (Betriebspensionsgesetz - BPG) BGBl. 282/1990 idF BGBl. I 8/2005, so hat die FMA die Pensionskasse mit der Verbesserung des Vertrages zu beauftragen. Kommt die Pensionskasse diesem Auftrag binnen längstens sechs Monaten nicht nach, so ist der Pensionskassenvertrag nichtig (§15 Abs 4 PKG).

§ 15 PKG hat folgenden Wortlaut:

"Pensionskassenvertrag

§ 15. (1) Der Pensionskassenvertrag ist zwischen der

Pensionskasse und dem beitretenden Arbeitgeber abzuschließen. Darin sind


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1.
für Pensionskassenzusagen, die dem Betriebspensionsgesetz unterliegen, entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz oder


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2.
für Zusagen aus einem anderen Mitgliedstaat entsprechend den in diesem Mitgliedstaat geltenden einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf Leistungen der Pensionskasse zu regeln.

(2) Die Festlegung der Pensionskassenbeiträge und der Leistungen hat zumindest am Bilanzstichtag nach einem hinreichend vorsichtigen versicherungsmathematischen Verfahren entsprechend den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu erfolgen und dabei alle Verpflichtungen hinsichtlich der Beiträge und der Leistungen gemäß der Pensionskassenzusage zu berücksichtigen, sodass eine gleichmäßige Finanzierung des Deckungserfordernisses gewährleistet ist.

(3) Der Pensionskassenvertrag hat - entsprechend der Art der Leistungszusage - insbesondere zu enthalten:


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1.
Die Höhe der Beitragszahlungen, die der Arbeitgeber zu leisten hat;


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2. die Höhe vereinbarter Beitragszahlungen der Arbeitnehmer;


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3. Zahlungsweise und Fälligkeit der laufenden Beitragszahlungen;


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4. die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 16 Abs 3;


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5.
die Art der Beitrags- oder Leistungsanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen;


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6.
Bestimmungen über die Verpflichtung des Arbeitgebers, der Anwartschafts- und der Leistungsberechtigten, der Pensionskasse sämtliche für die Beiträge, die Anwartschaften und die Pensionsleistungen und deren Änderung maßgebliche Umstände mitzuteilen;


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7.
der allfällige Ausschluss der Leistung des Mindestertrages durch die Pensionskasse;


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8.
die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pensionskassenvertrages geltenden Grundsätze der Veranlagungspolitik; dies kann auch durch Beifügung der Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik (§25a) als Anhang zum Pensionskassenvertrag erfolgen;


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9.
die Art der mit der Pensionskassenzusage verbundenen Risiken aus der Veranlagung sowie der versicherungstechnischen Risiken sowie die Aufteilung dieser Risiken auf Pensionskasse, Arbeitgeber, Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte;


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10.
die Voraussetzungen weiterer Beitragsleistungen des Arbeitnehmers nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses;


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11.
die Berechnung der unverfallbar gewordenen Anwartschaften bei Ausscheiden eines Anwartschaftsberechtigten während des Jahres;


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12.
die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Arbeitnehmer auch den Arbeitgeberbeitrag leisten kann (§6 Betriebspensionsgesetz);


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13.
die Voraussetzungen für den beitragsfreien Verbleib eines Arbeitnehmers nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, insbesondere die Art der Kostenberechnung und die Höhe der Kostenanlastung (Verwaltungskostenbeitrag) gegenüber dem Arbeitnehmer;


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14.
die Art der Kostenberechnung und Höhe der Kostenanlastung (Verwaltungskosten) gegenüber

a) dem Arbeitgeber,


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b)
den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie


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c)
gegenüber dem beitragleistenden Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber die Beitragszahlung vorübergehend aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen aussetzt oder einschränkt oder die Leistungszusage widerruft;

15. die näheren Voraussetzungen für die Kündigung;


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16.
die Art der Übertragung der dem Arbeitgeber und den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zugeordneten Vermögensanteile für den Fall der Kündigung;


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17.
die Höhe der gemäß § 17 Abs 4 zu übertragenden Vermögensanteile und des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß § 17 Abs 5;


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18.
die Erklärung des Arbeitgebers gegenüber der Pensionskasse, daß § 3 des Betriebspensionsgesetzes eingehalten wurde.

(3a) Verbleibt ein Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs 2 Z 1 oder 5 BPG oder gemäß § 6 Abs 3 Z 1 oder 3 BPG bei der Pensionskasse, so ist darauf der Pensionskassenvertrag weiterhin anzuwenden. Wenn der Anhang zum Pensionskassenvertrag eine entsprechende Mustervereinbarung enthält, dann kann zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über folgende Punkte abgeschlossen werden:


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1.
Informationspflichten des Arbeitnehmers gegenüber der Pensionskasse;


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2.
Informationspflichten der Pensionskasse gegenüber dem Arbeitnehmer;


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3.
eine allfällige Erklärung des Arbeitnehmers gemäß §§5 Abs 2 Z 5 oder 6 Abs 3 Z 3 BPG;

4. Zahlungsweise und Fälligkeit allfälliger Beitragszahlungen;

5. Zahlungsweise und Fälligkeit der Leistungen.

Änderungen des Pensionskassenvertrages und der Betriebsvereinbarung in der Mustervereinbarung sind unzulässig und rechtsunwirksam. Eine zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitnehmer abgeschlossene Vereinbarung erlischt, sobald der Arbeitgeber seine Zahlungen wieder aufnimmt und der Arbeitnehmer dann noch in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber steht.

(4) Entspricht ein Pensionskassenvertrag nicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder den Vorschriften des § 3 des Betriebspensionsgesetzes, so hat die FMA die Pensionskasse mit der Verbesserung des Vertrages zu beauftragen; kommt die Pensionskasse diesem Auftrag binnen längstens sechs Monaten nicht nach, so ist der Pensionskassenvertrag nichtig."

3. § 33 Abs 2 PKG hat folgenden Wortlaut:

"§33.

...

(2) Die FMA hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu überwachen. Dabei hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen.

..."

4. § 48 PKG hat folgenden Wortlaut:

"Übertragung

§48. (1) Die Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen oder von Ansprüchen aus dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 oder auf Grund gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen, auf eine Pensionskasse im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:


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1.
Die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen an die Pensionskasse hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens zehn Jahren zu erfolgen;


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2.
die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen hat jährlich mindestens mit je einem Zehntel zu erfolgen; vorzeitige Überweisungen sind zulässig;


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3.
die übernommene Verpflichtung des Arbeitgebers, das Deckungserfordernis in Raten zu übertragen, bleibt durch


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a) den Eintritt des Leistungsfalles,


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b) den Entfall des Anspruches oder


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c)
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Übertragungszeitraumes

unberührt. Im Falle einer Abfindung (§1 Abs 2 PKG,§ 5 Abs 4 BPG oder § 5 Abs 2 AVRAG) oder einer Übertragung (§5 Abs 2 Z 1 bis 4 BPG) eines Unverfallbarkeitsbetrages hat der Arbeitgeber spätestens zum Abfindungs- oder Übertragungszeitpunkt den aushaftenden Teil des Deckungserfordernisses vorzeitig an die Pensionskasse zu überweisen.

(2) Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß Abs 1 nicht nach, weil die Voraussetzungen

1. des § 6 Abs 1 Z 2 BPG oder

2. für die Eröffnung des Konkurses (§§66 und 67 KO) vorliegen,

so hat die Pensionskasse die betroffenen Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen entsprechend anzupassen. Die Anpassung hat nach den im Geschäftsplan anzugebenden Formeln zu erfolgen. Der Arbeitgeber hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 2 BPG der Pensionskasse gegenüber glaubhaft zu machen. Das Einstellen der Überweisung des Deckungserfordernisses durch den Arbeitgeber setzt ferner voraus, daß der Arbeitgeber seine laufenden Beitragsleistungen an die Pensionskasse widerrufen hat.

(3) Kommt der Arbeitgeber auf Grund des Eintrittes einer der in Abs 2 Z 1 oder 2 genannten Voraussetzungen seiner Verpflichtungen zur Überweisung des Deckungserfordernisses nicht nach, so entsteht aus dem noch ausstehenden Teil des Deckungserfordernisses ein Anspruch aus einer direkten Leistungszusage des Arbeitgebers. Die Errechnung des Anspruches hat nach den Rechnungsgrundlagen, die in der Pensionskasse für diesen Pensionskassenvertrag verwendet werden, zu erfolgen. Auf diesen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber ist Abschnitt 3 des BPG anzuwenden. Die sonstigen Leistungsbedingungen dieser direkten Leistungszusage ergeben sich aus den dem Pensionskassenvertrag zugrunde liegenden Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten.

(4) Aus dem Anspruch nach Abs 3 ist der Unverfallbarkeitsbetrag, auf den der Anwartschaftsberechtigte gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu errechnen:


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1.
Der Unverfallbarkeitsbetrag entspricht dem Barwert der Anwartschaften, die sich aus dem Anspruch nach Abs 3 ergeben;


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2.
bei der Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages ist der in der Pensionskasse verwendete Rechnungszinsfuß zugrunde zu legen; er darf jedoch 6 vH nicht unterschreiten;


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3.
bei der Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages ist das Risiko der Invalidität nicht zu berücksichtigen;


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4.
der Unverfallbarkeitsbetrag ist mit der Höhe des ausstehenden Teils des Deckungserfordernisses beschränkt.

(5) Wenn der nach den Vorschriften des § 7 Abs 3 Z 1 BPG für die direkte Leistungszusage nach Abs 3 errechnete Unverfallbarkeitsbetrag den gemäß Abs 4 errechneten Unverfallbarkeitsbetrag, verzinst mit dem Rechnungszinsfuß (§14 Abs 7 Z 6 EStG 1988), übersteigt, so gilt dieser höhere Wert.

(6) Bei einer Übertragung nach Abs 1 können auch geleistete Arbeitnehmerbeiträge übertragen werden, wobei


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1.
der Arbeitnehmer diese Übertragung nur vor der Übertragung nach Abs 1 verlangen kann und


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2.
die Überweisung der Arbeitnehmerbeiträge zum Zeitpunkt der Übertragung nach Abs 1 zur Gänze zu erfolgen hat.

(7) Bei der Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus einer direkten Leistungszusage ohne Hinterbliebenenversorgung nach Abs 1, die vor dem erteilt wurde, ist abweichend von § 1 Abs 2 die Zusage der Pensionskasse auf Hinterbliebenenversorgung nicht erforderlich. Dies erstreckt sich jedoch nur auf jene Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, denen diese Leistung bereits vor dem zugesagt wurde und auf jene direkten Leistungszusagen, bei denen seit sowie im Zuge der Übertragung keine wesentlichen Änderungen erfolgt sind. Nach erfolgter Übertragung dürfen solche Zusagen nur dann geändert werden, wenn sie danach § 1 Abs 2 entsprechen. Für die Überweisung des Deckungserfordernisses sind Abs 1 bis 5 anzuwenden.

(8) Die Übertragung der Ansprüche aus einer Lebens- oder Gruppenrentenversicherung ist nach Abs 1 zulässig, wobei zum Zeitpunkt der Übertragung die Überweisung zur Gänze zu erfolgen hat."

5. § 3 Abs 1 BPG hat folgenden Wortlaut:

"Pensionskasse

Voraussetzungen für Errichtung, Beitritt und Auflösung

§3. (1) Die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse oder der Beitritt zu einer betrieblichen oder überbetrieblichen Pensionskasse bedarf mit Ausnahme der in Abs 2 genannten Fälle nach Maßgabe des § 9 Z 8 und § 15 Abs 4 des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, zur Rechtswirksamkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung oder in den Fällen des Abs 1a eines Kollektivvertrages. Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung haben jedenfalls zu regeln:


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1.
Die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse oder Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG;


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2.
das Leistungsrecht, dazu gehören insbesondere die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten; die Höhe der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge, die im Falle beitragsorientierter Vereinbarungen mit der Pensionskasse betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen festzulegen sind; zusätzlich können variable Beiträge bis zur Höhe der vom Arbeitgeber verpflichtend zu entrichtenden Beiträge vorgesehen werden; die allfällige Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beitragsanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen;


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3.
die Voraussetzungen und die Rechtswirkungen der Auflösung einer betrieblichen Pensionskasse, wobei der Sicherung der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Vorrang vor anderen Leistungen der Kasse zu geben ist; die Voraussetzungen für die Arbeitgeberkündigung des Pensionskassenvertrages gemäß § 17 PKG und die Rechtswirkungen dieser Kündigung hinsichtlich der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten.

(1a) Eine Pensionskassenregelung kann in einem Kollektivvertrag vorgesehen werden, wenn


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1.
ein Kollektivvertrag zum Stichtag eine betriebliche Alters(Hinterbliebenen)versorgung vorsieht, oder


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2.
eine solche für einen nicht dem II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, unterliegenden Betrieb (oder ein Unternehmen) getroffen werden soll.

(1b) Bei

1. Wegfall der kollektivvertraglichen Pensionskassenzusage durch Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit oder

2. Erlöschen des Kollektivvertrages durch Kündigung

werden die Regelungen des Kollektivvertrages über eine Pensionskassenzusage Inhalt des Arbeitsvertrages des Anwartschaftsberechtigten.

(1c) Bei sonstigem Erlöschen des Kollektivvertrages bleibt dem Anwartschaftsberechtigten die bis zur Beendigung seiner Nachwirkung (§13 ArbVG) erworbene Anwartschaft aus der Pensionskassenzusage erhalten, wobei der Anwartschaftsberechtigte zum Zeitpunkt der Beendigung der Nachwirkung dieselben Rechte (§6 Abs 3) wie bei Widerruf der Beitragsleistung durch den Arbeitgeber hat.

..."

III. Die belangte Behörde begründet ihren Bescheid wie folgt:

"Die Frage, wer in einem Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei hat, kann anhand des AVG alleine nicht gesagt werden, weil § 8 AVG nur besagt, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, dass ein rechtliches Interesse oder ein Rechtsanspruch, die die Parteistellung begründen, vorliegt. Die Parteistellung kann daher immer nur aus der jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschrift abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 96/03/0066 vom ).

Bei den hier in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften handelt es sich um § 33 PKG und § 15 PKG.

Zunächst ist festzuhalten, dass das PKG Anwartschafts- und Leistungsberechtigen (AWLB) weder einen ausdrücklichen Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung einräumt noch explizit die Stellung als Partei zuerkennt.

Kann aus § 33 PKG, welcher in Abs 2 vorsieht, dass die FMA die Einhaltung der Bestimmungen des PKG zu überwachen hat, ein Rechtsanspruch des Antragstellers abgeleitet werden?

Gemäß § 33 Abs 2 Satz 2 PKG hat die FMA bei ihrer Tätigkeit auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen. Farny/Wöss (Betriebspensionsgesetz, Pensionskassengesetz § 33, Erl 1) räumen aber ein, dass das Aufsichtsrecht nicht so weit gehen kann, dass die Rechte jedes einzelnen AWLB unter Ausschaltung des Zivilrechtsweges durch Bescheid durchzusetzen sind: 'Das Aufsichtsrecht der FMA im PKG bezieht sich ähnlich wie das über Banken oder Versicherungen darauf, dass die Rechtsvorschriften generell bei der Geschäftsgebarung eingehalten werden.'

Es geht also darum, die generelle Einhaltung der Aufsichtsbestimmungen bei der Geschäftstätigkeit der Pensionskassen zu überwachen. Die FMA hat dabei die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten wahrzunehmen, Ansprüche einzelner Anwartschafts- und Leistungsberechtigter sind jedoch von den Zivilgerichten zu klären.

Im Zentrum der Aufsichtstätigkeit stehen die Pensionskassen, die gewisse Antragsrechte haben und auf die sich behördliche Maßnahmen beziehen. Gegenstand einer behördlichen Anordnung ist somit immer die Pensionskasse. Dies gilt auch für Anordnungen gemäß § 15 Abs 4 PKG.

Rechtstellung in einem Verfahren gemäß § 15 Abs 4 PKG haben nur die Pensionskassen, auch wenn die Maßnahmen im Endeffekt einzelne Anwartschafts- und Leistungsberechtigte betreffen können.

Mit Thienel (Verwaltungsverfahrensrecht2, 90) ist darauf hinzuweisen, dass nicht jede Verpflichtung einer Behörde zugleich eine subjektive Berechtung der Betroffenen begründet: 'Man muss daher zwischen der Begründung einer subjektiven Berechtigung und dem Umstand, dass die Erfüllung einer bestimmten Pflicht reflexartig bestimmten Personen zum Vorteil gereichen kann, unterscheiden.'

Entsprechendes gilt für den gesamten Aufsichtsbereich, so auch für den verwandten Versicherungsbereich.

Die dargelegte Rechtsauffassung lässt sich daher auch durch einen Vergleich mit der Versicherungsaufsicht bekräftigen. Im Bereich der Versicherungsaufsicht kann etwa aus § 99 Abs 1 VAG, der die Pflicht der FMA zur Überwachung der gesamten Geschäftsgebahrung der Versicherungsunternehmen, insbesondere die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, vorsieht, kein subjektiv-öffentliches Recht von Beschwerdeführern auf eine bestimmte Erledigung abgeleitet werden (vgl. Baran, VAG3, Anm. 4 zu § 99 VAG). Dies gilt auch für die Anordnungsbefugnisse der Versicherungsaufsichtsbehörde nach § 104 VAG, wonach die FMA zur Wahrung der Interessen der Versicherten alle Anordnungen zu treffen hat, die erforderlich sind, um den Geschäftsbetrieb mit den für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und den anerkannten Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs von Versicherungsunternehmen in Einklang zu halten. Dass die Anordnungen zur Wahrung der Interessen der Versicherten ergriffen werden, bedeutet aber nicht, dass sie dazu bestimmt sind, den Interessen einzelner Versicherter zu dienen. Zweck der Anordnung ist es daher nicht, einzelnen Versicherten gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu ihrem Recht zu verhelfen (dies ist Sache der Gerichte), sondern die Gesamtheit der Versicherten vor einem Verhalten des Versicherungsunternehmens zu bewahren, das ihre Interessen verletzt (vgl. dazu Baran, VAG3, Anm. 1 zu § 104 VAG). Freilich kann eine Anordnung auch den Schutz einzelner Versicherter faktisch bewirken. Des weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die FMA zwar Beschwerden von Versicherten über Versicherungsunternehmen behandelt (vor allem weil sie Hinweise auf Missstände geben können), dass dem Beschwerdeführer aber kein subjektiv-öffentliches Recht auf Beschwerdebehandlung zusteht (vgl. Baran, VAG3, Anm. 4 zu § 99 VAG).

Allgemein kommt im aufsichtsbehördlichen Verfahren nur dem Adressaten des aufsichtsbehördlichen Bescheides, nicht dem Dritten (z.B. dem Anzeiger oder 'Antragsteller') Parteistellung (und damit niemanden ein Recht auf Einschreiten der Behörde) zu (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 8 Rz 7 mwN).

Adressat einer möglichen Anordnung gemäß § 15 Abs 4 PKG wäre die Pensionskasse, nur ihr kommt Parteistellung zu. Deshalb ist der Antrag des Herrn T. mangels Parteistellung zurückzuweisen."

IV. 1. Gegen diesen Bescheid der FMA wendet sich die vorliegende, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht wird. Subsidiär sei eine Verletzung der Eigentumsgarantie erfolgt. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass Anwartschaftsrechte unter Eigentumsgarantie stehende Vermögensrechte seien, eine Betriebsrente sei ein Entgeltanspruch. Die Tätigkeit der belangten Behörde habe sich auf die Umwandlung der Betriebsrente in eine Pensionskassenrente bezogen. Dem Beschwerdeführer werde die Möglichkeit genommen, gegen die unrichtige Berechnung seiner Anwartschaften vorzugehen. Dies stelle eine Verletzung von Art 7 B-VG und Art 141 EG dar. Arbeitgeber und auch Pensionskasse beriefen sich darauf, dass die Berechnung anhand des von der belangten Behörde bewilligten Geschäftsplans erfolgt sei und ohne dessen Änderung ein Abgehen nicht möglich sei. Weiters werde der Beschwerdeführer in seinem aus Art 8 EMRK erfließenden Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt, da eine Betriebsrente dem Pensionsberechtigten und seinen nahen Angehörigen für die Zeit des Lebensabends eine angemessene Unterhaltsleistung verschaffen solle. Durch die gleichheitswidrige Berechnung der Betriebsrente, werde das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens, wozu auch die finanzielle Absicherung gehöre, missachtet. Zu den Verpflichtungen, die sich für die belangte Behörde aus dem PKG ergeben, bringt der Beschwerdeführer vor:

"Die belangte Behörde begründet die Versagung der Parteistellung im Wesentlichen damit, dass sie 'nur' eine Aufsichtstätigkeit über die Pensionskasse ausübe. Hiefür werden Bestimmungen aus dem VersicherungsaufsichtsG (VAG) zitiert, die kein subjektiv-öffentliches Recht vermittelten würden. Daraus eine analoge Beschränkung des Aufgabenbereichs der Behörde nur auf die Pensionskassenaufsicht abzuleiten, ist jedoch verfehlt. Im Unterschied zum VAG beinhalten das BPG und PKG Normen, die vorwiegend den Schutz der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten (AWLB) zum Gegenstand haben. Beide Gesetze beinhalten eine Fülle solcher (zwingenden) Bestimmungen, an deren Vollzug die Behörde im Interesse dieser Berechtigten mitzuwirken hat. Es handelt sich hiebei nicht um eine Regelung, die für das Funktionieren der Kapitalmärkte und der sich auf diesem bewegenden Pensionskassen geschaffen wurde. Es geht nicht nur darum, dass die Behörde gem § 33 PKG gegenüber den Pensionskassen die Einhaltung der Bestimmungen des PKG zu überwachen hat. Der Beschwerdeführer verlangt auch nicht, dass die Behörde das Recht jedes einzelnen AWLB unter Ausschaltung des Zivilrechtsweges durch Bescheid durchsetzte (Farny/Wöss BPG § 33 Erl 1). Begehrt wird eine diskriminierungsfreie Berechnung des Deckungskapitals. Es geht um die Einhaltung eines der Behörde durch Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereichs in einer Angelegenheit, zu deren Regelung sie bestimmt ist. Die Bewilligung und vice versa die Pflicht zur Änderung des Geschäftsplans kann nicht nur in einem Einschreiten zur Beseitigung oder Hintanhaltung von Unzukömmlichkeiten in der Geschäftsgebarung der Pensionskassen gesehen werden. Es handelt sich um eine originäre gesetzliche Mitwirkungsaufgabe der Behörde im Interesse der unmittelbar berechtigten AWLB. Die Bewilligung des Geschäftsplans für einen Pensionskassenbeitritt oder die dadurch bedingte Änderung eines bereits bestehenden Geschäftsplans, ist Voraussetzung für eine wirksame Übertragung der Anwartschaften gem § 48 PKG. Dadurch wird erst der Eingriff in die bisherige Rechtslage und in die Rechtsposition der AWLB möglich. Dieser äußert sich für die Betroffenen in der durchaus schwerwiegenden Rechtsfolge, dass der Arbeitgeber aus seiner bisherigen Verpflichtung entlassen wird (Schuldeintritt der Pensionskasse) und - im Falle der Begründung eines beitragsorientierten Systems - den Anwartschaftsberechtigten das Risiko für die Veranlagung des 'Abfindungskapitals' ihres bisherigen Pensionsanspruches auferlegt wird (vgl etwa Schrammel, Aktuelle Fragen des Betriebs- und Pensionskassenrechts, DRdA 2004, 211 [218, 219, 220]). Wenn bedacht wird, dass vorliegend die Übertragung nur mit Pensionskassen-BV (ohne Zustimmung des Beschwerdeführers) vollzogen wurde, handelt es sich bei der Mitwirkung am Geschäftsplan um das einzige behördliche Korrektiv bei diesem Eingriff (vgl § 20 Abs 4 PKG und § 3 Abs 1 Z 2 BPG iVm § 15 Abs 4 PKG). Die Gerichte können nur eine nachprüfende Kontrolle durch Festlegung von Schadenersatz- oder Ausgleichsansprüchen gegenüber dem Arbeitgeber (vgl etwa Schadenersatz für mangelnde Aufklärung über die Folgen der Zustimmung dieses Wechsels [9 ObA 243/02d vom ] oder Direktzahlungen [8 ObA 100/04w vom ], nicht aber einen Nachschuss für Zeiträume, in denen das Pensionskapital unterdotiert war [8 ObA 76/05t vom ]) festsetzen. Mit Gerichtsurteil kann insbesondere keine Änderung des Geschäftsplans herbeigeführt werden. Auch hier würde sich das Problem stellen, dass sich der Arbeitgeber auf den Bewilligungsbescheid beruft."

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass es sich in seinem Fall nicht um den Abschluss einer Pensionskassen-Betriebsvereinbarung gehandelt habe, sondern um eine Übertragung von Ansprüchen. Durch diese Übertragung sei in bestehende Eigentumsansprüche der Berechtigten eingegriffen worden. Die Berechtigten besaßen auf Grund der Betriebsvereinbarung 69 einen der Höhe nach genau definierten Pensionsanspruch, der ohne ihre Zustimmung allein durch eine Pensionskassen-Betriebsvereinbarung abgefunden und zwecks Veranlagung an eine Pensionskasse übertragen worden sei. Dies sei wirtschaftlich ein Eingriff in eine bestehende Vertragslage. Es handle sich hierbei um einen vom Gesetzgeber zwar gebilligten, aber keineswegs unbeträchtlichen Eingriff in Vermögensrechte. Dazu bringt der Beschwerdeführer weiter vor:

"Wie der OGH in 8 ObA 52/03k (Seite 73) ausführt, soll der einzelne Berechtigte vor einer Benachteiligung durch verschiedene Prüfmechanismen, zu welchen auch die im PKG begründeten Handlungspflichten der belangten Behörde gehören, bewahrt werden. Im Pensionskassenvertrag wird - so auch vorliegend - die Anwendung des Geschäftsplans in seiner jeweiligen Fassung vereinbart. Die Judikatur des OGH beschritt den Weg, dass der Geschäftsplan, insbesondere die in diesem festgehaltenen Parameter (Zinsfuß, Sterblichkeit), zur 'Auslegung' und 'Bestimmbarkeit' der Pensionskassen-BV heranzuziehen sind und - soweit sie nicht einen 'ungewöhnlichen' Inhalt aufweisen - Bestandteil der Pensionskassen-BV werden (vgl 8 ObA 99/04y vom , Seite 27, 28; 8 ObA 100/04w vom , Seite 23, 24). Bedenken gegen das Publizitätserfordernis von Kollektivnormen und gegen eine dynamische Verweisung auf andere Rechtsquellen bestehen offenbar nicht, obwohl der den Geschäftsplan bewilligende Bescheid stets die Auflage beinhaltet, dass bei Änderung der Verhältnisse auch der Geschäftsplan zu ändern sei. Infolge dieser Rechtsprechung setzt der Pensionskassenvertrag und Geschäftsplan gleich der BV in Ergänzung des Inhalts derselben individuelle Rechte der AWLB fest.

Die Mitwirkung der Behörde geht über eine bloße, auf die Pensionskasse bezogene Aufsicht, weit hinaus. Hat der Berechtigte keine Parteistellung, kann er die Berechnung und Nachprüfung seines Anspruchs nicht nachvollziehen. Die hiezu erforderlichen Parameter scheinen in der Pensionskassen-BV nicht auf. Nach bisheriger Praxis verweigert ihm die Behörde unter Berufung auf das Amtsgeheimnis Akteneinsicht und natürlich auch eine Abschrift des Geschäftsplans samt darin enthaltenen mathematischen Formeln. Auch die Pensionskasse tut dies unter Berufung auf Verschwiegenheitspflichten. Der Berechtigte wird mit seinem Anspruch zum 'Objekt' behördlichen Handelns, ohne genau zu wissen, wie ihm geschieht (vgl Kafka, Der Prozess). Er hat keine exakte Nachprüfungsmöglichkeit und keine Rechtsposition, die es ihm ermöglichen würde, sich gegen ungerechtfertigte Eingriffe zur Wehr zu setzen. Die von der Behörde angestrebte Weiterverweisung an die Gerichte sichert ihm keine gleichwertige Rechtsposition (vgl oben 3.1). Mangels Kenntnis des Geschäftsplans ist es ihm meist nicht einmal möglich, den Anspruch darzustellen, zumal eine Klage in substanzierter Weise diesen zu umschreiben hat. Wie der OGH judiziert, muss sich die Höhe des Deckungskapitals und dessen Berechnung nicht aus der Übertragungs-BV ergeben, sondern es ist hiefür der (behördlich bewilligte) Geschäftsplan heranzuziehen. Wie der OGH in 8 ObA 99/04y (Seite 26) ausführt, werden die von einer direkten Pensionszusage in eine zu veranlagende Kapitalabfindung geänderten Ansprüche durch den von der Behörde zu bewilligenden Geschäftsplan bestimmt. Der hiefür maßgebende Rechnungszins muss im Pensionskassenvertrag nicht einmal genannt sein.

Wenn nun die mit Bescheid bewilligten Parameter unzulässig in die Bewertung der zu übertragenden Direktanwartschaften eingreifen, könnte sich der in seinem Eigentum Verletzte - so es ihm gelingt den Inhalt des Geschäftsplans zu erkunden - an die Gerichte wenden. Diese würden kontrollieren, ob der Bewilligungsbescheid 'ungewöhnliche' oder 'gewöhnliche' Parameter festsetzte, die somit Bestandteil des Geschäftsplans und Inhalt der in der Pensionskassen-BV festgehaltenen Bedingungen für die Bewertung und Übertragung wurden (vgl die unter 3.3. angeführte Judikatur). Mit diesem 'Instanzenzug' würde das Gericht den Verwaltungsbescheid nachkontrollieren, wobei völlig offen bliebe, was unter dem Begriff 'gewöhnlich oder ungewöhnlich' zu verstehen ist, wird dieser doch durch die erst zu überprüfende Verwaltungspraxis geprägt. Die Weiterverweisung des Beschwerdeführers an die Gerichte führt außerdem zu erheblichen verfassungsrechtlichen Problemen (Gewaltentrennung).

Nach herrschender Ansicht ist die Übertragung von Anwartschaften gem § 48 PKG als Beitritt zur Pensionskasse zu werten (Schrammel, aaO, DRdA 2004, 211 [217]). Dem einzelnen Berechtigten (Beschwerdeführer) stehen aus der zu diesem Zweck abzuschließenden Pensionskassen-BV (§3 Abs 1 PKG) individuelle Rechte zu. Diese ergeben sich daraus, dass die BV ein privatrechtlicher Normenvertrag ist und ähnlich dem Arbeitsvertrag die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelt. Daraus ergeben sich nicht Gesamthandansprüche der Belegschaft, sondern solche für den einzelnen Arbeitnehmer. Im Falle einer Pensionskassen-BV gem § 97 Abs 1 Z 18 a ArbVG ist dies nicht anders zu sehen. Um die Übertragung zu verwirklichen, bedarf es wieder einer Vereinbarung des Arbeitgebers mit der Pensionskasse (Pensionskassenvertrag). Darin muss sich das in der BV vereinbarte Leistungsrecht wiederfinden (§15 Abs 1 PKG).

Der Pensionskassenvertrag wird nach herrschender Rechtsansicht als Vertrag zugunsten Dritter angesehen. Er vermittelt dem einzelnen Arbeitnehmer individuelle Ansprüche. Bestandteil desselben ist wieder der Geschäftsplan, worin die Berechnungsparameter festgesetzt werden. Diese dienen der Berechnung des Abfindungsbetrages für die direkte Leistungszusage. Dieses Kapital wird wieder nur nach Prüfung durch die Behörde (vgl Festlegung des Leistungsrechts in § 3 Abs 1 Z 2 BPG und Prüfpflicht gem § 15 Abs 4 PKG sowie § 20 Abs 4 PKG) zur Veranlagung der Pensionskasse zur Verfügung gestellt. Dies ist dann nicht möglich, wenn die behördliche Prüfung ergibt, dass das Leistungsrecht gleichheitswidrig gestaltet ist. Erfolgt keine Verbesserung, hat dies eine Nichtigkeit des Pensionskassenvertrages zur folge. Trotz Abschlusses einer Pensionskassen-BV verbleibt der AWLB diesfalls in der Direktzusage. Daraus ergibt sich, dass der Behörde neben dem erforderlichen Abschluss einer Pensionskassen-BV infolge des von ihr zu bewilligenden Geschäftsplans eine unmittelbare Entscheidungsgewalt zukommt. Wie der OGH in 8 ObA 52/03k (Seite 71) ausführt, handelt es sich bei der Festlegung des rechnungsmäßigen Überschusses (Ertrag) um einen wesentlichen Teil der Veränderung der normativ festgelegten Rechtsbeziehungen (zu ergänzen: zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer). Dieser wird allein durch den von der Behörde zu bewilligenden Geschäftsplan festgelegt (vgl oben 3.4. [8 ObA 99/04y]).

Erfolgt eine Übertragung gem § 48 PKG, befassen sich die vorgenannten Normen damit, wie die in direkter Leistungszusage erworbenen Anwartschaften berechnet, bewertet und in die Pensionskasse übertragen werden. Um dies zu ermöglichen, wurden eine Betriebsvereinbarung vom und ein Pensionskassenvertrag neu abgeschlossen. Diese bezogen sich auf die Bedingungen der geplanten Übertragung. Ferner wurde innerhalb der Pensionskasse für diese Berechtigten eine eigene Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG 8) gebildet. Für diese Maßnahmen war wieder ein Geschäftsplan erforderlich, der die näheren Berechnungsmodalitäten vorsah und der von der belangten Behörde bescheidmäßig zu bewilligen war.

Die einzige über die dargestellten Eigentumsrechte verfügende Behördentätigkeit (Eingriff in die Direktzusage aufgrund der BV 69) bestand und besteht in der Mitwirkungspflicht der belangten Behörde. Diese hat vor folgendem Hintergrund nachstehende gesetzliche Aufgaben wahrzunehmen:

§ 1 Abs 2 PKG bestimmt, dass die Pensionskassengeschäfte in der rechtsverbindlichen Zusage von Pensionen an Anwartschaftsberechtigte bestehen. Die Pensionskasse hat die Pensionskassengeschäfte im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu führen (§2 Abs 1 PKG). Die Gestaltung dieser aus dem Pensionskassenvertrag fließenden individuellen Rechte unterliegt einer behördlichen Mitwirkung der Finanzmarktaufsichtsbehörde. Gemäß § 15 Abs 4 PKG hat diese den Pensionskassenvertrag zu prüfen. Entspricht dieser nicht den Vorschriften des § 3 BPG (hiezu gehört auch das Leistungsrecht [§3 Abs 1 Z 2 BPG]), ist ein Verbesserungsauftrag zu erlassen. Kommt die Pensionskasse diesem Auftrag binnen längstens 6 Wochen nicht nach, so ist der Pensionskassenvertrag nichtig (vgl Schrammel, aaO, DRdA 2004, 211 [216, 217]). Auf der Anspruchsebene der Berechtigten führt dies dazu, dass die vormalige Direktzusage weiterhin gilt. Ausdrücklich wird in den erläuternden Bemerkungen zu BGBl 281/1990 angeführt, dass ein fehlerhafter Pensionskassenvertrag bei einem Verstoß gegen § 3 BPG vorliegt. Wenn in § 3 Abs 1 Z 2 BPG als essentialia der Pensionskassen-BV die Festlegung des Leistungsrechts vorausgesetzt wird, dann muss dies entsprechend den gesetzlichen Auflagen, wozu insbesondere auch die Verpflichtung zur Beachtung des Art 141 EGV gehört, geschehen. Hätte die Behörde ihre Prüfpflicht gem § 15 Abs 4 PKG ausgeübt, wäre es ohne Verbesserung des Pensionskassenvertrages nicht zu einer Übertragung und auch nicht zu einer gleichheitswidrigen Behandlung des Beschwerdeführers gekommen.

Was den Geschäftsplan angeht, hat dieser (vgl § 20 Abs 1 Z 6 PKG) die Grundsätze und Formeln für die Berechnung der Pensionskassebeiträge und -leistungen zu enthalten. Diese sind durch Zahlenbeispiele zu erläutern. Auch hier ist festzuhalten, dass die diskriminierend vorgenommene Berechung sich im Geschäftsplan der Pensionskasse wiederfindet. Dieser wurde von der belangten Behörde bescheidmäßig genehmigt. In § 20 Abs 4 PKG wird festgehalten, dass der Geschäftsplan sowie jede Änderung desselben der Bewilligung der Finanzmarktaufsicht bedürfen. Dieser kann mit entsprechenden Auflagen und Fristen versehen werden.

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Finanzmarktaufsicht eine wesentliche Prüf- und Mitwirkungspflicht zukommt, um die ohne Mitwirkung und Zustimmung des Beschwerdeführers geschehene Übertragung seiner Ansprüche in die Pensionskasse gesetzmäßig zu gestalten. Sie hat hiebei die Interessen der Betroffenen zu wahren.

Es handelt sich hiebei um die gesetzliche Regelung eines Eingriffs, der an diese Mitwirkung gebunden ist. Die Behörde kann sich, was die Beachtung des Art 141 EGV angeht, vor diesem dem Beschwerdeführer zustehenden Anspruch nicht hinter der Pensionskasse verbergen und den Standpunkt vertreten, dass sich die ihr übertragene Behördenaufgabe nur auf das Rechtsverhältnis zur Pensionskasse beziehe. Dieser gegenüber kann keine Verletzung des Art 141 EGV stattfinden, ist sie doch geschlechtslos.

Wie der EuGH in der Rs Mengauer [richtig: Menauer] ( [ZASB 2002, 8]) zum Ausdruck brachte, darf das nationale Recht Art 141 EGV nicht mit formalen Gründen ins Leere laufen lassen. Der in diesem Rechtsfall erhobene Einwand der Pensionskasse, dass für eine gleichheitswidrige Berechnung der Leistung nicht sie, sondern der Arbeitgeber verantwortlich sei, wurde zu Recht verworfen. Auf derselben Linie liegt es, wenn sich die belangte Behörde mit dem formalen Argument, sie habe zwar bescheidmäßig die den Beschwerdeführer verletzende gleichheitswidrige Berechnung bewilligt, jedoch stünde diesem keine Parteistellung zu, einer Richtigstellung entzieht. Vor allem dann, wenn die Behörde damit argumentiert, dass sie lediglich in einer Rechtsbeziehung zur Pensionskasse stünde, kann nicht daran vorbeigegangen werden, dass die Pensionskasse einen gleichheitswidrigen Geschäftsplan vorlegte, der von Anfang an nicht zu bewilligen gewesen wäre. Da das Pensionskassengeschäft ein solches ist, das sich auf die AWLB bezieht (§3 Abs 1 PKG) und deren Interessen wahrzunehmen sind (§2 Abs 2 und § 14 Abs 5 PKG), wird die Behörde im Interesse der durch das BPG und PKG geschützten und aus dem Pensionskassenvertrag begünstigten Berechtigten einzuschreiten haben. Die Verweigerung einer Parteistellung und die Verweisung an die Gerichte lassen sich mit dieser öffentlich rechtlichen Verpflichtung nicht vereinbaren. Die Gerichte können außerdem nicht denselben Rechtsschutz, wie die Finanzmarktaufsicht in ihrer Funktion als Behörde (vgl oben Pkt 3.1. und 4.3.) gewähren. Sie erachten sich nur für 'ungewöhnliche' Parameter als zuständig (vgl oben 3.3., 3.5.).

Wie das vorliegende Bespiel zeigt, wird auf die dargelegte Weise die Anwendung des Art 141 EGV mehr oder weniger elegant umgangen. Die Behörde wird nämlich gegenüber der Pensionskasse nicht vorstellig. Sie leitet kein Verwaltungsverfahren ein, sondern lässt den gleichheitswidrigen Zustand auf sich beruhen. Folgt man der Rechtsansicht der Behörde, wäre es nun die Aufgabe des Beschwerdeführers, gegen die Pensionskasse eine Klage mit dem Begehren einzubringen, dass diese verpflichtet sei, einen Antrag an die Behörde zu stellen und ein Verwaltungsverfahren auf Änderung des Geschäftsplans sowie allenfalls Nichtigerklärung des Pensionskassenvertrages einzuleiten. Es braucht nicht näher erörtert werden, dass die Pensionskasse, deren Träger wieder der gegebenenfalls mit einer Nachzahlung zu belastende Arbeitgeber (BA-CA) ist, natürlich nichts dergleichen unternimmt. Diese redet sich auf den von der Behörde bewilligten und nach wie vor geltenden Geschäftsplan aus. Das Untätigbleiben oder das nicht auf dieses Ziel gerichtete Verhalten der Pensionskasse in dem von ihr eingeleiteten Verwaltungsverfahren müsste durch Gerichtsurteile und Zwangsstrafen verfolgt werden. Da dies faktisch und rechtlich undurchführbar sowie im Hinblick auf die Gewaltentrennung bedenklich ist, verblieben nur Schadensersatzansprüche gegen die Pensionskasse. Ähnlich verhält sich die Situation gegenüber dem Arbeitgeber, der ohne Mitwirkung der Pensionskasse und der Behörde nicht gezwungen werden kann, einen anderen Pensionskassenvertrag (Geschäftsplan) abzuschließen oder bescheidmäßig bewilligen zu lassen. Auch hier verbliebe es nur bei Direktansprüchen (Schadenersatz) gegen den Arbeitgeber. Dieser Anspruch ist jedoch nicht jenem Erfüllungsanspruch gleichzusetzen, der sich aus der richtigen Berechnung und Einzahlung des richtigen Deckungserfordernisses an die Pensionskasse ergibt. Durch direkte Schadenersatzansprüche würde es zu keiner Kapitaldeckung und den damit verbundenen Vorteilen (zB 'Rucksackprinzip' des § 5 BPG, etc.) kommen.

Dieses unbefriedigende Ergebnis würde nicht nur dem in Art 141 EGV und Art 7 B-VG normierten Verbot geschlechtlicher Diskriminierung, wozu auch die Gewährung eines Ausgleichsanspruchs gehört, zuwider laufen. Die Berechnung verstieße auch gegen die bis längstens umzusetzende RL 2003/41 EG vom . Diese sieht eine staatliche Mitwirkung und Einwirkung auf die Pensionskasse, im Sinne eines vom Berechtigten gegen die Behörde verfolgbaren Rechts vor. Das PKG wird gemeinschaftskonform auszulegen sein. Diesfalls bestimmt Art 14 der Richtlinie unter der Überschrift 'Eingriffsrechte und -pflichten der zuständigen Behörden', dass gegen die von der Behörde getroffenen Entscheidungen vor Gericht Rechtsmittel eingelegt werden können. Aus Abs 4 des Art 14 ergibt sich, dass die Behörde verpflichtet ist, die Tätigkeit der Einrichtung (Pensionskasse) zu untersagen oder einzuschränken (vgl §§15 Abs 4, 20 Abs 4 PKG), wenn diese ihre Pflichten aus den für sie geltenden Vorschriften erheblich vernachlässigt. Die Ablehnung der Verwirklichung dieses Anspruchs (gleiche Berechnung und Einzahlung des Deckungserfordernisses) gegenüber dem Berechtigten und dessen Verweis auf Schadenersatz, wäre keine gehörige Umsetzung der Richtlinie. Die Bindung der Behörde an Art 141 EGV und an die RL 2003/41 EG beinhalten auch die Verpflichtung zum Tätigwerden und schließen einen darauf gerichteten Rechtsanspruch des in seinen Rechten Verletzten mit ein. Eine Auslegung in dem Sinn, dass nur der die Rechte verletzenden Einrichtung (Pensionskasse) ein Antragsrecht (Parteistellung) zukäme, würde Art 14 Abs 5 der RL grob zuwiderlaufen. Es kann nicht erwartet werden, dass eine Pensionskasse ein Verwaltungsverfahren einleitet, um sich selbst wegen Verletzung des Art 141 EGV Zahlungen aufzuerlegen (vgl idS Rs Mengauer [richtig: Menauer], ). Die Rechtslage auf dem Pensionskassensektor unterscheidet sich somit ganz wesentlich von jener nach dem VAG.

Da die Finanzmarktaufsicht dem BM für Finanzen untersteht, ist es verständlich, dass dieser die Anliegen von Pensionisten gegenüber jenen der Banken - und Versicherungsbranche weniger bedeuten. Soweit bekannt, veranlasste die Behörde nichts im Hinblick auf die behauptete Verletzung des Art 141 EGV. Wenn schon eine Parteistellung verneint wird, wäre eine amtswegige Prüfung zu erwarten gewesen. Allerdings würde sich auch hier der Anspruch auf die Ebene des Schadenersatzes verlagern. Das aufgezeigte Rechtsschutzdefizit wird auch nicht dadurch beseitigt, dass die Rechte des Beschwerdeführers durch den Betriebsrat wahrgenommen werden könnten. Erstens besitzt dieser nach der von der beklagten Behörde vertretenen Rechtsansicht ebenso wenig eine Parteistellung. Zweitens ist nach ständiger Judikatur (vgl 9 ObA 16/99i; SZ 73/212; RIS-Justiz RS 0021539; 9 ObA 170/99m; 8 ObA 137/02h etc) der Betriebsrat nicht befugt, die Interessen ausgeschiedener Arbeitnehmer (Pensionisten) wahrzunehmen und tut dies in aller Regel auch nicht.

Rechtspolitisch ist darauf hinzuweisen, dass der von der belangten Behörde eingeschlagene Weg letztlich die Allgemeinheit belasten kann. Die von der Behörde an den Tag gelegte 'Nibelungentreue' kann schwerlich befürwortet werden. Wenn sich die Behörde weiterhin schützend vor die Pensionskassen und den diese betreibenden Pensionskassenträgern (Banken) stellt, kann dies dazu führen, dass die Mittel für eine diskriminierungsfreie Berechnung von der Republik Österreich aufzubringen sind. Wenn im Rahmen eines Vorlageverfahrens gem Art 234 EGV oder aufgrund einer Individualbeschwerde das Vorgehen der Behörde als rechtswidrig qualifiziert wird, wären u.U. Amts- oder Staatshaftungsansprüche gegeben. Da der Beschwerdeführer es nicht hinnimmt, sich von den Beteiligten (BA-CA, VPK und FMA) auf die dargestellte Art im Kreis schicken zu lassen, leitete er ein solches bereits ein. Wenn hingegen nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Behörde eine diskriminierungsfreie Berechnung des Deckungserfordernisses veranlasst, wäre dieser Nachschuss vom Arbeitgeber (BA-CA) zu leisten, widrigenfalls der Pensionskassenvertrag nichtig ist. Hiezu wird es jedoch deshalb nicht kommen, weil in diesem Fall die ursprüngliche Direktzusage wieder aufleben würde (vgl analog § 48 Abs 3 ff PKG) und für den Arbeitgeber die Vorteile eines Beitritts zur Pensionskasse entfallen würden. Dieser wird sich dazu bereit erklären, was er bisher im Hinblick auf den rechtlosen Statuts des Beschwerdeführers ablehnte, nämlich einer Richtigstellung des Deckungserfordernisses. Der Beschwerdeführer findet es als unbillig, wenn er einerseits mit seiner Direktzusage zum Objekt des Handelns Dritter wird, er aber andererseits dafür herhalten muss, wenn diese (Pensionskasse) die damit einhergehenden Gesetzespflichten (Mindestperformance gem § 2 Abs 2 PKG) nicht mehr erfüllen können (vgl hiezu das MERL-Erkenntnis des VerfGH G79/05 vom ). Grundsätzlich sollte bedacht werden, dass Rechten zwar Pflichten, aber auch umgekehrt Pflichten wieder Rechten gegenüberstehen sollten."

2. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. Darin bringt die belangte Behörde vor:

"Der Beschwerdeführer behauptet, in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art83 Abs 2 B-VG) verletzt zu sein, da die FMA über seinen Antrag nicht materiell entscheidet. Der Beschwerdeführer behauptet weiters (Beschwerde Seite 4), die FMA würde unmittelbar Einfluss auf die zivilrechtliche Position seines Pensionsanspruches nehmen.

Zu diesen Behauptungen ist grundsätzlich festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der Rahmen-Betriebsvereinbarung (im folgenden: Rahmen-BV) vom eine Übertragung der dem Beschwerdeführer zustehenden Alterspension (Direktzusage) auf die Vereinigte Pensionskasse AG gemäß § 48 PKG erfolgte. Die Rahmen-BV verweist hinsichtlich der Berechnung des Übertragungskapitals auf den Technischen Anhang 1. Die vom Beschwerdeführer behauptete Diskriminierung ergibt sich aus der in diesem Technischen Anhang 1 festgelegten Berechnung des Übertragungskapitals.

Eine Übertragung gemäß § 48 PKG ist von der FMA nicht zu genehmigen, es gibt auch keinen der Übertragung zugrunde liegenden Geschäftsplan, der von der FMA zu genehmigen ist. Die von den Parteien der Rahmen-BV festgelegten Übertragungsmodalitäten - und damit auch die behauptete diskriminierende Berechnung des Übertragungskapitals - waren von der FMA nicht zu genehmigen.

Weiters ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Abschlusses der Rahmen-BV noch Angestellter der Bank Austria Creditanstalt war und daher zu diesem Zeitpunkt - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde (Seite 14) - vom Betriebsrat vertreten war.

Vor dem Hintergrund der dargestellten gesetzlichen Bestimmungen sind die Ausführungen des Beschwerdeführers im Folgenden zu beurteilen:

Es trifft nicht zu, dass die FMA unmittelbar Einfluss auf den Pensionsanspruch des Beschwerdeführers nimmt (Beschwerde Seiten 4 und 6); vielmehr ergibt sich die Änderung seines Pensionsanspruches aus der Rahmen-BV. Es ist daher auch nicht zutreffend, dass sich die Tätigkeit der FMA auf die Umwandlung der Anwartschaftsrechte des Beschwerdeführers bezieht (Beschwerde Seite 4). Ebenso wenig trifft es zu, dass 'die mit Bescheid bewilligten Parameter unzulässig in die Bewertung der zu übertragenden Direktanwartschaften eingreifen (Beschwerde Seite 8); oder dass 'eine über die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers verfügende Tätigkeit der FMA durch einen Eingriff in die Direktzusage' (Beschwerde Seite 10) vorliegt; oder dass 'die diskriminierend vorgenommene Berechnung sich im Geschäftsplan der Pensionskasse wiederfindet, der von der FMA genehmigt wurde' (Beschwerde Seite 11); oder dass die FMA 'bescheidmäßig die den Beschwerdeführer verletzende gleichheitswidrige Berechnung bewilligt hat' (Beschwerde Seite 12).

Zur Behauptung des Beschwerdeführers, er begehre eine diskriminierungsfreie Berechnung des Deckungskapitals und es gehe um die Einhaltung eines der FMA durch Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereichs in einer Angelegenheit, zu deren Regelung sie bestimmt ist (Beschwerde Seite 6), ist zunächst wieder darauf zu verweisen, dass sich die - behauptete - diskriminierende Berechnung aus der Rahmen-BV ergibt, die von der FMA nicht zu bewilligen war. Der FMA kommen diesbezüglich überhaupt keine Befugnisse zu.

Die FMA hat im gegebenen Zusammenhang gemäß § 15 Abs 4 PKG nur die Befugnis, in Fällen, in denen ein Pensionskassenvertrag nicht den Vorschriften des PKG oder den Vorschriften des § 3 BPG entspricht, die Pensionskasse mit der Verbesserung des Vertrages zu beauftragen.

Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BPG ist das Leistungsrecht zu regeln, dazu gehören insbesondere die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten; die Höhe der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge, die im Falle beitragsorientierter Vereinbarungen mit der Pensionskasse betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen festzulegen sind; zusätzlich können variable Beiträge bis zur Höhe der vom Arbeitgeber verpflichtend zu entrichtenden Beiträge vorgesehen werden; die allfällige Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beitragsanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen.

§ 3 Abs 1 Z 2 BPG verlangt somit, dass sich die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers nachvollziehbar feststellen lässt (vgl. Farny/Wöss, BPG § 3, wonach der Zweck der Bindung der Arbeitgeberbeiträge an konstante Faktoren darin liegt, eine im voraus abschätzbare Pensionshöhe zu gewährleisten; sowie VwGH GZ 2005/17/0239, wonach die Höhe der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge im Falle beitragsorientierter Vereinbarungen betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen festzulegen sind).

Der Technische Anhang 1 legt die Berechnung des Übertragungskapitals fest; damit wird der Anforderung des § 3 Abs 1 Z 2 BPG entsprochen.

Zur Behauptung, der Beschwerdeführer könne die Berechnung und Nachprüfung seines Anspruchs mangels Parteistellung nicht nachvollziehen (Beschwerde Seite 8), ist wiederholt darauf zu verweisen, dass sich die Berechnung aus der Rahmen-BV ergibt, die hinsichtlich der Berechnung des Übertragungskapitals auf den Technischen Anhang 1 verweist. Wie bereits ausgeführt unterliegt die Rahmen-BV nicht der Bewilligungspflicht durch die FMA; es kann daher gar kein Verwaltungsverfahren der FMA geben, dessen Verfahrensgegenstand die Berechnung des Übertragungskapitals wäre und in dem der Beschwerdeführer Parteistellung haben könnte.

Es trifft daher auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer 'zum Objekt behördlichen Handelns' wird (Beschwerde Seite 8), ohne dass er sich gegen ungerechtfertigte behördliche Eingriffe zur Wehr setzen könnte. Mit diesen Behauptungen unterstellt der Beschwerdeführer, die FMA hätte die Berechnung des Übertragungskapitals genehmigt (oder gar selbst einseitig erlassen). Dies trifft jedoch nicht zu.

Zum Vorbringen betreffend die Richtlinie 2003/41/EG (Beschwerde Seite 13) ist festzuhalten, dass das PKG mit den Bestimmungen des § 15 Abs 4 und des § 33 ausreichende Möglichkeiten vorsieht, um den Anforderungen der Richtlinie zu entsprechen. § 15 Abs 4 leg. cit. sieht vor, dass die FMA die Pensionskasse mit der Verbesserung des Pensionskassenvertrages zu beauftragen hat, wenn dieser nicht den Vorschriften des PKG oder den Vorschriften des § 3 BPG entspricht und setzt damit Art 14 Abs 2 und 4 der Richtlinie um. Die Richtlinie verlangt nicht, dass ein einzelner Anwartschafts- und Leistungsberechtigter Parteistellung hat."

3. Der Beschwerdeführer erstattete noch eine Äußerung, in der er im Wesentlichen seine Argumente wiederholte und konkretisierte und überdies verschiedene Unterlagen - unter anderem den Geschäftsplan für die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der B. AG - vorlegte.

4. Über Anfrage des Verfassungsgerichtshofs gab das Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst eine Äußerung ab, in der es zur Rechtslage Stellung nimmt und zum Ausdruck bringt, dass das zur Berechnung (Abzinsung) der bisher erworbenen Anwartschaften heranzuziehende (fiktive) Pensionsalter im technischen Anhang der Betriebsvereinbarung festgelegt wurde. Die nach Ansicht des Beschwerdeführers diskriminierenden Bestimmungen betreffend die Berechnung der bisher erworbenen Anwartschaften würden Bestandteil des Technischen Anhanges der Betriebsvereinbarung sein und seien nicht mit dem Geschäftsplan der Pensionskassen festgelegt worden.

Zur Prüfungskompetenz der FMA führt das Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst aus:

"Vorweg kann dazu allgemein festgehalten werden, dass das BPG als arbeitsrechtliches Gesetz Teil des Zivilrechts ist; die Rechtsdurchsetzung in diesem Bereich erfolgt daher grundsätzlich im gerichtlichen und nicht im verwaltungsbehördlichen Weg. Bei der Frage nach dem Umfang der Prüfungskompetenz der FMA aufgrund des § 15 Abs 4 PKG ist daher näher zu erörtern, was unter 'Vorschriften des § 3 des BPG' zu verstehen ist.

§ 3 BPG enthält im Wesentlichen folgende Regelungsinhalte:

* Voraussetzungen für die Errichtung einer betrieblichen

Pensionskasse oder den Beitritt zu einer überbetrieblichen Pensionskasse hinsichtlich der Rechtsinstrumente;

* Regelung über den Mindestinhalt der arbeitsrechtlichen

Grundlagenvereinbarungen (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, Einzelvereinbarung), va. das Beitrags- und Leistungsrecht einer Pensionskassenzusage;

* Sonderbestimmungen für den Kollektivvertrag als

Zugangsinstrument zu Pensionskassen;

* Vorgaben für Pensionskassenzusagen im Rahmen von

Einzelvereinbarungen;

* Rahmenbedingungen für die Leistung von

Arbeitnehmerbeiträgen.

§ 3 BPG legt somit zum einen rechtliche Formalerfordernisse für Pensionskassenzusagen fest, zum anderen werden inhaltliche Determinierungen etwa hinsichtlich der Gestaltung des Beitragsrecht bzw. der Arbeitnehmerbeiträge vorgenommen.

Fragen der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern im Bezug auf Betriebspensionszusagen - gleich ob es sich um die Einbeziehung von Arbeitnehmern in Pensionskassenzusagen, die Ausgestaltung des Beitrags- und Leistungsrechts oder etwa um ein ungleiches Pensionsanfallsalter für Frauen bzw. Männer handelt - sind in § 18 BPG angesprochen, der damit nicht in Prüfungskompetenz der FMA gemäß § 15 Abs 4 PKG fällt.

Nach Ansicht des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst liegen daher Fragen im Zusammenhang mit den sich aus § 18 BPG bzw. dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) ergebende Gleichbehandlungsgeboten außerhalb der Prüfungskompetenz der FMA auf Grund von § 15 Abs 4 PKG."

Das Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst führt sodann aus, dass die behauptete Diskriminierung durch die Regelung in der Betriebsvereinbarung als Arbeitsrechtssache durch eine entsprechende Klage beim Arbeits- und Sozialgericht geltend gemacht werden könne.

5. Der Beschwerdeführer nahm mit Äußerung vom zum Schriftsatz des Bundeskanzleramts - Verfassungsdienst Stellung. Unter anderem führte der Beschwerdeführer aus:

"Die Behauptung, dass im Geschäftsplan abstrakt und ohne Bezugnahme auf das Leistungsrecht Berechnungsformeln entwickelt worden seien, ist unzutreffend, weil die Pensionskassen BV, der Pensionskassenvertrag und der Geschäftsplan aufeinander abgestimmt werden müssen (vgl § 15 Abs 1 Z 1 und Abs 3 PKG sowie § 20 Abs 2 PKG). In den Erläuternden Bemerkungen zu § 20 PKG wird ausgeführt, dass die Bewilligung des Geschäftsplans angesichts dessen zentraler Bedeutung durch den Bundesminister für Finanzen (seit FMA) zu erfolgen habe. Da es unmöglich ist, einen Geschäftsplan gleichsam im luftleeren Raum zu errichten, verhält es sich in der Praxis so, dass die Pensionskasse und Behörde im Verfahren über die Bewilligung des Geschäftsplans einen intensiven Meinungsaustausch über die Umsetzung der Leistungszusage und somit auch deren Inhalt durchführen. Überhaupt wurde das vorliegend angewendete, sich verhängnisvoll auswirkende Pensionskassenmodell ('Kombimodell', das Ende der Neunzigerjahre in Mode kam [vgl GA vom , Seite 42, 43 und GA vom , Seite 81, 82, 85]) mit Wissen der Behörde entwickelt."

Entgegen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in 8 ObA 52/03k vertrete der Beschwerdeführer die Meinung, dass die ohne seine Zustimmung geschehene Übertragung bei gleichzeitiger Umwandlung in ein beitragsorientiertes Pensionskassensystem gegen Art 5 StGG und Art 1 Abs 1 Z 1 des 1. ZPEMRK verstoße.

Die FMA habe das Begehren des Beschwerdeführers mit dem Hinweis abgelehnt, dass ihm keine Parteistellung zukomme. Dadurch werde den Berechtigten die Möglichkeit einer Information zwecks Überprüfung, wie sich die Pensionsleistung zusammensetze, vorenthalten. Diese Situation entspreche nicht rechtsstaatlichen Anforderungen.

§ 15 Abs 4 PKG verpflichte die FMA, die Verbesserung des Pensionskassenvertrages auch dann anzuordnen, wenn dessen Gestaltung

§3 BPG widerspreche. § 3 BPG klammere aber, was die Festlegung des Leistungsrechts beinhaltet, nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung aus. Was die Bewilligung des Geschäftsplans betreffe, so sei die Bewilligung zu erteilen, wenn die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ausreichend gewahrt werden. Da § 15 Abs 4 PKG der Behörde zur Pflicht mache, das PKG insgesamt zu beachten, umfasse dies auch § 20 Abs 4 PKG. Die FMA habe daher auch darauf zu achten, dass im Pensionskassenvertrag, worin die Pensionszusage umzusetzen sei, diese Interessen gewahrt bleiben.

Zur Frage der Rechtsdurchsetzung führt der Beschwerdeführer aus:

"Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte durch Verwaltungsbehörden sind der österreichischen Rechtsordnung durchaus nicht fremd (vgl Grundverkehrsrecht). Es gibt keinen Rechtssatz, dass in dem Fall, wenn ein Grundrecht infolge Drittwirkung oder durch besondere gesetzliche Anordnung (BPG oder GlBG) im Privatrecht zu beachten ist, aufgrund dessen die in derselben Angelegenheit befasste Verwaltungsbehörde von dieser mit Grundrechtsbeschwerde durchsetzbaren Verpflichtung befreit wäre. Damit würde eine wesentliche Verschlechterung dieses verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtsschutzanspruchs eintreten, zumal eine Verfassungswidrigkeit im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens nur dann aufgegriffen werden kann, wenn das ordentliche Gericht einen solchen Antrag beim Verfassungsgerichtshof stellt.

Eine ähnliche Konstellation ergab sich, als es um die Verfassungsmäßigkeit (richtig: verfassungswidrige Auslegung) des § 25 KO idF vor dem IRÄG 1994 ging. Der OGH vertrat die Rechtsansicht, die von ihm vorgenommene Auslegung dieser Bestimmung (keine Kündigungsentschädigung für die Vernachlässigung des Kündigungstermins) sei verfassungskonform. Der Verfassungsgerichtshof, der im Rahmen einer Bescheidbeschwerde über denselben Anspruch zu entscheiden hatte, trat dieser Auslegung nicht bei, sondern hob § 25 KO nach Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens auf (vgl Grießer, VfGH beschließt amtswegige Prüfung des § 25 KO [OGH anderer Rechtsansicht] RdW 1993, 112). Auch hier wurde nicht davon ausgegangen, dass der Verwaltungsbehörde die Kompetenz entzogen sei, weil die Entscheidung über das Ausmaß der Kündigungsentschädigung den ordentlichen Gerichten zustünde und gem § 7 IESG daran eine Bindung der Verwaltungsbehörde bestehe.

Es ist eine nicht gerade erbauliche Vorstellung, wenn der Verfassungsgerichtshof als Hüter der Grundrechte durch die ordentlichen Gerichte ausgeschaltet würde und etwa dann, wenn in 8 ObA 52/03k ein Senat die Grundrechtswidrigkeit verneint, ein anderen aber wie in 9 ObA 57/05f diese bejaht (vgl Grießer, Ungereimtheiten, Pkt 5), schließlich der Senat 1 in einem Amtshaftungsverfahren (auf die Verletzung des Art 141 EGV ist der Ausschluss von Amtshaftungsansprüchen nicht anwendbar) sich damit befassen müsste, welcher der beiden Senate diese Bestimmung richtiger anwendete.

Art 141 EGV hat nicht nur die ordentlichen Gerichte, sondern infolge seines vertikalen Anwendungsbereichs auch jede Verwaltungsbehörde als Adressat. Dass der Geschäftsplan, auf dessen Bewilligung sich der Bescheid erstreckt, die in Rede stehende Ungleichbehandlung aufweist und darüber die Behörde absprach, wurde bereits oben (Pkt 1.7.) dargelegt."

V. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Vorauszuschicken ist, dass im konkreten Verfahren bloß zu beurteilen ist, ob dem Beschwerdeführer im Verbesserungsverfahren nach § 15 Abs 4 PKG Parteistellung zukommt, nicht aber, ob die behauptete Diskriminierung tatsächlich vorliegt.

2. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg. 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).

3. Das PKG regelt nicht, wem Parteistellung im Verfahren nach § 15 Abs 4 PKG zukommt. Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist (§8 AVG).

4. Pensionskassen unterliegen der Aufsicht der FMA (§33 PKG). Sie hat die Einhaltung der Bestimmungen des PKG zu überwachen.

§33 Abs 3 PKG zählt jene Aufsichtsmaßnahmen, die der FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zukommenden Befugnisse zustehen, auf. Die dort genannten Maßnahmen, wie die Bestellung von Prüfern und Regierungskommissären, die Untersagung von Geschäftsführungsmaßnahmen udgl., entsprechen typischen Maßnahmen der wirtschaftlichen Staatsaufsicht. § 15 Abs 4 ist als Befugnis "auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes" zu sehen und fällt somit auch unter die Maßnahmen der Aufsicht. Die durch die Staatsaufsicht betroffene Partei ist aber ausschließlich jene, der gegenüber die Aufsicht ausgeübt wird. Zwar wird die Aufsicht über die Pensionskassen auch im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ausgeübt, doch bedeutet dies noch nicht, dass diese an der Aufsicht vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind und ihnen daher in einem Aufsichtsverfahren Parteistellung zukommt (vgl. Raschauer, Bankaufsicht, Amtshaftung und Beihilfenverbot, ÖJZ 2005, 1).

5. Da nach dem PKG keine Parteistellung des Beschwerdeführers besteht, ergibt sich die Frage, ob dem Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ausnahmsweise kraft Verfassung Parteistellung im Verbesserungsverfahren zukommen müsste.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs besteht keine Verfassungsnorm, die Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert. Den Umfang der Parteirechte in einem Verwaltungsverfahren bestimmt der einfache Gesetzgeber. Das die Parteirechte bestimmende Gesetz könnte allerdings aus dem Grunde mangelnder Determinierung oder wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot verfassungswidrig sein (VfSlg. 15.274/1998, 16.103/2001 ua.).

So könnte das Fehlen einer Parteistellung etwa unsachlich und daher gleichheitswidrig sein, wenn ein Gesetz Eingriffe in vertragliche Regelungen erlaubt, aus denen Personen Ansprüche ableiten, ohne dass ein wirksamer Rechtsschutz gegen die Schmälerung ihrer Ansprüche besteht. Dies ist beim Ausschluss der Parteistellung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im Verbesserungsverfahren nach § 15 Abs 4 PKG jedoch nicht der Fall:

Der Pensionskassenvertrag und der von der Pensionskasse zu erstellende Geschäftsplan, die Gegenstand der Verbesserung sein können, gehen von der Berechnung der bisher erworbenen Anwartschaften und dem heranzuziehenden fiktiven Pensionsalter aus, wie sie im Technischen Anhang zur Betriebsvereinbarung festgelegt wurden. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Gestaltung der Pensionskassenzusage sowie des Geschäftsplans durch die FMA ermächtigt zu keiner inhaltlichen Nachprüfung der Rechtmäßigkeit (Nichtdiskriminierung) der Betriebsvereinbarung samt Anhang. Darüber hinaus sind die Rechtmäßigkeit der Betriebsvereinbarung und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots (§18 BPG und Art 141 EG) Fragen des Arbeitsrechts. Im Streitfall haben darüber die Arbeits- und Sozialgerichte zu entscheiden (vgl. als Beispiel auch die Urteile des OLG Wien zu 10 Ra 117/06h, sowie des OGH zu 9 ObA 78/02i, 9 ObA 256/02s, 8 ObA 52/03k, 9 ObA 6/06g und 9 ObA 89/06p, in denen sich diese Gerichte mit Fragen der Diskriminierung in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen und der Berechnung von Anwartschaften befassen). Es ist daher davon auszugehen, dass über das Anliegen des Beschwerdeführers bei Prüfung von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen die Arbeits- und Sozialgerichten zu entscheiden haben. Es ist daher schon aufgrund des vorgesehenen gerichtlichen Rechtsschutzes für die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht unsachlich, im Verbesserungsverfahren nach § 15 Abs 4 PKG keine (weitere) Parteistellung zu gewähren.

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden. Der Ausschluss der Parteistellung im Verbesserungsverfahren ist nicht verfassungswidrig.

6. Der angefochtene Bescheid war daher nicht aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.