OGH vom 15.04.2020, 9Ob71/19k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Hawel – Eypeltauer – Gigleitner – Huber Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Pl***** Betriebsgesellschaft mbH Co KG, *****, vertreten durch MM Metzler Musel Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 16.145,30 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 113/19d22, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom , GZ 2 Cg 86/18x18, nicht Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.411,20 EUR (darin enthalten 235,20 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte betreibt ein Einkaufszentrum mit dazugehörigen Parkhäusern. Die Parkhäuser sind öffentlich zugänglich. Es gibt – mit Ausnahme für Mitarbeiter an bestimmten Tagen – keine Zugangsbeschränkungen.
Der Kläger kam am (Dienstag) im Bereich des Personenaufzugs eines der Parkhäuser in der ersten Etage beim Übergang zwischen Parkhaus und Einkaufszentrum zu Sturz. An diesem Tag herrschte Schneeregen. Der Kläger kam vom Augenarzt, dessen Ordination sich im Einkaufszentrum befindet, und wollte den Lift nutzen, um zu einem Parkplatz im ersten Untergeschoß zu gelangen. Als er auf den Lift zuging, rutschte er aus. In diesem Bereich war der Boden feucht. Bei dem Sturz zog sich der Kläger einen Bruch des linken Handgelenks zu, der in der Folge operiert werden musste.
An der Unfallstelle befindet sich ein Fliesenboden. An einem Dienstag – wie dem Unfallstag – betreten ca 5.000 Menschen den Unfallsbereich, weshalb ständig Schmutz und Feuchtigkeit von den Parkflächen auf den Fliesenboden eingetragen wird. Zwischen dem Lift und einer Rolltreppe gibt es einen Teppich, der den Eintrag von Schmutz in das Einkaufszentrum verhindern soll. Dieser ist jedoch nicht geeignet, Nässe an der Unfallstelle vor dem Lift zu verhindern. Mit den Reinigungsarbeiten sowohl im Einkaufszentrum als auch im Parkhaus sowie auf den Zugangswegen hat die Beklagte eine Reinigungsfirma beauftragt. Vor der Öffnung des Einkaufszentrums wird das Parkhaus „auf Sicht“ gereinigt. Innerhalb der Öffnungszeiten sind zwei Mitarbeiter abgestellt, die das Parkhaus den ganzen Tag kontrollieren und bei Bedarf reinigen. Auch der Unfallbereich vor dem Lift gehört zu dem Reinigungsbereich dieser Mitarbeiter. Sind keine Verunreinigungen vorhanden, braucht ein Mitarbeiter für einen Rundgang 20 bis 30 Minuten, um wiederum an dieselbe Stelle zu gelangen. Bei Verunreinigungen kann dies länger dauern. Für den Unfallbereich gab es von der Beklagten die Anweisung, dass bei Auftreten von Feuchtigkeit trocken zu wischen ist und bei Nässe der Reinigungsautomat zu verwenden ist.
An der Unfallstelle entspricht der Fliesenboden bei Trockenheit der Klasse 1 der ÖNORM Z 1261 (ausreichende Rutschhemmung), bei Nässe der Klasse 2 (nur bedingt sicher, erst bei Ergreifen von Zusatzmaßnahmen sicher). Typische Zusatzmaßnahmen sind rutschhemmende Streifen, ein ausreichendes Reinigungsregime oder eine Fußbodenheizung. Wendet man keine dieser Maßnahmen an, ist der Boden bei Nässe nicht sicher und es besteht Sturzgefahr. Die Reinigung, also die Beseitigung der Nässe, ist mittels Mopp möglich, wenn die Reinigungskräfte entsprechende Kenntnis haben und eingeschult sind.
Im Bereich der Unfallstelle ist eine Fußbodenheizung verlegt. Beträgt die Temperatur unter 5 Grad, wird eine Feuchtigkeitsmessung durchgeführt. Bei entsprechender Feuchtigkeit wird die Heizung für mindestens 90 Minuten automatisch aktiviert. Da es im Bereich der Unfallstelle bereits vor dem Unfall einige Male vorkam, dass der Boden witterungsbedingt „schwitzte“ und der Fliesenboden feucht war, gab es Anfang 2017 ein Gespräch zwischen Verantwortlichen der Beklagten und der Reinigungsfirma. Dabei wurde vereinbart, dass die Reinigungskräfte bei Auftreten von Kondensat bzw Flüssigkeit diese durch Moppen bzw bei viel Flüssigkeit durch das Fahren mit der Aufsetzmaschine entfernen. Damals wurde auch die Funktionsfähigkeit der Fußbodenheizung kontrolliert.
Die Arbeit der Reinigungsfirma wird durch den Centermanager der Beklagten täglich in Teilbereichen kontrolliert. Er macht Kontroll- und Rundgänge, dabei wird auch der Unfallbereich besichtigt, wobei nicht jeder Teilbereich des Objekts täglich kontrolliert werden kann.
Der Kläger begehrt Schmerzengeld, Verdienstentgang und Behandlungskosten sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden. Er bringt vor, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt habe, die sie als Betreiberin des Einkaufszentrums treffen. Im Unfallbereich komme es wegen Temperaturunterschieden immer wieder zu Nässebildung, wodurch Rutschgefahr bestehe. Für den Kläger sei die Nässe am Boden nicht erkennbar gewesen. Der Beklagten sei dagegen das Problem bekannt gewesen. Auch wenn sie ihre Verkehrssicherungspflicht zur eigenverantwortlichen Erfüllung an eine Reinigungsfirma übertragen habe, habe sie nicht davon ausgehen können, dass diese auch die Verantwortung für bautechnische Mängel trage. Sie hätte daher jedenfalls eigene Sicherungsmaßnahmen treffen müssen. Jedenfalls verantworte sie ein Überwachungsverschulden.
Die Beklagte bestritt und brachte vor, ein Vertragsverhältnis zum Kläger bestehe nicht. Als Haftungsgrundlage kämen nur § 1319a ABGB oder allgemeine Verkehrssicherungspflichten in Betracht. Der Weg am Unfallort sei aber in keinem mangelhaften Zustand gewesen, der Fliesenboden sei nicht glatt und rutschig gewesen. Eine Gefahr sei für sie nicht erkennbar gewesen. Eine Haftung würde grobes Verschulden voraussetzen. Die Reinigungsarbeiten seien an eine Reinigungsfirma übertragen worden, sie selbst hafte daher überhaupt nur für ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es ging davon aus, dass es sich beim Zugang vom Parkhaus um einen Weg nach § 1319a ABGB handle. Der Wegehalter hafte aber nicht für die Erfüllung von Verpflichtungen, wenn er diese – wie im vorliegenden Fall – auf einen selbständigen Dritten übertragen habe. Eine Verletzung der Auswahl- bzw Überwachungsverpflichtung liege nicht vor. Für andere Maßnahmen zur Erreichung eines mangelfreien Zustands sei die Beklagte zwar weiterhin verantwortlich. Dem habe sie aber entsprochen, indem sie eine Fußbodenheizung installiert habe, was eine geeignete Maßnahme gewesen sei. Darüber hinaus setze eine Haftung grobe Fahrlässigkeit voraus, die nicht vorliege.
Das gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es teilte die Ansicht des Erstgerichts, dass der Übergangsbereich vom Parkhaus in das Einkaufszentrum einen Weg iSd § 1319a ABGB darstelle, da der Bereich von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzbar sei. Die Haftung nach § 1319a ABGB setze aber grobes Verschulden voraus, das zu verneinen sei. Das Problem sei zwar bekannt gewesen, die Beklagte habe aber Gegenmaßnahmen, wie die Installation einer Fußbodenheizung und die Betrauung eines zuverlässigen Reinigungsunternehmens mit dem unmittelbaren Trocknen der Feuchtigkeit, gesetzt.
Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht zugelassen, weil die Frage, ob bei Zulässigkeit allgemeiner Benützung § 1319a ABGB auch auf eine Landfläche innerhalb eines oder zwischen zwei Gebäuden anzuwenden sei, verallgemeinerungsfähig sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, das Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben wird. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Unfallstelle ein „Weg“ iSd § 1319a ABGB ist.
§ 1319a Abs 2 ABGB definiert den Weg als eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benutzerkreis bestimmt ist.
Nach dem Verständnis des Gesetzgebers soll der Begriff „Weg“ in einem sehr weiten Sinn interpretiert werden. Wege sind danach alle öffentlichen Verkehrsflächen und die von jedermann benutzbaren Privatstraßen. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind idR solche Wege, die sich innerhalb eines Grundstücks befinden (Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek ABGB4, § 1319a ABGB Rz 4).
2. Zu den Landverkehrsflächen zählen Autobahnen, sonstige Straßen, Park- und Rastplätze, Bringungs- u Forstwege; Wander-, Erholungswege, Gebirgspfade, Loipen, Rodelbahnen, Schipisten und Schirouten. Die künstliche Anlegung der Verkehrsfläche ist nicht Voraussetzung der Wegeeigenschaft (Reischauer in Rummel, ABGB3§ 1319a ABGB Rz 2).
3. Verkehrsflächen sind jedoch nur dann als Wege iSd § 1319a ABGB zu betrachten, wenn eine Widmung dieser Fläche in zweifacher Hinsicht erfolgt. Es bedarf der Widmung für den in Abs 2 beschriebenen Personenkreis (personenkreisbezogene Widmung) und der Widmung für eine bestimmte Benutzungsart (jede Art, bestimmte Art), der sachlichen Widmung (Reischauer in Rummel, ABGB3§ 1319a ABGB Rz 2).
Unter den Begriff des „Weges“ fallen damit nach dem weiten Begriffsinhalt auch von jedermann benutzbare Privatstraßen (RS0115172) und solche Wege, die von jedermann als Fußgänger unter gleichen Bedingungen benutzt werden dürfen (RS0029988 [T1]). Die innerhalb eines abgezäunten Grundstücks befindlichen Wege sind vom Anwendungsbereich des § 1319a ABGB im Regelfall deshalb ausgenommen, weil das die sachliche Rechtfertigung einer haftpflichtrechtlichen Sonderbehandlung bildende Merkmal der „Zulässigkeit der allgemeinen Benützung“ fehlt (RS0030061). Bei einer auf einem Privatgrund liegenden Fläche – etwa in Innenhöfen – ist im Allgemeinen, wenn sich aus den besonderen Umständen nicht das Gegenteil ergibt, davon auszugehen, dass kein Weg iSd § 1319a ABGB vorliegt (RS0109222 [T4]).
4. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Beurteilung daran orientiert, dass das Parkhaus von jedermann unter gleichen Bedingungen genutzt werden kann. Tatsächlich stand dieses Kriterium in einer Vielzahl von Entscheidungen im Vordergrund, da die Unterschiede zwischen Privatgrundstücken, mit mehr oder weniger eingeschränkten Zugang, und öffentlichen Wegen zu beurteilen waren.
5. Allerdings handelt es sich bei Gängen innerhalb eines Gebäudes schon begrifflich nicht um einen „Weg“ im Sinn einer Landfläche. Dies gilt auch für den „Übergang“ zwischen zwei Gebäuden, bei dem ein Verlassen der Gebäude nicht notwendig ist.
Aus dem Ausschussbericht (AB 1678 BlgNR 13. GP 2 ff) ergibt sich, dass mit der Einführung des § 1319a ABGB die Wegehalterhaftung in Abgrenzung zu § 1319 ABGB, der Haftung für „Werke“, geschaffen werden sollte. Die Definition des Weges in § 1319a Abs 2 ABGB wird damit begründet, dass diese Umschreibung alle Arten von Landverkehrsflächen umfasst. In dieser Beziehung entspreche der Begriff „Weg“ dem Begriff der Straße nach der StVO 1960. In diesem Sinn sei der Begriff „Weg“ nicht etwa eine nur für Fußgänger, Tiere oder Fahrzeuge ganz untergeordneter Art bestimmte Verkehrsfläche, sondern der umfassendste Begriff für eine dem Verkehr dienende Landfläche. Der Ausschussbericht betont weiters, dass der Unterschied zum Begriff „Straße“ wesentlich im Umfang der Benützung liege. Daher habe der Gesetzesentwurf den Begriff „Weg“ in bewusster Abkehr von den sonst im österreichischen Straßenrecht verwendeten Begriffen, wie besonders denen der „öffentlichen Straße“, „Straße mit öffentlichem Verkehr“ und „Straße“ verwendet. Die Verschiedenheit des Ausdrucks solle die dargelegte Verschiedenheit des Begriffsinhalts schon äußerlich augenscheinlich machen.
6. Die Einbeziehung von allgemein zugänglichen Bereichen innerhalb allgemein zugänglicher Gebäude findet daher weder in der Absicht des Gesetzgebers noch im Gesetzeswortlaut eine Grundlage. Richtigerweise ist daher im konkreten Fall § 1319a ABGB nicht anwendbar, da der Kläger nicht auf einem „Weg“ im Sinn dieser Bestimmung zu Sturz gekommen ist.
7. Eine allfällige Haftung der Beklagten ist daher auf Grundlage der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten zu beurteilen.
Danach hat jeder, der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffnet oder unterhält, für die Verkehrssicherheit Sorge zu tragen (RS0023355).
Die Frage des konkreten Umfangs der Verkehrssicherungspflichten hängt dabei immer von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, ob einem sorgfältigen Menschen erkennbar war, dass die Gefahr der Verletzung von anderen besteht oder ob bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung dieser Gefahr auch zuzumuten sind (vgl RS0110202; RS0023397; RS0023801). Generell gilt, dass die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichtigen nicht überspannt werden dürfen (RS0023487), sollen sie keine vom Gesetz nicht vorgesehene vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (RS0023950).
Werden Tätigkeiten an eigenverantwortlich handelnde Personen weitergegeben, so treffen die Verkehrssicherungspflichten (nur) diese, während der Übertragende nur mehr für Auswahlverschulden und unter Umständen für Überwachungsverschulden haftet (RS0023938 [T7]).
8. Die Behauptung einer Verletzung von Auswahl- und Überwachungsverpflichtung durch die Beklagte wird in der Revision nicht aufrecht erhalten, darauf ist daher nicht weiter einzugehen.
9. Der Kläger macht allerdings geltend, dass die Beklagte eigene, nicht an die Reinigungsfirma übertragene Verpflichtungen, nämlich ausreichende Maßnahmen zur Verhinderung von Nässebildung, nicht erfüllt hat, was im Wesentlichen daraus abgeleitet wird, dass es wiederholt zu Nässebildung gekommen ist.
10. Dabei verkennt der Kläger, dass von der Beklagten nicht verlangt werden kann, eine Kondensierung oder Nässebildung schlechthin zu verhindern, sondern nur zumutbare Maßnahmen zu setzen, um zu verhindern, dass daraus ein Schaden resultiert.
Dazu hat das Erstgericht festgestellt, dass eine Sicherheit des Bodens bei Ergreifen von Zusatzmaßnahmen, zu denen beispielsweise das Anbringen rutschhemmender Streifen, ein ausreichendes Reinigungsregime und der Einbau einer Fußbodenheizung zählen, zu bejahen ist.
Die Beklagte hat nach Erkennen des Problems der Kondensatbildung einerseits eine Vereinbarung mit der Reinigungsfirma über entsprechende Kontrollen und Reinigungsarbeiten bei Auftreten von Nässe getroffen, andererseits die Funktionsfähigkeit der Fußbodenheizung einer Prüfung unterzogen. Dies stellen grundsätzlich geeignete Sicherungsvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden aufgrund von Nässebildung dar. Die Beklagte hat durch diese Maßnahmen dafür gesorgt, dass auftretende Nässe zwar nicht gänzlich verhindert, aber durch Kontrollen zeitnah entdeckt und durch eine Fußbodenheizung bzw ein Aufwischen entfernt wird. Damit konnte die Beklagte aber davon ausgehen, ausreichende Maßnahmen gesetzt zu haben, einen Unfall zu verhindern. Dass die Fußbodenheizung am Unfalltag nicht funktioniert hat, lässt sich entgegen der Revision den Feststellungen gerade nicht entnehmen.
Ausgehend von den Feststellungen sind diese Maßnahmen auch objektiv als ausreichend anzusehen. Soweit der Kläger meint, dass zusätzliche Maßnahmen möglich gewesen wären, lässt auch die Revision offen, wie ihrer Ansicht nach der Unfall dadurch hätte verhindert werden können. Das Aufstellen von Warnschildern setzt das Wahrnehmen der Gefahr voraus. Hinsichtlich des Auftretens von Nässe bestand aber ohnehin ein engmaschiges Kontrollsystem mit dem Auftrag, gegebenenfalls sofort tätig zu werden und die Nässe zu entfernen. Rutschfeste Streifen in einem großen Areal können nur begrenzt und nur bei bestimmter Annäherungsrichtung einen Unfall verhindern. Das witterungsabhängig flächendeckende Auflegen von Teppichen um auch das Einschleppen von Feuchtigkeit durch Kunden zu verhindern, könnte nicht auf die Unfallstelle beschränkt werden und ist aufgrund der Größe des Areals nicht zumutbar.
Insgesamt ist aufgrund der Feststellungen davon auszugehen, dass die Beklagte zumutbare, angemessene und grundsätzlich auch geeignete Maßnahmen zur Verhinderung eines Unfallgeschehens gesetzt hat. Damit ist ihr aber keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zur Last zu legen.
11. Das Klagebegehren wurde daher von den Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Der Revision des Klägers war daher nicht Folge zu geben.
12. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41, 50 ZPO.
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0090OB00071.19K.0415.000 |
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