OGH vom 25.11.2016, 8Ob112/16b

OGH vom 25.11.2016, 8Ob112/16b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** J*****, gegen die beklagte Partei R***** L*****, wegen Gewährung der Verfahrenshilfe für die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens 4 Cg 156/13k des Landesgerichts Eisenstadt, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom , GZ 11 Nc 22/16v 2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller war Kläger im oben bezeichneten Verfahren AZ 4 Cg 156/13k des Landesgerichts Eisenstadt, das mit klagsabweisendem Urteil endete. Das Oberlandesgericht Wien gab der Berufung des Klägers keine Folge, eine Revision wurde nicht erhoben.

Mit Schreiben vom , das er unmittelbar beim Oberlandesgericht Wien einbrachte, begehrt der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts zum Zweck der (neuerlichen) Erhebung einer Wiederaufnahmeklage im genannten Verfahren.

Der Erstrichter habe sein Urteil im wiederaufzunehmenden Verfahren auf eine nachweislich unwahre Zeugenaussage gegründet. Für die Entscheidung über die angestrebte Wiederaufnahme sei nach Ansicht des Antragstellers das Oberlandesgericht unmittelbar zuständig, weil es nicht angehe, dass ein Richter des Erstgerichts „über sich selbst“ richten könne.

Das Oberlandesgericht Wien sprach mit dem angefochtenen Beschluss seine Unzuständigkeit gemäß § 532 Abs 2 ZPO aus und überwies den Verfahrenshilfeantrag an das Landesgericht Eisenstadt zur weiteren Behandlung.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs des Antragstellers ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO absolut unzulässig.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS Justiz RS0044213; RS0012383) gilt der Rechtsmittelausschluss in Verfahrenshilfesachen nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO auch für die Bekämpfung einer Formalentscheidung der zweiten Instanz, mit der die meritorische Erledigung abgelehnt wird. Für die Geltung dieses Rechtsmittelausschlusses ist es gleichgültig, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe funktionell in erster Instanz oder als Rekursgericht entschieden hat (RIS Justiz RS0113116; RS0036078 [T1]; RS0044213 [T6]).

Auch der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Erstgericht, mit dem es sich für die Sachentscheidung über den Verfahrenshilfeantrag unzuständig erklärt und die Sache an das Erstgericht verwiesen hat, ist eine von § 528 Abs 2 Z 4 ZPO umfasste Formalentscheidung.

Die vom Oberlandesgericht Wien für dessen Annahme der Rekurszulässigkeit herangezogene Rechtsprechung zum Delegierungsverfahren (RIS Justiz RS0105630; vgl Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 § 528 ZPO Rz 171) ist hier nicht einschlägig (3 Ob 212/16x).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0080OB00112.16B.1125.000