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OGH vom 30.10.2003, 8Ob112/03h

OGH vom 30.10.2003, 8Ob112/03h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Florian M*****, vertreten durch Dr. Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B***** GmbH, ***** vertreten durch Simma Bechtold Gunz & Gasser, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Dornbirn, wegen EUR 8.785,10 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 135/03y-19, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom , GZ 4 C 1147/01i-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahingehend abgeändert, dass das Ersturteil wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.697,70 bestimmten Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens (darin enthalten EUR 272,78 USt, EUR 1.061 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte betreibt ein Wettbüro für Pferdewetten, das auschließlich über das Internet zugänglich ist. Zwingende Voraussetzung zur Abgabe einer Wette ist, dass der Kunde ein sogenanntes Konto samt Passwort eröffnet. Bei dieser einmaligen Kontoeröffnung bestätigt der Kunde durch Aktivierung einer gesonderten Bestätigung, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gelesen hat. Ohne diese Bestätigung ist die Kontoeröffnung bzw die Abgabe von Wetten nicht möglich. So verhielt es sich auch beim Kläger, bei dem es sich um einen "Berufswetter" handelt.

Zur Einschränkung des Unternehmensrisikos bzw des Missbrauchs hat die Beklagte - eine kleine Einmanngesellschaft mbH - in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gewinnlimits festgelegt.

In diesen von der Beklagten formulierten Allgemeinen

Geschäftsbedingungen heißt es unter Punkt 8.: "Limits" wie folgt:

Es gilt ein Gewinnlimit je Wette gemäß nachfolgender Tabelle:

...

Deutsche Traber EUR 2.500

...

Wenn der Wettkunde eine Wette platziert, deren Auszahlung die vorstehenden Gewinnlimits überschreitet, haftet der Buchmacher nicht für den entgangenen Gewinn (dem Wettkunden sind die Limits bekannt). Gibt ein Wetter mehrere gleiche Wetten (die Kombination von gleichen Einzel- und Kombinationswetten) ab, deren Gesamtgewinn das oben genannte Limit übersteigt, hat der Buchmacher das Recht, diese Wetten anteilig so zu reduzieren, wie dies zur Einhaltung des Gewinnlimits je Wette erforderlich ist.

...

Darüber hinaus gibt es einen generellen Höchstgewinn pro Rennen als Risikobegrenzung des Buchmachers. Die maximale Auszahlungssumme (Höchstauszahlung) des Buchmachers je Rennen ist die Summe aus dem Gewinnlimit und den gesamten Wetteinsätzen eines Rennens. Übersteigt die Summe der Auszahlungen für getroffene Wetten pro Rennen die vorstehende Höchstauszahlung, so findet eine anteilige Kürzung jedes Auszahlungsbetrages statt, wie dies zur Einhaltung der Höchstauszahlung je Rennen erforderlich ist."

Am buchte der Kläger auf seinem Internetwettkonto vier gleiche Wettscheine á jeweils EUR 350. Entsprechend der Quote wäre dem Kläger ein - rechnerischer - Gewinn im Ausmaß von EUR 17.640 (4-mal EUR 4.410) zugestanden. Die Beklagte gestand dem Kläger lediglich eine Gewinngutschrift von EUR 2.500 zu. Ferner buchte der Kläger auf seinem Internetwettkonto am einen Wettschein über EUR 555 und einen Wettschein über EUR 666. Der in diesem Fall entsprechend der Quote rechnerisch ermittelte Gewinn hätte insgesamt EUR 3.785,10 betragen. Auch hier gestand die Beklagte dem Kläger lediglich eine Gewinngutschrift von EUR 2.500 zu.

Der Kläger begehrt die Zahlung von EUR 8.785,10 sA. Die Berufung der Beklagten auf Punkt 8. der Wettbedingungen erfolge zu Unrecht. Es sei lediglich ein Gewinnlimit "je Wette" von EUR 2.500 in den AGB enthalten. Der Gesamtgewinn sei von dem Limit nicht betroffen. Die Beklagte wendete unter Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein, dass aufgrund der vereinbarten Gewinnlimits auch bei Platzierung mehrerer identer Wetten jeweils nur einmal ein Gewinn von EUR 2.500 ausbezahlt werde.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien von der Beklagten formuliert. Allfällige Unklarheiten müsse die Beklagte daher gegen sich gelten lassen. Allerdings habe die Beklagte in ihren AGB ausreichend deutlich gemacht, dass für den Fall, dass ein Wetter mehrere gleiche Wetten abgibt, deren Gesamtgewinn das Limit von EUR 2.500 übersteigt, der Wetter sich mit dem genannten Gewinnlimit zufrieden geben muss. Bei Internetwetten sei eine Kontrolltätigkeit nur noch im Nachhinein möglich. Es könnten gleichzeitig eine Unzahl von Wettern tätig werden. Es sei einem Buchmacher in einem solchen Fall nicht zumutbar, jede einzelne Wette sogleich zu überprüfen. Der Hinweis in den AGB, wonach ein Wetter selbst für die Einhaltung der Limitbeschränkungen zuständig sei, verstoße nicht gegen die guten Sitten. Der Wetter könne durch einfachen Rechenvorgang überprüfen, ob bei einer erfolgreichen Wette das Gewinnlimit überstiegen werde. Die in den AGB enthaltene weitere Risikobegrenzung gelte nur, wenn zuviele erfolgreiche Wetter bei einer Wette beteiligt seien. Die Beklagte berufe sich im konkreten Fall nicht auf diese zusätzliche Risikobegrenzung, sondern auf die vereinbarten Gewinnlimits. Das Berufungsgericht gab der dagegen vom Kläger erhobenen Berufung Folge und änderte die Entscheidung im klagestattgebenden Sinn ab. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Auslegung der hier in Frage stehenden Wettbestimmungen zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme. Rechtlich ging das Berufungsgericht davon aus, dass die Auslegung der AGB ergebe, dass bei Platzierung mehrerer gleicher Wetten die Beklagte den auszuzahlenden Gewinn (nur) so weit reduzieren könne, wie dies zur Einhaltung des Limits je Wette erforderlich sei. Es sei eindeutig, dass die Beklagte bei Abgabe mehrerer Wetten eine Limitierung nur bis zum Gewinnlimit je Wette vornehmen dürfe. Diese Bestimmung könne niemals so verstanden werden, dass es für die Beklagte egal sei, wieviel gleichartige Wetten der Wetter abschließe. Eine Limitierung auf das Limit einer Wette sei der Beklagten immer zuzubilligen. Dies ergebe sich auch aus dem Einleitungssatz des Punktes 8 der Bedingungen. Diese Auslegung bedeute auch keine Umgehung des "Gewinnlimits". Der Buchmacher habe das Recht, die Wetten anteilig zu reduzieren oder gar nicht anzunehmen. Es stehe ihm nicht das Recht zu, diese Mehrfachwetten zunächst anzunehmen und sich von diesen bei drohender Auszahlungsverpflichtung zu distanzieren. Die dagegen von der Beklagten erhobene ordentliche Revision ist zulässig. Die Revision ist auch berechtigt.

Vorauszuschicken ist, dass der Kläger im Berufungsverfahren die hier wiedergegebenen erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht bestritten hat. Diese Feststellungen sind daher der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.

Rechtliche Beurteilung

Allgemeine Vertragsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen. Die Klauseln sind, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901; SZ 60/42; SZ 71/130). Allfällige unklare Ausdrücke in den vorgelegten Vertragsbedingungen gehen zu Lasten jener Partei, von der die Formulierungen stammen (SZ 60/42; SZ 71/130 uva). Im Zweifel bietet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf (3 Ob 2327/96v; 6 Ob 160/00y ua). Nun spricht bereits der Wortlaut der in Frage stehenden Bedingungen für die Auslegung des Erstgerichtes: Die Passage "Gibt ein Wetter mehrere gleiche Wetten ab, deren Gesamtgewinn das oben genannte Limit übersteigt ..." bezieht sich nach dem Wortlaut eindeutig auf das hier maßgebliche Gewinnlimit von EUR 2.500, wobei der Ausdruck "deren Gesamtgewinn das oben genannte Limit ..." so zu verstehen ist, dass diese Bedingung dann einzugreifen hat, wenn der Gesamtgewinn mehrerer Wetten insgesamt EUR 2.500 übersteigt. Auch die weitere Aussage, dass der Buchmacher in diesem Fall das Recht hat, "diese Wetten anteilig so zu reduzieren", macht nur bei der Auslegung des Erstgerichtes Sinn. Eine "anteilige Reduktion" wäre sinnwidrig, wäre die Bedingung so zu verstehen, dass bei Abgabe mehrerer gleicher Wetten jeweils pro Wette ein Gewinnlimit von EUR 2.500 zu gelten hat. Damit ist aber auch klar, dass der letzte Satzteil dieser Bedingung "wie dies zur Einhaltung des Gewinnlimits je Wette erforderlich ist", nur als Verweis auf das insgesamt geltende Gewinnlimit zu verstehen ist (im konkreten Fall also EUR 2.500), nicht aber so, dass bei mehreren gleichen Wetten jeweils das Gewinnlimit von EUR 2.500 zum Tragen kommt. Diese sprachlich nicht gerade brillante Formulierung wrude von der Beklagten offenkundig deshalb gewählt, weil aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von den Vorinstanzen zwar nicht zur Gänze festgestellt wurden, deren Inhalt aber unstrittig ist, abzuleiten ist, dass je nach Art des Rennens (Galopper, Traber) und je nach Land, in dem das Pferderennen abgehalten wird, verschiedene Gewinnlimits gelten. Daher konnte die Bedingung "... wie dies zur Einhaltung des Gewinnlimits je Wette erforderlich ist", nicht so abgefasst werden, dass anstelle des Ausdruckes "Gewinnlimit je Wette" ein fixer Betrag eingesetzt wird. Diese Auslegung entspricht im Übrigen - gemessen am maßgeblichen Verständnis des Adressatenkreises (Wettpublikum, das Internetwetten abschließt) auch dem objektiv hervorgehenden Zweck der Wettbedingung: Die Beklagte will verhindern, dass ein Wetter zur Umgehung der festgelegten Gewinnlimits mehrere gleiche Wetten platziert. Der einzige Zweck unmittelbar nacheinander platzierter, identer Wetten durch den selben Wetter kann letztlich nur darin liegen, das von der Beklagten festgesetzte Gewinnlimit pro Wette zu umgehen. Der Kläger wäre nämlich nicht gehindert gewesen, im konkreten Fall etwa statt vier Wetten á EUR 350 eine Wette mit einem Einsatz von EUR 1.400 zu tätigen. In diesem Fall wäre unstrittig infolge Anwendung der AGB nur ein Gewinn von EUR 2.500 ausbezahlt worden. Gemessen an diesem Zweck muss der Auslegung des Erstgerichtes der Vorzug gegeben werden. Darüber hinaus spricht dafür vor allem, dass andernfalls die in Frage stehende Bedingung keinerlei Sinn machen würde: Ein Gewinnlimit pro Wette ergibt sich ohnedies bereits aus den AGB. Soll dieses Gewinnlimit jeweils auch für jede von mehreren gleichen Wetten gelten, bedarf es einer diesbezüglichen Regelung nicht.

Die Revisionsbeantwortung hält dieser Auslegung - wie bereits im Berufungsverfahren - entgegen, dass die in den AGB vorgesehene Möglichkeit des Abschlusses mehrerer gleicher Wetten sinnlos wäre, wenn das Gewinnlimit pro Wette auch bei mehreren gleichen Wetten heranzuziehen sei. In diesem Zusammenhang verweist der Kläger auch darauf, dass es nicht angehe, dass die Beklagte zunächst mehrere Wetten akzeptiere, im Falle des Verlustes des Spielers die Einsätze behalte, im Falle des Gewinnes sich allerdings auf das Gewinnlimit pro Wette berufe.

Dem Kläger ist nun zuzugestehen, dass der Abschluss mehrerer identer Wetten durch einen Wetter wenig Sinn macht, wenn sich das pro Wette festgelegte Gewinnlimit insgesamt auch bei Abschluss mehrerer Wetten nicht erhöht. Inwiefern - wie in der Revision hervorgehoben - drei idente Wetten á EUR 20 Einsatz für den Wetter lukrativer sein können als eine Wette mit EUR 60 ist nicht ersichtlich, wenn das Gewinnlimit in beiden Fällen gleich hoch ist. Allerdings spricht dieser Umstand nicht zwingend gegen die Auslegung des Erstgerichtes: So könnte eine gewisse Sinnhaftigkeit der in den AGB erwähnten Möglichkeit des Abschlusses mehrerer gleicher Wetten darin liegen, dass dem Wetter damit die Möglichkeit eingeräumt wird, Wetten "nachzuschießen", wenn sein Glaube an eine Gewinnchance etwa nach Platzierung der ersten Wette steigt. Diese Begründung scheidet allerdings, wie bereits dargelegt, bei zeitlich unmittelbar nacheinander platzierten Wetten aus. Hier darf jedoch nicht übersehen werden, dass sich die Beklagte - wie sich auch aus den erstgerichtlichen Feststellungen ergibt - durch die hier in Frage stehenden Wettbedingungen gerade dagegen absichern wollte, dass ein Wetter durch Platzierung mehrerer gleicher Wetten die Gewinnlimits umgeht. Diese Umgehung könnte die Beklagte dadurch verhindern, dass sie generell die Möglichkeit, dass ein Wetter mehrere gleiche Wetten abgibt, in ihren Bedingungen ausschließt. Dass sich die Beklagte nicht für diesen Weg, sondern dafür entschieden hat, auch bei Abschluss mehrerer gleicher Wetten die Geltung des Gewinnlimits pro Wette für den allfälligen Gesamtgewinn zu vereinbaren, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. Das Argument des Berufungsgerichtes, dem Buchmacher stehe nicht das Recht zu, Mehrfachwetten zunächst anzunehmen und sich von diesen bei drohender Auszahlungsverpflichtung zu distanzieren, stellt in Wahrheit lediglich eine Scheinbegründung dar: Hätte nämlich die Beklagte im konkreten Fall den Abschluss einer Wette durch den Kläger mit einem Einsatz von EUR 1.400 akzeptiert (wogegen mangels Festlegung eines Höchsteinsatzes in den AGB nichts gesprochen hätte), so wäre die Situation mit jener des Abschlusses von vier gleichen Wetten á EUR 350 völlig vergleichbar: Gewinnt der Wetter in diesem Fall, erhält er in beiden Fällen als Gewinn nur EUR 2.500. Verliert er, kassiert der Buchmacher ebenfalls in beiden Konstellationen EUR

1.400 an Einsatz. Im konkreten Fall kann auch nicht mit der Unüberschaubarkeit der Wettbedingungen für das Wettpublikum argumentiert werden: Pferdewettpublikum, das Internetwetten abschließt, im Allgemeinen und der Kläger als "Berufswetter" im Besonderen, die das Gewinnlimit pro Wette aufgrund der AGB der Beklagten kennen, können ihre Einsätze, egal ob sie sie in einer Wette oder mehreren gleichen Wetten platzieren, im Hinblick auf dieses ihnen bekannte Gewinnlimit wählen. Es liegt in der Natur von Pferdewetten, dass den Spieler dabei das Risiko, wegen eines bestehenden Gewinnlimits nicht die volle Quote ausgezahlt zu erhalten, trifft. Es gehört in diesen Fällen zur Natur der Wette, dass der Spieler auch dieses Risiko abschätzen und seine Einsätze danach anpassen muss. Dass die Vereinbarung eines Gewinnlimits pro Wette per se sittenwidrig wäre, behauptete der Kläger nicht. Auf den erstmals im Berufungsverfahren vom Kläger erhobenen Einwand, die Beklagte habe sich auch an das "Gewinnlimit" pro Wette von EUR

2.500 nicht gehalten, weil sie die Einsätze des Klägers nicht zusätzlich ausbezahlt habe, kann wegen des im Rechtsmittelverfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht eingegangen werden. Auf einen Unterschied zwischen "Gewinnlimit" und "Auszahlungslimit" hat sich der Kläger in erster Instanz nicht berufen.

Der Revision war daher Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes wieder herzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.