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OGH vom 29.05.2018, 8Ob110/17k

OGH vom 29.05.2018, 8Ob110/17k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** M*****, vertreten durch Sattlegger Dorninger Steiner & Partner Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei H***** P*****, vertreten durch Mag. Markus Dutzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen 170.000 EUR sA im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , AZ 4 R 44/17v, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Über das Vermögen des Beklagten wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom , AZ 12 S 10/18d, das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.

Gemäß § 7 Abs 1 IO iVm § 181 IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme einer (hier nicht vorliegenden) Streitigkeit iSd § 6 Abs 3 IO, unterbrochen (RIS-Justiz RS0103501). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ihre Wirkungen sind auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (8 ObA 4/16w; 8 Ob 52/09v).

Eine Entscheidung über die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingebrachte Revision ist erst nach Fortsetzung des Verfahrens zulässig (vgl RIS-Justiz RS0036996). Der Akt ist daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752).

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00110.17K.0529.000

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