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VfGH vom 26.01.2006, b200/04

VfGH vom 26.01.2006, b200/04

Sammlungsnummer

17747

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung eines Löschungs- und Auskunftsbegehrens hinsichtlich bei einem Gendarmerieposten in einer Kartei geführter personenbezogener Daten; Verkennung der Rechtslage im entscheidungswesentlichen Punkt der Frage der inneren Organisation der Behörde; Bezirkshauptmannschaft und nicht Landesgendarmeriekommando als Auftraggeberin der Datenanwendung im Sinne des Datenschutzgesetzes anzusehen und daher zutreffender Adressat des Löschungs- und Auskunftsbegehrens

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt 1.a) des angefochtenen Bescheids im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Gegen den Beschwerdeführer wurde seitens des Gendarmeriepostens Brunn am Gebirge im Februar 2001 Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien wegen Verdachts nach § 209 StGB erstattet.

Mit Ablauf des ist § 209 StGB außer Kraft getreten und der Beschwerdeführer beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling die Löschung sämtlicher zu seiner Person im Zusammenhang mit § 209 StGB verarbeiteten Daten. Von dieser Löschung sollten die Empfänger dieser Daten und auch der Beschwerdeführer selbst verständigt werden.

Die Bezirkshauptmannschaft Mödling teilte dem Beschwerdeführer im Februar 2003 mit, dass in ihrem Auftrag hinsichtlich seiner Person keine automationsunterstützt oder konventionell verarbeiteten Daten gespeichert worden seien.

1.2.1. In seiner Beschwerde vom an die Datenschutzkommission beantragte der Beschwerdeführer:

"1. a. die Gesetzmäßig[keit] der Auskünfte vom ... zu überprüfen,


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b.
festzustellen, dass der Bf durch die Auskunft [der BH Mödling ...] und die Verweigerung der Löschung in seinem Recht auf Löschung der ... näher bezeichneten Daten verletzt worden ist und


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c.
der [BH Mödling ...] mit Bescheid die Löschung dieser Daten aufzutragen,

2. über diese Anträge bescheidmäßig abzusprechen."

1.2.2. Mit dem hier relevanten Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides der Datenschutzkommission wird die Beschwerde gegen die Bezirkshauptmannschaft Mödling

"1.a) hinsichtlich der Behauptung der Verletzung in

seinem Recht auf Löschung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl I Nr. 136/2001 (DSG 2000) verarbeiteter Daten nach § 1 Abs 3 DSG 2000 durch Nichtvernichtung der beim Gendarmerieposten Brunn am Gebirge geführten, seine Person betreffenden Indexkarteikarte gemäß § 31 Abs 2 iVm § 27 Abs 3 DSG 2000 als

unbegründet abgewiesen.

b) hinsichtlich der Behauptung der Verletzung in seinem Recht auf Löschung entgegen den Bestimmungen des DSG 2000 verarbeiteter Daten nach § 1 Abs 3 DSG 2000 durch Nichtvernichtung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten aus dem elektronischen kriminalpolizeilichen Informationssystem (EKIS) gemäß § 31 Abs 2 iVm § 27 Abs 3 DSG 2000 als unbegründet abgewiesen."

Die Datenschutzkommission begründet diese Abweisung wie folgt:

"ad Spruchpunkt 1a:

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 3 Zif. 2 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell - d.h. ohne Automationsunterstützung - geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

Gemäß § 4 Z 6 DSG 2000 ist eine Datei eine strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind.

§ 58 DSG 2000 bestimmt, dass manuelle Dateien für Zwecke solcher Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Bundessache ist, als Datenanwendungen im Sinne von § 4 Z 7 DSG 2000 gelten.

§ 27 DSG 2000 enthält einfachgesetzliche Bestimmungen über das Richtigstellungs- und Löschungsrecht. § 27 Abs 1 Z 2 zufolge hat jeder Auftraggeber unrichtige oder entgegen den Bestimmungen des DSG 2000 verarbeitete Daten richtig zu stellen oder zu löschen, sobald der Betroffene dies mit begründetem Antrag begehrt. Die Unvollständigkeit von aufgezeichneten Daten bewirkt dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt (§27 Abs 1, dritter Satz, DSG 2000). Das Recht auf Richtigstellung oder Löschung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zulässt. Die erforderlichen Richtigstellungen sind diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken (§27 Abs 3 DSG 2000).

Gemäß § 8 Abs 4 DSG 2000 verstößt die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht (Z. 1) oder die Verwendung derartiger Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer dem Auftraggeber gesetzlich übertragenen Aufgabe ist (Z. 2) oder sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen gewährleistet.

§ 13 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 98/2001 (SPG), bestimmt, dass der Bundesminister für Inneres die formale Behandlung der von den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie zu besorgenden Geschäfte jeweils in einer einheitlichen Kanzleiordnung (in der Folge kurz: KanzlO-BG) festzulegen hat.

§ 10 Abs 2 SPG bestimmt, dass für Angelegenheiten des inneren Dienstes der Bundesgendarmerie, soweit Daten automationsunterstützt verarbeitet werden, die Landes- und Bezirksgendarmeriekommanden als datenschutzrechtliche Auftraggeber zu gelten haben.

Die gegenständliche Indexkartei weist alle Merkmale einer manuellen Datei im Sinne von § 4 Z 6 iVm § 58 DSG 2000 auf, auf die daher das für Datenanwendungen geltende Recht anzuwenden ist. Die Datensammlung bei Namensakten ist nach dem Suchbegriff 'Anfangsbuchstabe des Familiennamens' geordnet und weist eine durch die KanzlO-BG vorgegebene innere Struktur in der Form auf, dass innerhalb der Karteikarte Familien- und Vorname, allenfalls Geburtsdatum und Anschrift sowie alle Geschäftszahlen mit Betreffangabe aufgelistet sind, die sich auf ein und denselben Betroffenen beziehen.

Aus der Schlussfolgerung, dass es sich bei der Indexkartei einer Gendarmeriedienststelle um eine (manuelle) Datei iSd § 4 Z 6 DSG 2000 handelt, ergibt sich, dass die in dieser Datei manuell verarbeiteten Daten grundsätzlich dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung unterliegen. Allerdings ist die Indexkartei eine Datenanwendung für die in §§10 Abs 2 und 13 SPG umschriebenen Zwecke, nämlich den inneren Dienst der Gendarmerie und die Kanzleiführung. Insbesondere dient sie dazu, (Papier)Akten, die sich auf einen bestimmten Betroffenen beziehen, bei Bedarf schnell wieder finden zu können, hat also den Zweck, die stattgefundenen Aktenvorgänge zu dokumentieren.

So stellt die Indexkartei eine rein kanzleitechnische Angelegenheit dar, welche lediglich die leichtere Auffindung von Geschäftsstücken ermöglichen soll. Sie ist daher im Sinne von §§10 und 13 SPG dem so genannten 'inneren Dienst' der Gendarmerie zuzurechnen, für den die hierarchische Weisungs- und Zuständigkeitskette der Sicherheitsverwaltung gemäß §§4 und 6ff SPG nicht gilt. Vielmehr gilt die organisatorische Zuständigkeit gemäß § 10 SPG, die eine grundsätzliche Zuständigkeit des Landesgendarmeriekommandos vorsieht, wobei § 10 Abs 2 SPG für Angelegenheiten des inneren Dienstes ausdrücklich die Bezirks- und Landesgendarmeriekommanden als datenschutzrechtliche Auftraggeber festlegt. Zum inneren Dienst gehören nach allgemeinem Begriffsverständnis (vgl. auch die 'Exekutivdienstrichtlinien', Erlass des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 2102/10-II/5/93, zitiert nach VwGH-Erkenntnis vom , Zl. 99/12/0277) u.a. die Besorgung von Angelegenheiten der Organisation und des Dienstbetriebes, wozu insbesondere auch die Kanzleiführung einschließlich der Erledigung von Geschäftsstücken in der vom Bundesministerium für Inneres vorgegebenen Form zählt. Da die Indexkartei somit für einen Zweck des inneren Dienstes der Bundesgendarmerie - nämlich die Kanzleiorganisation - angelegt wurde, kann gemäß § 10 Abs 2 SPG nur das Landes- oder das Bezirksgendarmeriekommando datenschutzrechtlicher Auftraggeber sein (vgl. die Entscheidung der Datenschutzkommission vom , GZ K120.754/006-DSK/2003).

Da die nach § 27 DSG 2000 geregelten Verpflichtungen auf Richtigstellung oder Löschung nur den Auftraggeber treffen, die BH Mödling aber als solcher - wie dargelegt - nicht angesehen werden kann, war wie im Spruchpunkt la zu entscheiden.

ad Spruchpunkt 1b:

Wie oben aufgezeigt, hat jedermann das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

Denknotwendige Voraussetzung für die Durchsetzung eines Löschungsanspruches ist jedoch die Tatsache, dass Daten vorhanden sind, welche gelöscht oder berichtigt werden könnten.

Die übereinstimmenden Vorbringen der Bezirkshauptmannschaft Mödling und der Bundespolizeidirektion Wien gehen jedoch dahin, dass keine Daten des Beschwerdeführers automationsunterstützt verarbeitet werden. Die Bundespolizeidirektion Wien legte zum Beweis ihrer Ausführungen auch einen KPA-Ausdruck in Bezug auf den Beschwerdeführer vor, welcher zeigte, dass keine Vormerkungen aufscheinen.

Der Beschwerdeführer hingegen konnte abgesehen von seinem Hinweis auf das gegen ihn durchgeführte Strafverfahren das Vorhandensein ihn betreffender personenbezogener Daten, welche automationsunterstützt verarbeitet würden, wie insbesondere im Zentralen Informationssystem nach § 57 SPG, nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.

Aus diesem Grund war die Beschwerde auch in diesem Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen."

1.3.1. In der auf Art 144 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird der Bescheid der belangten Behörde "lediglich in seinem Spruchpunkt 1.a. bekämpft (Abweisung hinsichtlich Indexkarteiblätter, Protokollbucheintragungen, Kopienakte)". Es wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte ua. "auf Auskunft verarbeiteter personenbezogener Daten (§1 Abs 3 Z 1 DSG 2000)", auf Achtung des Privatlebens (Art8 EMRK) und "auf den gesetzlichen Richter (Art83 Abs 2 B-VG)" geltend gemacht.

1.3.2. In der Beschwerde wird unter "Beschwerdepunkte" ausgeführt:

"Recht auf Auskunft und Löschung (§1 Abs 3 DSG 2000; Art 8

EMRK)

(a) Indexkarteiblätter (Steckkarten) [&] Protokollbucheintragungen

Die [belangte Behörde] bB weist die Anträge des Bf mit der Begründung ab, dass die BH Mödling nicht Auftraggeber der in den Indexkarteiblättern (Steckkarten) verarbeiteten personenbezogenen Daten (wohl auch der ebenfalls in Beschwerde gezogenen Protokollbucheintragungen, hinsichtlich derer die Beschwerde des Bf implizit ebenfalls, im Sprachpunkt la, abgewiesen wurde) sei. Vielmehr sei gem. § 10 Abs 2 SPG 'das Landes- oder das Bezirksgendarmeriekommando datenschutzrechtlicher Auftraggeber' ... . Dies folge daraus, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf Indexkarteiblättern (Steckkarten) dem 'inneren Dienst' der Gendarmerie zuzurechnen sei.

Dies ist unrichtig.

Was zum 'inneren Dienst' zählt, ist im Detail unklar (Hauer-Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz2, 2001, § 10 B.2.). Das Gesetz schweigt sich darüber aus, was zum inneren Dienst gehört (§2 Abs 3 GendG 1918, § 10 Abs 2 SPG).

Auch wenn die Kanzleiführung, einschließlich der formellen Erledigung der Geschäftsstücke wohl dem inneren Dienst zukommen mag, so kann in der Entscheidung, welche inhaltlichen (personenbezogenen) Daten im Einzelfall konkret in ein Indexkarteiblatt (Steckkarte) aufzunehmen sind und welche nicht sowie welche allenfalls wieder zu löschen sind, keineswegs als formelle Erledigung, als bloße 'gendarmerieinterne Angelegenheit' (vgl. zu dieser Bezeichnung des 'inneren Dienstes' VfSlg. 4692/1964; , V13/64, VfSlg. 4733/1964; bis V258/91, V262/91, VfSlg. 13.021/1992; in Hauer-Keplinger, aaO, § 10 C.2., C.3., C.6) angesehen werden.

Auch der beispielhaften Aufzählung von Angelegenheiten des inneren Dienstes in § 1 BGK-VO (der eben nicht auf Gesetzesebene steht) ist unschwer zu entnehmen, dass mit inneren Angelegenheiten nicht solche inhaltlichen Entscheidungen über personenbezogene Daten rechtsunterworfener Verdächtiger, die nicht Angehörige der Gendarmerie sind, gemeint sein können, betreffen die dort aufgezählten Tätigkeiten doch tatsächlich eminent 'innere Angelegenheiten'.

Bei der Anlegung des individuellen Indexkarteiblattes (Steckkarte) durch Ausfüllen mit personenbezogenen Daten eines Verdächtigen (samt Delikt) ist zutiefst meritorisches Handeln im Dienste der Strafjustiz (allenfalls auch der Sicherheitspolizei) niemals bloß eine gendarmerieinterne Angelegenheit [...]. Die Entscheidung für Indexkarteiblätter (Steckkarten) oder ein anderes Organisationssystem, die Auswahl von Farbe, Material, Menge und Aufbewahrungsort der Karten wird ebenso zum inneren Dienst gehören wie die Auswahl der Farbstifte, mit denen die Karten ausgefüllt werden, und tatsächlich 'gendarmerieinterne Angelegenheit' sein; das Versehen der Karten mit personenbezogenen Daten konkreter Verdächtiger (samt Delikten) aber gehört zur kriminalpolizeilichen oder sicherheitspolizeilichen Arbeit, was schon der normale Wortsinn der Wendungen 'innerer Dienst' und 'gendarmerieinterne Angelegenheit' erkennen lässt.

Die Rechtsansicht der bB hätte auch die merkwürdig[.] anmutende (ja geradezu absurde) Konsequenz, dass die Erhebungsakten einen anderen datenschutzrechtlichen Auftraggeber hätten als die Indexkarteiblätter (Steckkarten), die zu ihrer Auffindung dienen. Dabei bilden die Indexkarteiblätter (Steckkarten) mit den Erhebungsakten doch eine Einheit, eine Datei. Das eine ist ohne das andere unvollständig und nutzlos. Dafür, diese Einheit, ausgerechnet im Bereich des Datenschutzes, zu zerreißen gibt es keinerlei Grund und keine Grundlage im Gesetz. Insb. kann ein[.] solch absurdes Wirrwarr an Zuständigkeiten (Erhebungsakten: Bezirkshauptmannschaft; Steckkarten: Gendarmeriekommanden) gewollt zu haben, dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, schon gar nicht mit den Wendungen 'innerer Dienst' und 'gendarmerieinterne Angelegenheit'. Die personenbezogenen Daten auf Indexkarteiblättern (Steckkarten) gehören ebenso wenig zum 'inneren Dienst', sind ebenso wenig 'gendarmerieinterne Angelegenheit' und von den Erhebungsakten zu trennen wie der Briefumschlag einer vom Gendarmerieposten versendeten Ladung von seinem Inhalt zu trennen und dem 'inneren Dienst' zuzurechnen ist (mit der Konsequenz, dass Vermerke auf dem Umschlag dem Gendarmeriekommando und Vermerke auf dem darin befindlichen Schreiben der Bezirkshauptmannschaft zuzurechnen sind ...).

Richtigerweise ist also die Bezirkshauptmannschaft Mödling zur Auskunft der auf den Indexkarteiblättern (Steckkarten) (und im Protokollbuch) verarbeiteten Daten und zu deren Richtigstellung und Löschung zuständig (Auftraggeber), woraus folgt, dass die bB die Anträge nicht in Verneinung dieser Zuständigkeit[.] als unbegründet abweisen hätte dürfen, sondern die gerügten Verletzungen der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Auskunft, Löschung und Richtigstellung inhaltlich zu prüfen (und festzustellen) gehabt hätte. Dadurch dass sie dies nicht getan hat und den Bf auf die Antragstellung an die dafür unzuständigen Gendarmeriekommanden verwiesen hat, hat sie selbst diese Rechte verletzt.

(b) Kopienakte (Erhebungsakte)

Der Bf hatte auch die Nichtbeauskunftung bzw. Verweigerung der Löschung der Kopienakte (Erhebungsakte) vor der bB in Beschwerde gezogen und seinen Anspruch auf Löschung ausführlich begründet. Die Beschwerde des Bf wurde als Ganzes abgewiesen, wie dem Spruch des bekämpften Bescheides zweifellos zu entnehmen ist. Es ist nicht zu erkennen, dass die bB nur einen Teil der Beschwerde erledigen wollte. Damit ist davon auszugehen, dass implizit mit Spruchpunkt 1.a. die Beschwerde auch hinsichtlich des beim GP Brunn/Gebirge geführten Kopienakts (Erhebungsakt) abgewiesen wurde.

Eine Begründung für die (implizite) Abweisung lässt der bekämpfte Bescheid nicht erkennen. Insb. ist die Argumentation der bB hinsichtlich § 10 SPG und die Zuständigkeit der Gendarmeriekommanden nicht auf die Erhebungsakte bezogen und auf diese auch nicht übertragbar.

Die in den Kopienakten und den Protokollen und Steckzetteln enthaltenen personenbezogenen Daten sind als Gesamtheit zu sehen. Die Protokolle und Steckkarten dienen nach den Ausführungen der bB ja der Wiederauffindung der Kopienakten. Damit handelt es sich aber bei den personenbezogenen Daten (auch) in den Kopienakten um (Teile) eine(r) strukturierte(n) Sammlung, die (durch die Steckkarten und Protokolle) nach mindestens einem Kriterium (hier etwa dem Namen des Bf) zugänglich sind (§4 Z. 6 DSG). Die von der bB vorgenommene Trennung der personenbezogenen Daten im Kopienakt einerseits und den Protokollen und Steckkarten andererseits ist künstlich und entspricht nicht dem Schutzzweck des Gesetzes.

Im übrigen kann die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 3 DSG nicht anhand der einfachgesetzlichen, niederrangigeren Bestimmung des § 4 Z. 6 DSG ausgelegt werden, würde doch dann der einfache Gesetzgeber den Inhalt von Verfassungsnormen bestimmen. Der Begriff 'Datei' in § 1 Abs 3 DSG ist verfassungsautonom am Prinzip der Grundrechtseffektivität auszulegen und umfasst daher auch Kopienakte.

Darüber hinaus hat sich der Bf für seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Anspruch auf Löschung nicht nur auf § 1 (3) Z. 2 DSG berufen sondern vor allem auch auf Art 8 EMRK, welche Verfassungsbestimmung jedenfalls einen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Anspruch auf Löschung (auch) unstrukturiert (konventionell) verarbeiteter Daten verleiht (vgl. EGMR: Amann vs. CH , par. 78ff; Rotaru vs. ROM [GC], ). Auch die einfachgesetzlichen Bestimmungen des § 63 SPG und des § 6 Abs 1 Z. 2 und Z. 5 DSG sind nicht auf personenbezogene Daten in Dateien beschränkt.

Der Kopienakt wird nicht mehr benötigt ... .

Der Bf wurde durch die Verweigerung der Löschung (Skartierung, Anonymisierung) sowie der Richtigstellung durch die BH Mödling in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (gem. § 1 Abs 3 Z. 2 DSG, Art 8 EMRK) verletzt, woraus folgt, dass die bB die auf Löschung, in eventu Richtigstellung durch Anmerkung des Außerkrafttretens des § 209 StGB, gerichtete Beschwerde nicht abweisen hätte dürfen, sondern die Löschung, zumindest aber die Richtigstellung durch Anmerkung des Außerkrafttretens des § 209 StGB, anzuordnen gehabt hätte. Dadurch dass sie dies nicht getan und damit im Effekt die Zulässigkeit der weiteren Verarbeitung der Daten bestätigt hat, hat sie selbst diese Rechte verletzt ().

Recht auf den gesetzlichen Richter (Art83 Abs 2 B-VG)

Ist, wie dargelegt, die BH Mödling Auftraggeber der personenbezogenen Daten auf den Indexkarteiblättern (Steckkarten) (sowie im Protokollbuch) und nicht die Gendarmeriekommanden, und hat die bB über die Beschwerden des Bf wegen Grundrechtsverletzungen durch die BH Mödling nicht inhaltlich entschieden, vielmehr den Bf an die unzuständigen Gendarmeriekommanden verwiesen, so hat die bB dadurch das Recht des Bf auf den gesetzlichen Richter verletzt. Er hat bei der zuständigen Behörde seine Anträge auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung gestellt, diese zuständige Behörde ist dem nicht nachgekommen, und die Beschwerdebehörde verweigert dies festzustellen bzw. dem abzuhelfen mit der Begründung, dass die richtigerweise zuständige Behörde nicht zuständig sei.

Im übrigen ist § 10 Abs 2 SPG, den die bB ihrer Abweisung zu Grunde legt, verfassungswidrig (Art83 Abs 2 B-VG), weil er die Zuständigkeiten nicht klar und eindeutig festlegt.

Was zum 'inneren Dienst' zählt, ist im Detail unklar (Hauer-Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz2, 2001, § 10 B.2.). Das Gesetz schweigt sich darüber aus, was zum inneren Dienst gehört (§2 Abs 3 GendG 1918, § 10 Abs 2 SPG). Dem Gesetz kann daher nicht mit der notwendigen Sicherheit entnommen werden, welche Behörde für Angelegenheiten zuständig ist, welche Angelegenheiten nun dem 'inneren Dienst' zugehören und welche nicht.

Zudem ist auch völlig unklar, für welche Angelegenheiten das Landes- und für welche das Bezirksgendarmeriekommando zuständig ist. Gerade wenn beispielsweise die Indexkarteiblätter tatsächlich dem 'inneren Dienst' zugehören sollten, so bleibt völlig offen, ob die Führung derselben (Vervollständigen mit personenbezogenen Daten) auf einem Gendarmerieposten dem Bezirksgendarmeriekommando oder dem Landesgendarmeriekommando zuzurechnen ist. Auch die bB findet offenbar keine Lösung, formuliert sie doch:

'kann gemäß § 10 Abs 2 SPG nur das Landes- oder das Bezirksgendarmeriekommando datenschutzrechtlicher Auftraggeber sein'

... .

Ja wer denn nun? Das Landes- oder das Bezirksgendarmeriekommando? Das festzulegen wäre gem. Art 83 Abs 2 B-VG die Aufgabe des Gesetzgebers gewesen, der er aber, will man 'innere Angelegenheiten' derart extensiv auslegen, wie die bB es tut, nicht nachgekommen ist. Auch die bB vermag auf Grund des Gesetzes nicht anzugeben, ob nun das Landes- oder das Bezirksgendarmeriekommando Auftraggeber ist. Wenn die bB ausführt ..., dass gem. § 10 grundsätzlich das Landesgendarmeriekommando zuständig ist, so bleibt dies begründungslos, ohne Grundlage im Gesetzestext und wird bereits einige Sätze danach von der bB selbst wieder relativiert ('Landes- oder das Bezirksgendarmeriekommando').

Folgt man also der Rechtsansicht der bB und ordnet man die Führung der Indexkarteiblätter (Steckkarten) (bzw. der Protokollbücher) (Vervollständigen mit personenbezogenen Daten) auf einem Gendarmerieposten dem 'inneren Dienst' der Gendarmerie zu, so bleibt vom Gesetz (§10 Abs 2 SPG) her vollkommen unklar, ob das Landes- oder das Bezirksgendarmeriekommando datenschutzrechtlicher Auftraggeber und damit zur Auskunft, Richtigstellung und Löschung zuständig ist. Das verletzt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Bf auf den gesetzlichen Richter (Art83 Abs 2 B-VG)."

1.4. Die Behörde hat die Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie ausführt:

"Das Beschwerdevorbringen wird bestritten.

Festzuhalten ist, dass Gegenstand der vorliegenden Beschwerde nur der Spruchpunkt 1.a. des angefochtenen Bescheides ist.

Zum Sachverhalt

Der in der Beschwerde dargelegte Sachverhalt ist insoweit unzutreffend, als dem Spruch des angefochtenen Bescheides (im Beschwerdepunkt ['Recht auf Auskunft und Löschung']) ein unzutreffender Inhalt unterstellt wird: Die Abweisung im Spruchpunkt 1.a. bezieht sich ausdrücklich nur auf eine Indexkarteikarte und nicht auf Protokollbucheintragungen und Kopienakte. Auch im Sachverhalt finden sich keinerlei diesbezügliche Feststellungen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde somit über Protokollbucheintragungen und Kopienakte nicht abgesprochen.

Zur behaupteten Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Löschung sowie im Recht auf den gesetzlichen Richter

keine Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage

Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde zwar der Form nach die Verletzung im verfassungsmäßig geschützten Recht nach § 1 Abs 3 DSG 2000 (iVm Art 8 EMRK) sowie im Recht auf den gesetzlichen Richter (Art83 Abs 2 B-VG), begründet dies jedoch ausschließlich mit der behaupteten Verletzung einfachgesetzlicher Bestimmungen, insbesondere der unrichtigen Anwendung von § 10 Abs 2 und § 13 SPG. Der Verfassungsgerichtshof lehnt in ständiger Rechtsprechung Beschwerden, welche die Verletzung in verfassungsgesetzlichen Rechten lediglich mit einer Verletzung in einfachgesetzlichen Rechten begründen, gemäß Art 144 Abs 2 B-VG ab, weil von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist. Auch im vorliegenden Fall ist - ausgehend vom Beschwerdevorbringen - nicht zu erkennen, welche verfassungsrechtliche Frage durch eine Entscheidung gelöst werden sollte.

Durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2004/06/0086, ist nunmehr auch klargestellt, dass eine Zuständigkeit dieses Gerichtshofes nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG wegen der Verletzung einfachgesetzlich geschützter subjektiver Rechte nach dem DSG 2000, also insbesondere auch das einfachgesetzliche Recht auf Löschung nach § 27 DSG 2000, besteht, sodass einer Ablehnung nicht das Hindernis der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes entgegensteht. Vielmehr ist beim Verwaltungsgerichtshof eine gegen denselben Bescheid gerichtete Beschwerde ('Parallelbeschwerde') zur Zl. 2004/06/0018 bereits anhängig.

keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten

a. Indexkarteiblatt

Das Grundrecht auf Löschung in § 1 Abs 3 Z 2 DSG 2000 enthält keinerlei verfassungsrechtliche Vorgabe, wem die Verarbeitung von Daten zuzurechnen ist sondern überlässt diese Entscheidung dem einfachen Gesetzgeber, der in § 10 Abs 2 SPG eine explizite Regelung getroffen hat.

Im vorzitierten Erkenntnis vom hat der Verwaltungsgerichtshof entsprechend der Rechtsauffassung der belangten Behörde die Auftraggebereigenschaft der Sicherheitsbehörde (zufällig ebenfalls die BH Mödling) hinsichtlich Protokollbucheintragungen verneint und diese als 'behördeninterne Kanzleitätigkeit' dem in § 10 Abs 2 SPG geregelten inneren Dienst der Gendarmerie zugeordnet. Dasselbe muss für eine Indexkartei gelten.

Es ist somit nicht zu erkennen, inwiefern die Beurteilung im angefochtenen Bescheid, dass die BH Mödling nicht Auftraggeber des Protokollbuches ist, den Beschwerdeführer im Recht auf Löschung nach § 1 Abs 3 Z 2 DSG 2000 verletzen sollte.

Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Formulierung 'Landes- oder Bezirksgendarmeriekommando' bezeichne den Auftraggeber nicht hinreichend konkret, geht insofern ins Leere, als von der belangten Behörde lediglich die Frage zu beantworten war, ob die BH Mödling Auftraggeber der Indexkartei ist oder nicht. Dies war anhand von § 10 Abs 2 SPG eindeutig zu verneinen. Ob nun tatsächlich Auftraggeber das Landes- oder das Bezirksgendarmeriekommando ist, konnte dahingestellt bleiben und war daher für den vorliegenden Fall nicht präjudiziell.

Darüber hinaus ist ein Recht auf vollständige Löschung (Beseitigung) einer Indexkarteieintragung auf Grund des Dokumentationszwecks dieser Datei zu verneinen und bestünde selbst im Fall der Bezeichnung des tatsächlichen Auftraggebers als Beschwerdegegner auf Grund der Bestimmung des § 27 Abs 3 DSG 2000 lediglich ein Recht auf Richtigstellung durch ergänzende Anmerkungen.

b. Protokollbucheintragungen

Wie ebenfalls ... bereits dargelegt, waren derartige Eintragungen nicht vom abweisenden Spruch des Spruchpunktes 1.a. des angefochtenen Bescheides umfasst.

Selbst wenn man jedoch dem Beschwerdevorbringen folgt, so gilt für diese Daten sinngemäß dasselbe wie für das Indexkarteiblatt:

Die BH Mödling ist nicht Auftraggeber der Protokollbücher.

c. Kopienakten

Wie ebenfalls ... bereits dargelegt, waren auch Kopienakte des Gendarmeriepostens Brunn am Gebirge nicht von der Abweisung im Spruchpunkt 1.a. des angefochtenen Bescheides umfasst. Die entsprechenden Beschwerdeausführungen sind daher gegenstandslos.

Selbst wenn man jedoch dem Beschwerdevorbringen folgt, zählt auch die Führung eines Kopienaktes zum 'inneren Dienst' der Gendarmerie und kann daher nicht der BH Mödling als Auftraggeber zugerechnet werden.

Darüber hinaus bleibt die belangte Behörde bei ihrer Rechtsauffassung, dass ein Papierakt weder eine automationsunterstützte Verarbeitung personenbezogener Daten noch eine manuelle Datei darstellt. Somit fällt er ebensowenig in den Anwendungsbereich von § 1 Abs 3 Z 2 DSG 2000 wie in jenen der einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmung des § 27 DSG 2000, sodass eine Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Löschung nicht in Betracht kommt.

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Rechtsprechung des EGMR betrifft nicht vergleichbare Sachverhalte.

Der Rechtsauffassung der belangten Behörde hinsichtlich der Dateiqualität von Papierakten hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof im schon mehrfach zitierten Erkenntnis vom angeschlossen."

2. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Der angefochtene Spruchpunkt ist ein selbstständiger Teil des Bescheides der Datenschutzkommission. Die Beschwerde ist - da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen - zulässig.

2.2. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken gegen die von der belangten Behörde angewendete Bestimmung des § 10 Abs 2 SPG idF BGBl. 1991/566 teilt der Verfassungsgerichtshof nicht; es wird dazu auf die Ausführungen in seinem Erkenntnis B1158/03 vom verwiesen.

2.3. In dieser Entscheidung hat sich der Verfassungsgerichtshof auch mit der hier entscheidenden Frage befasst, ob eine Indexkartei dem "inneren Dienst" zuzurechnen ist und hat u.a. ausgeführt:

"Generelle Regelungen zur Ordnung des Aktenbestandes und damit auch solche über das Anlegen von Karteien nach bestimmten Ordnungskriterien zur Auffindung von Akten sind - wie andere Regelungen über den Geschäftsgang innerhalb einer Behörde auch - dem Bereich der inneren Organisation zuzuordnen (vgl. zB auch Pernthaler, Raumordnung und Verfassung, 2. Bd., 1978, S 182 ff.). Wird jedoch ein konkreter Name mit entsprechenden weiteren Angaben in das Protokoll(buch) oder in die Indexkartei aufgenommen, so kann keinesfalls mehr von einer Angelegenheit des inneren Dienstes gesprochen werden. Hier hat der Gesetzgeber subjektive Rechtspositionen der Betroffenen geschaffen (vgl. Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht, 2. Bd., 1998, S 116)."

2.4. Liegen zu den angewendeten Rechtsgrundlagen keine verfassungsrechtlichen Bedenken vor, so kommt eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz dann in Betracht, wenn die Behörde Willkür geübt hat.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit zu einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

Ein derart qualifizierter Fehler liegt hier vor:

Die Behörde hat in der Frage der Abgrenzung des Bereichs der inneren Organisation - also in einem wesentlichen Punkt - die Rechtslage grundlegend verkannt (vgl. die oben zitierte Entscheidung ). Sie hat die in diesem Zusammenhang entscheidenden datenschutzrechtlichen Ansprüche von außerhalb der Organisation stehenden Personen nicht entsprechend berücksichtigt und in ihre Erledigung die kriminalpolizeilichen Aspekte der Datenverarbeitung nicht aufgenommen.

2.5. Der Bescheid war daher im angefochtenen Spruchpunkt aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob in diesem Spruchpunkt implizit auch über die Löschungsbegehren zu Protokoll und Kopienakt abgesprochen wurde.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 180,-- enthalten. Die als "PSK-Gebühr" geltend gemachten Kosten waren nicht zuzusprechen, weil diese bereits mit dem Pauschalsatz abgegolten sind ().

4. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.