OGH vom 13.07.2000, 8ObA148/00y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Dr. Vera Moczarski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Kunz u.a., Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Harald L*****, vertreten durch Dr. Martin Prokopp und Mag. Andrea Willmitzer, Rechtsanwälte in Baden, wegen S 207.000 s.A. über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Ra 267/99d-41, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte wurde von den Vorinstanzen zur Rückzahlung eines ihm nicht zustehenden Geldbetrages an die klagende GmbH verhalten, den er sich als deren Geschäftsführer weisungswidrig als noch offene Entgelt- und Provisionsansprüche selbst angewiesen hatte, obwohl er zu solchen Anweisungen der Zustimmung des Dr. L*****, des Bevollmächtigten der Alleingesellschafterin der GmbH, bedurft hätte.
Als erhebliche Rechtsfrage macht der Beklagte ausschließlich geltend, dass er nicht weisungswidrig gehandelt habe, weil die Weisung unzulässig gewesen wäre. Für Weisungen an die Geschäftsführer einer GmbH sei ein Gesellschafterbeschluss notwendig. Einzelnen Gesellschaftern komme nach dem GmbHG kein Weisungsrecht zu. Alleiniger Gesellschafter der GmbH, sei eine AG gewesen. Dr. L***** sei Vorstandsmitglied dieser AG und nur gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einen Gesamtprokuristen vertretungsbefugt gewesen. Eine Weisung an ihn hätte nur dann rechtliche Wirkung gehabt, wenn ihr ein Generalversammlungsbeschluss der AG zugrunde gelegen wäre, was nicht der Fall gewesen sei.
Mit diesen Ausführungen zeigt der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage auf, die vom Berufungsgericht unrichtig gelöst worden wäre, sondern nur seine Unkenntnis des Gesellschaftsrechts.
Es ist zwar richtig, dass Geschäftsführern einer GmbH nur durch Gesellschafterbeschluss bindende Weisungen erteilt werden können (SZ 49/163; RdW 1991, 76) und einer allein hiezu nicht befugt ist (SZ 49/163; 50/140); der Alleingesellschafter bedarf hiezu aber keines formellen Gesellschafterbeschlusses. Nach den unbestrittenen Feststellungen war das Vorstandsmitglied der Alleingesellschafterin der GmbH Dr. L***** "Bevollmächtigter dieser AG für die Aushandlung der Dienst-/Werkverträge mit den Geschäftsführern der Tochterfirmen und hatte die Dienstaufsicht samt Weisungsrecht." Dr. L***** war daher auf Grund der Geschäftsverteilung im Vorstand der AG als zuständigem Ressortleiter die Weisungsbefugnis übertragen; mit der festgestellten Bevollmächtigung durch die übrigen Vorstandsmitglieder für derartige Geschäfte konnte er auch im Außenverhältnis das der AG als Alleingesellschafterin der GmbH zustehende Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern der Tochtergesellschaften wahrnehmen.
Völlig verfehlt ist die Ansicht des Beklagten, eine Weisungserteilung an ihn hätte eines General-(richtig: Haupt-)versammlungsbeschlusses der AG bedurft; sie verkennt, dass dem Vorstand einer AG die alleinige Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zukommt und der Hauptversammlung keine diesbezüglichen Rechte zustehen (§§ 70 f, 103 Abs 2 AktG).