OGH vom 29.01.2008, 11Os130/07p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieltschnig als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann H***** wegen der Finanzvergehen der teilweise vollendeten, teilweise versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom , GZ 36 Hv 44/07a-55, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Holzleithner, der Vertreterin des Finanzamts Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde I. Instanz, Hofrätin Dr. Windbichler, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Ramsauer zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird Folge gegeben, die Geldstrafe auf 50.000 (fünfzigtausend) Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit auf 3 (drei) Monate herabgesetzt. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann H***** „des" Finanzvergehens der teilweise vollendeten, teilweise versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt.
Danach hat er im Bereich des Finanzamts Salzburg-Land als Einzelunternehmer vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
1.) durch Abgabe unrichtiger Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1990 und 1991 sowie unrichtiger Vermögensteuererklärungen zum und , und zwar durch Geltendmachung nicht zustehender Betriebsausgaben (Scheinfakturen) Einkommensteuer von 1,263.838 S 1990: 517.204 S 1991: 746.634 S), Gewerbesteuer von 375.133 S 1990: 158.784 S 1991: 216.349 S) und Vermögensteuer von 8.150 S (zum : 7.580 S, zum : 930 S), sohin insgesamt 1,647.881 S = 119.757,05 Euro verkürzt;
2.) durch Abgabe unrichtiger Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen für 1992 infolge Geltendmachung nicht zustehender Betriebsausgaben (Scheinfakturen) Einkommensteuer von 524.700 S und Gewerbesteuer von
150.828 S, insgesamt 675.528 S = 49.092,89 Euro zu verkürzen versucht.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte stützt seine Nichtigkeitsbeschwerde dagegen auf die Z 5, 5a, „9a" und „9b" des § 281 Abs 1 StPO.
Zur zunächst behaupteten Unvollständigkeit der Gründe (Z 5 zweiter Fall) ist grundsätzlich zu bemerken, dass kein Begründungsmangel im Sinne der Z 5 vorliegt, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen und überhaupt alle Verfahrensergebnisse in extenso erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen oder sich nicht mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzt. Es genügt vielmehr, wenn im Urteil in gedrängter Form (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) die entscheidenden Tatsachen bezeichnet werden und schlüssig begründet wird, warum die Tatrichter von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt sind, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (Fabrizy StPO9 § 281 Rz 43). Daher müssen Einwendungen, die sich nicht auf entscheidende Tatsachen beziehen (somit für die Schuldfrage oder eine Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz maßgebend sind) oder solche, die nur auf einzelne, isoliert betrachtete Gesichtspunkte abstellen, und die Beweisergebnisse nicht in ihrer Gesamtheit berücksichtigen, erfolglos bleiben (RIS-Justiz RS0119370; 11 Os 62/07p).
Wenn die Beschwerde daher - kontextentkleidete Details zu angeblich vom Beschwerdeführer zu honorierenden Leistungen (Software) aus den Aussagen zitierend - behauptet, das Erstgericht sei nicht bzw nicht ausführlich genug auf die Angaben der Zeugen Jürgen E***** und Michael N***** sowie auf die Verantwortung des Angeklagten eingegangen, wird ein Begründungsmangel im Sinne einer Urteilsnichtigkeit nicht aufgezeigt. Denn das Schöffengericht hat sich mit den Depositionen der genannten Personen - mit dem Ergebnis der Verwerfung der daraus ableitbaren reellen Geschäftsgebarung - auseinandergesetzt (US 9 ff) und war nicht gehalten, die im Rechtsmittel angesprochenen Aussagenteile gesondert zu erörtern. Die das Fehlen einer Begründung jener Feststellung, wonach sich die wahre Geschäftstätigkeit zwischen dem Angeklagten und Jürgen E***** auf die Zurverfügungstellung von Scheinrechnungen - mit welchen der Angeklagte einen Betriebsaufwand vortäuschen und Steuern hinterziehen konnte - beschränkte, monierende Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ignoriert die umfänglichen Ausführungen der Tatrichter dazu (US 4 f, US 6 f und insbesondere US 10 ff), worin eine Vielzahl den Angeklagten in diesem Sinn belastende Verfahrensresultate aufgezählt sind, sowie die dazu angestellten beweiswürdigenden Erwägungen, die frei von Verstößen gegen Logik und Empirie sind (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444 ff).
Auch mit der - gleichfalls fehlende bzw offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) behauptenden - Ausführung, dem Urteil sei nicht zu entnehmen, „warum das Erstgericht die Legung von Scheinrechnungen auch bezüglich solcher Fakturen annimmt, hinsichtlich derer das Sparbuch keinen korrespondierenden Zahlungseingang ausweist", zeigt der Beschwerdeführer ein formelles Begründungsdefizit nicht auf. Denn die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages haben die Tatrichter mit Bezugnahme auf die schriftlich vorgelegten Ermittlungsergebnisse der Finanzbehörden (ON 15, 33) und die zeugenschaftlichen Angaben des Betriebsprüfers Ewald S***** (S 443/II) ohne Verstoß gegen das Willkürverbot begründet (US 12). Die - sowohl im Rahmen der Mängel- (Z 5) als auch der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vorgetragenen - Einwände, es würden „keine Feststellungen dazu, von wem die in Rede stehenden Datensätze stammen", vorliegen, und habe sich das Erstgericht „auch nicht mit der Frage der Eigentümerschaft/Inhaberschaft der Rechte an den hier in Rede stehenden Daten" auseinandergesetzt, sprechen keine entscheidende Tatsache an. Denn von Bedeutung ist allein der Umstand, dass infolge Abgabe inhaltlich unrichtiger Erklärungen (Geltendmachung nicht zustehender Betriebsausgaben mittels Scheinfakturen) die Einkommen-, Gewerbe- und Vermögensteuer verkürzt wurde bzw werden sollte. Im Widerspruch zueinander stehende Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen vermögen Nichtigkeit im Sinne der Z 5 dritter Fall zu begründen (vgl WK-StPO § 281 Rz 437), nicht jedoch, wenn eine Gesamtschau der Urteilsgründe eine als Widerspruch gerügte Divergenz aufklären kann (WK-StPO § 281 Rz 440). So gesehen besteht zwischen der - noch dazu unter Anführungszeichen gesetzten - Formulierung auf US 5, wonach „die Firma J***** die Übergabe von Daten für Musterkalkulationen auf der Basis von Standardleistungsbeschreibungen samt gegliederten Stammdaten für den Straßenbau an Johann H***** in Diskettenform vorgenommen hat", wobei Letzterer das Produkt auf eigenes Risiko mit Modifikationen und nach eigenen Marketingüberlegungen seinen Kunden anbieten sollte, und der nachfolgenden, den vorgenannten Ausspruch aufklärenden Konstatierung, dass sich die wahre Geschäftstätigkeit zwischen Jürgen E***** bzw der ihm zuzurechnenden Gesellschaft und dem Angeklagten in der Zurverfügungstellung von Scheinrechnungen, mit denen der Angeklagte durch Vortäuschung von Betriebsaufwand Steuern hinterziehen konnte, erschöpfte (US 6 f, 9 f), kein aus Z 5 dritter Fall beachtlicher Widerspruch.
Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) liegt vor, wenn nicht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung erfolgte (WK-StPO § 281 Rz 419). Eine solche Undeutlichkeit wird mit dem Vorbringen, es sei nicht nachvollziehbar, was das Erstgericht mit dem Ausdruck „ein dem Angeklagten zuzurechnendes anonymes Sparbuch" meint, nicht aufgezeigt. Wer „Eigentümer bzw Inhaber des Sparbuches" war, kann als faktisch und rechtlich irrelevant dahinstehen.
Ziel der Tatsachenrüge (Z 5a) ist es, an Hand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Feststellung entscheidender Tatsachen aufzuzeigen (WK-StPO § 281 Rz 487). Mit dem Hinweis auf seine Einlassung, wonach er nicht „Eigentümer/Inhaber der Rechte an den Daten" war, sowie mit hypothetischer („ .... könnten genauso so gut ....") Kritik an der erstrichterlichen Beweiswürdigung vermag der Beschwerdeführer auf Aktenbasis keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Der geltend gemachte formelle Nichtigkeitsgrund greift seinem Wesen nach nämlich erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen (13 Os 43/03, 12 Os 38/04), nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt der Mehrzahl von Richtern erster Instanz vorbehalten, die unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheiden. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583; 11 Os 52/05i, 12 Os 94/0a uva). In der (weiteren) Rechtsrüge (Z 9 lit a) wird entgegen dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) Nichtigkeit bewirkender Umstände nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet, sondern bloß begründungslos - und damit nicht erwiderungsfähig - behauptet, dass ausgehend vom festgestellten Sachverhalt die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes verfehlt sei.
Unzutreffend ist schließlich der - bereits im Einspruch ON 45 gegen die Anklageschrift ON 44 (wortident) erhobene und vom Oberlandesgericht Linz in seiner Entscheidung vom (ON 48) im Ergebnis einer zutreffenden Lösung zugeführte - Einwand des Angeklagten, dass die ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen bereits verjährt seien, weil es „nach der im Zeitpunkt der angeblichen Taten geltenden Rechtslage" im Finanzstrafgesetz eine absolute Verfolgungsverjährung für den gerichtlichen Strafbereich von 15 Jahren gegeben habe; da die Taten mehr als 15 Jahre zurückliegen, sei deren Strafbarkeit sohin verjährt.
Denn die Frage der Verjährung ist nach einhelliger Judikatur des Obersten Gerichtshofs (zuletzt 11 Os 36/04, 13 Os 99/05s) sowie - zu der § 4 Abs 2 FinStrG entsprechenden Bestimmung des § 1 Abs 2 VStG - des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 9382) und des Verwaltungsgerichtshofes (JBl 1988, 738 [verst Sen]) auf der Basis des im Entscheidungszeitpunkt geltenden Gesetzes zu beantworten, nach einer früheren Rechtslage hingegen nur dann, wenn unter deren Geltung die Verjährung bereits eingetreten war, der Täter also bereits unter dem früheren Recht straflos wurde (RIS-Justiz RS0116876, RS0114587, RS0072368). Die Differenzierung ergibt sich aus der Rechtsnatur der Verjährung, die nach hM einen Strafaufhebungsgrund darstellt (eingehend E. Fuchs in WK² Vorbem zu §§ 57 - 60 [2007] Rz 1 ff sowie § 57 [2007] Rz 9), was bedeutet, dass die zunächst gegebene Strafbarkeit einer Tat zu einem darauf folgenden Zeitpunkt (durch Fristablauf) beseitigt wird. Verjährungsbestimmungen entfalten somit nicht schon zur Tatzeit, sondern wesensgemäß erst mit Ablauf der Verjährungsfrist strafbefreiende Wirkung. Demgemäß sind sie - als potentiell den Entfall der Strafbarkeit bewirkende Normen (vgl 13 Os 25/03) - zwar in den Günstigkeitsvergleich einzubeziehen, vermögen die zu prüfende Rechtslage aber nur dann zu Gunsten des Täters zu beeinflussen, wenn das die Strafaufhebung aktualisierende Fristende auf einen Zeitpunkt fällt, zu dem die jeweilige Verjährungsnorm noch in Geltung ist - das übergehen die dagegen auftretenden Autoren, namentlich Durl, RZ 2005, 242 und 270 [276 f]), deren Meinung der Oberste Gerichtshof sohin nicht nähertreten kann.
§ 31 Abs 5 FinStrG sieht nunmehr eine absolute Verjährung lediglich bei Finanzvergehen vor, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist. Diese Regelung gilt seit dem (Art XI AbgÄG 1998, BGBl I 1999/28; in der früheren Fassung bestimmte § 31 Abs 5 FinStrG hingegen, dass die Strafbarkeit von Finanzvergehen, für deren Verfolgung das Gericht zuständig ist, jedenfalls erlischt, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist 15 Jahre verstrichen sind). An diesem Tag war die Strafbarkeit des Angeklagten wegen der verfahrensgegenständlichen, ab 1990 vorgenommenen Abgabenverkürzungen indes noch nicht verjährt.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann H***** war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Johann H***** nach § 33 Abs 5 FinStrG eine Geldstrafe von 80.000 (achtzigtausend) Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 (fünf) Monaten. Dabei wertete es als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, die Schadensgutmachung durch Bezahlung der Abgabenschuld, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, die unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens und das zwischenzeitig lange Wohlverhalten des Angeklagten, als erschwerend die Tatwiederholung. Gemäß § 26 Abs 1 FinStrG iVm § 43a Abs 1 StGB wurde ein Teil der Geldstrafe von 40.000 Euro unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Die Berufung des Angeklagten strebt eine Herabsetzung der Unrechtsfolge und deren gänzliche bedingte Nachsicht an. Zutreffend bezeichnete der Angeklagte im Gerichtstag das gegen ihn seit 1993 geführte Verfahren (vgl ON 4 der Hv-Akten) als unverhältnismäßig lang (§ 34 Abs 2 StGB). Diesem Umstand hat das Erstgericht nicht ausreichend Rechnung getragen. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlasst, eine entsprechende Reduktion der sonst dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten sowie präventiven Erwägungen angepassten Sanktion von 80.000 Euro vorzunehmen (vgl die Urteile des EGMR in den Fällen Dzelili, Beschwerde Nr. 65.745/01, und Donner, Beschwerde Nr. 32.407/04). Für die erlittene Verletzung im Grundrecht des Art 6 Abs 1 MRK wurde die Geldstrafe um 30.000 Euro und korrespondierend die Ersatzfreiheitsstrafe um zwei Monate ermäßigt.
Im Hinblick auf die vollständige Bezahlung der Abgabenschuld lässt es sich unter Bedacht auf den sehr langen bisher ordentlichen Lebenswandel (der Angeklagte ist 1935 geboren) selbst bei gebührender Beachtung der Notwendigkeit der Abschreckung potentieller Täter und der Bestärkung der Rechtstreue der Steuerpflichtigen im Sinne einer umfassenden Abgabengerechtigkeit auch generalpräventiv vertreten, die gesamte Unrechtsfolge bedingt nachzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.