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VfGH vom 13.12.1996, B2003/95

VfGH vom 13.12.1996, B2003/95

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des Nö StandortabgabeG 1992 und der StandortabgabeVen der Gemeinden Fischamend und Stockerau mit E v , G207/96 ua.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes sowie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Niederösterreich ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihrer Rechtsvertreter die jeweils mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom wurde die Vorstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Stockerau betreffend Vorschreibung der Standortabgabe für den Zeitraum 01/1993 bis 09/1994 in der Höhe von gesamt S 361.410,- gemäß § 6 Abs 3 Niederösterreichisches Standortabgabegesetz 1992, LGBl. 8241-0, (NÖ Standortabgabegesetz), iVm. der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Stockerau vom über die Ausschreibung und Erhebung einer Standortabgabe, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom bis , als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gesellschaft erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unverletzlichkeit des Eigentums, auf Erwerbsausübungsfreiheit und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, sowie in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger bzw. gesetzwidriger genereller Normen, nämlich des NÖ Standortabgabegesetzes und der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Stockerau vom .

2. Die belangte Behörde hat unter Vorlage der Verwaltungsakten eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerden begehrte. Die Stadtgemeinde Stockerau hat unter Vorlage der Verordnungsakten eine Äußerung abgegeben.

II. Unter anderem aus Anlaß der gegenständlichen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art 140 Abs 1 B-VG bzw. gemäß Art 139 Abs 1 B-VG mit Beschluß vom , B2235/94 ua., das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Niederösterreichischen Standortabgabegesetzes 1992, LGBl. 8241-0, sowie zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Stockerau vom über die Ausschreibung und Erhebung einer Standortabgabe eingeleitet.

Mit Erkenntnis vom , G207/96 ua., V96/96 ua., hat der Verfassungsgerichtshof das in Prüfung gezogene Niederösterreichische Standortabgabegesetz 1992 als verfassungswidrig und die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Stockerau vom über die Ausschreibung und Erhebung einer Standortabgabe als gesetzwidrig aufgehoben.

Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die aufgehobenen Bestimmungen. Es ist nach der Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.

Die beschwerdeführende Partei wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes sowie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985, 10303/1984, 10515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4

Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-

enthalten.

Fundstelle(n):
MAAAD-89089