OGH vom 19.02.2016, 8Ob112/15a

OGH vom 19.02.2016, 8Ob112/15a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj D***** S*****, geboren am *****, vertreten durch die Mutter Dipl. Päd. P***** S*****, ebendort, diese vertreten durch Dr. Helene Klaar, Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, Vater Dr. H***** H*****, vertreten durch Dr. Andrea Wukovits Rechtsanwältin GmbH in Wien, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 45 R 399/15g 102, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom , GZ 32 Ps 137/10w 93, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Obsorge für die 2006 geborene, im Entscheidungszeitpunkt daher neunjährige Tochter kommt den Elternteilen gemeinsam zu, ihr hauptsächlicher Aufenthalt ist der Haushalt der Mutter.

Das laufende Kontaktrecht des Vaters wurde - soweit für das Rechtsmittelverfahren relevant - mit dem angefochtenen Beschluss des Erstgerichts dahingehend geregelt, dass er das Kind jeden Mittwoch nach der Schule (an schulfreien Tagen ab 11:00 Uhr) bis 19:00 Uhr betreut, weiters jeweils von Freitag nach Unterrichtsende bis (in geraden Wochen) Sonntag, 18:00 Uhr bzw (in ungeraden Wochen) bis Samstag, 12:00 Uhr.

Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel des Vaters, mit dem er eine Ausdehnung dieser Kontaktzeiten anstrebte, keine Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Die vom Erstgericht festgelegten wöchentlichen Kontaktzeiten entsprächen einem ausdrücklichen Wunsch des Kindes, den es über den beigestellten Kinderbeistand mitgeteilt habe. Der Vater habe dieser Einteilung, die auch von der Sachverständigen befürwortet wurde, in erster Instanz grundsätzlich zugestimmt, mit der einzigen Maßgabe, dass das Besuchsrecht am Mittwoch eine halbe Stunde länger dauern und an den langen Wochenenden erst am Montag zu Schulbeginn enden solle. Dass diesen Änderungswünschen nicht entsprochen wurde, sei aus Sicht des Kindeswohls rechtlich nicht zu beanstanden.

Mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs strebt der Vater weiterhin eine Ausdehnung des festgesetzten Kontaktrechts an, wobei er verschiedene Varianten beantragt, denen gemeinsam ist, dass zumindest je eine zusätzliche Übernachtung von Mittwoch auf Donnerstag sowie an langen Wochenenden von Sonntag auf Montag beim Vater stattfinden möge.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, in welchem konkreten Umfang und in welcher Form einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Kontaktrecht eingeräumt werden soll, ist immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig; es kommt ihr daher keine darüber hinausgehende allgemeine Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden und auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde (RIS-Justiz RS0097114; RS0007101). Der Revisionsrekurs des Vaters zeigt keine den Vorinstanzen unterlaufene Fehlbeurteilung auf, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.

Das Rekursgericht hat zutreffend ausgeführt, dass in erster Instanz weder von Elternseite noch von Seiten der Sachverständigen Bedenken grundsätzlicher Art gegen die vom Kind gewünschten und letztlich festgelegten Kontaktzeiten erhoben wurden. Der Umstand, dass der Vater keine ausdrückliche Zustimmung erklärt hat und längere Besuche wollte, steht damit nicht in Widerspruch.

Selbst im Revisionsrekurs behauptet der Vater nicht, dass und warum die festgelegte Regelung nicht dem Wohl der Tochter entsprechen würde; er bekämpft lediglich die Ansicht des Rekursgerichts über seine vermeintlich fehlende rechtliche Beschwer und stellt die Beachtlichkeit des Kindeswunsches in Frage.

Es kann unter diesen Umständen aber dahingestellt bleiben, ob auch die vom Vater gewünschten Varianten der Ausübung des Kontaktrechts denkbar und ebenfalls dem Kindeswohl nicht abträglich wären. Selbst die Bejahung dieser Frage würde nicht bedeuten, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen rechtlich falsch sind. Ist ihnen aber keine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen, bildet die theoretische Frage nach der Vertretbarkeit einer anderen Lösung keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG (vgl RIS-Justiz RS0112106).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0080OB00112.15A.0219.000