VfGH vom 05.03.2010, B1992/07
Sammlungsnummer
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Spruch
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu B1992/07 die mit € 1.171,20 und den Beschwerdeführern zu B2016/07 die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten jeweils zuhanden ihres Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Am suchte die bauwerbende Gesellschaft um
die Erteilung einer Baubewilligung für den im Bauplan dargestellten und näher beschriebenen Neu- und Zubau auf den Grundstücken Nr. 165, 166/1, 166/2, 167/1 und 168, alle KG Schwanenstadt, die zu diesem Zeitpunkt als "gemischtes Baugebiet" (das Grundstück Nr. 167/1 teilweise auch als "Grünzug") gewidmet waren, an. Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Schwanenstadt der bauwerbenden Gesellschaft gemäß § 31 und § 35 Abs 1 des Landesgesetzes vom , mit dem eine Bauordnung für Oberösterreich erlassen wird (Oberösterreichische Bauordnung 1994), LGBl. 66, die Baubewilligung für die Errichtung eines dreigeschoßigen Zu- und Nebenbaues (vom Gemeinderat auf "Neubaues" abgeändert) für ein Produktions-, Logistik-, Personal- und Technikgebäude.
2. Gegen diesen Bescheid erhoben u.a. die nunmehrigen Beschwerdeführer zu B1992/07 und zu B2016/07 als Nachbarn Berufung. Mit Bescheid vom änderte der Gemeinderat der Stadtgemeinde Schwanenstadt den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides geringfügig ab, wies im Übrigen die Berufungen u.a. der Beschwerdeführer ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid (zu diesem Zeitpunkt waren die Baugrundstücke bereits als "Betriebsbaugebiet" [die Grundstücke Nr. 167/1 und 168 teilweise mit einer Schutzzone im Bauland] gewidmet). Den dagegen u.a. von den Beschwerdeführern erhobenen Vorstellungen gab die Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom mit der Feststellung keine Folge, dass u.a. die Beschwerdeführer durch den zweitinstanzlichen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt werden.
3. Gegen diesen Bescheid richten sich die auf Art 144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung in Rechten wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen und in der zu B1992/07 protokollierten Beschwerde auch die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG), auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) und auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
4. Die Stadtgemeinde Schwanenstadt legte die Akten betreffend das Zustandekommen des örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 1, der Flächenwidmungsplanänderungen Nr. 3.2 und 3.8 sowie des Bebauungsplanes Nr. 29 "Graben Nord/Ost" vor. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete Gegenschriften, in denen sie beantragt, die Beschwerden abzuweisen. Die bauwerbende Gesellschaft erstattete Äußerungen zu den Beschwerden. In der Folge legte die Beschwerdeführerin zu B1992/07 einen Übersichtsplan zur Untermauerung ihrer Argumentation, dass das Bauvorhaben der Absicht der Gemeinde entgegenstünde, Gewerbegebiete von der Stadtmitte abzusiedeln und den Stadtverkehr durch eine Umfahrungsstraße zu beruhigen. Dieser Argumentation traten die bauwerbende Gesellschaft und die Stadtgemeinde Schwanenstadt in weiteren Äußerungen entgegen. Dazu erstattete die Beschwerdeführerin zu B1992/07 erneut eine Stellungnahme, auf die die Stadtgemeinde Schwanenstadt replizierte.
II. Aus Anlass dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 139 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Flächenwidmungsplanänderung Nr. 3.8 der Stadtgemeinde Schwanenstadt, Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schwanenstadt vom , aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 30. April bis , soweit sie für die Grundstücke Nr. 165, 166/1, 166/2, 167/1 und 168, alle KG Schwanenstadt, die Widmung "Betriebsbaugebiet" ausweist, sowie des Bebauungsplanes Nr. 29 "Graben Nord/Ost" der Stadtgemeinde Schwanenstadt, Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schwanenstadt vom , aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 5. bis , soweit er Festlegungen für die Grundstücke Nr. 165, 166/1, 166/2, 167/1 und 168, alle KG Schwanenstadt, trifft, ein. Mit Erkenntnis vom , V90-93/09-10, hob er die in Prüfung gezogenen Verordnungen als gesetzwidrig auf.
III. Die Beschwerden sind begründet.
Die belangte Behörde hat gesetzwidrige Verordnungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.
Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
IV. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist jeweils eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 180,-- sowie in den zu B1992/07 zugesprochenen Kosten Umsatzsteuer in der Höhe von € 163,53 und in den zu B2016/07 zugesprochenen Kosten Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- enthalten.
Fundstelle(n):
UAAAD-88956