VfGH vom 03.12.2010, B1978/08
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Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.380,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom
wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 22 Abs 2 Z 2 litc der Verordnung der Bundesregierung vom , betreffend die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebührenvorschrift 1955), BGBl. 133/1955 idF BGBl. I 176/2004 (im Folgenden: RGV 1955), eine Zuteilungsgebühr in Höhe von 25% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13 zusteht. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen unehelichen Sohn mit einer ehemaligen Lebensgefährtin habe, mit dem er nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Der ehemaligen Lebensgefährtin gebühre eine Kinderzulage, da sie bei einer inländischen Gebietskörperschaft beschäftigt sei. Da es sich bei der Lebensgefährtin aber um keinen früheren Ehegatten iSd § 22 Abs 2 Z 2 lita sublit. bb RGV 1955 handle, war dem Beschwerdeführer lediglich die Gebühr gemäß § 22 Abs 2 Z 2 litc leg.cit. zuzusprechen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unverletzlichkeit des Eigentums und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen, nämlich des § 22 RGV 1955, geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides sowie für den Fall der Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde die Abtretung dieser an den Verwaltungsgerichtshof begehrt wird.
II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der
Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs 2 Z 2 RGV 1955 ein. Mit Erkenntnis vom , G73/10, hob er § 22 Abs 2 Z 2 RGV 1955 als verfassungswidrig auf.
III. Die Beschwerde ist begründet.
Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
IV. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VfGG ohne mündliche
Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten.
Fundstelle(n):
UAAAD-88794