OGH vom 27.01.2021, 9Ob69/20t

OGH vom 27.01.2021, 9Ob69/20t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat Dr. Hargassner sowie die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter in der Pflegschaftssache 1. der mj S*****, geboren am ***** 2012, und 2. der mj R*****, geboren am ***** 2014, über den Rekurs des Vaters der Minderjährigen Ing. Bsc P*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom , GZ 2 R 92/20x-2, mit welchem über den Vater als Rekurswerber eine Ordnungsstrafe von 500 EUR verhängt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Beim Bezirksgericht Gmünd ist ein Pflegschaftsverfahren betreffend die beiden Minderjährigen S***** und R***** anhängig. Anlässlich der Anträge deren Vaters auf Gewährung eines Kontaktrechts bestellte das Bezirksgericht Gmünd mit Beschluss vom einen Sachverständigen und erteilte diesem entsprechende Aufträge.

[2] Gegen diesen Beschluss erhob der Vater einen selbst verfassten Rekurs an das Landesgericht Krems an der Donau. Der Rekurs enthält beleidigende Ausführungen, mit denen die dem Gericht schuldige Achtung verletzt wird.

[3] Das Rekursgericht verhängte über den Vater eine Ordnungsstrafe in Höhe von 500 EUR und stellte den Rekurs zur Verbesserung zurück.

[4] Dieser Beschluss wurde dem Vater am zugestellt.

[5] In dem am mittels ERV beim Rekursgericht eingelangten, persönlich verfassten Schreiben (ON 4), das – nach Entsprechung des Verbesserungsauftrags – als „Rekurs an den Obersten Gerichtshof wegen Bekämpfung einer Ordnungsstrafe“ zu verstehen ist (ON 6), ersucht der Vater um Anpassung der Ordnungsstrafe an seine finanziellen Verhältnisse. Er verfüge derzeit über kein Einkommen und Vermögen und habe einer weiteren Unterhaltspflicht für sein neugeborenes (drittes) Kind nachzukommen. Er sei daher nicht in der Lage, die Strafe gänzlich zu bezahlen.

Rechtliche Beurteilung

[6] Der Rekurs ist verspätet.

[7] 1. Verhängt das Rekursgericht (insoweit als Erstgericht) im Außerstreitverfahren eine Ordnungsstrafe, ist dagegen der Rekurs an den Obersten Gerichtshof unabhängig von der Höhe der Ordnungsstrafe oder vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG zulässig. Eine absolute Anwaltspflicht besteht nicht (RS0121603; 9 Ob 136/06z; Klicka in Rechberger, Außerstreitgesetz2§ 62 Rz 1).

[8] 2.1 Die Frist für den Rekurs beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des selbständig anfechtbaren Beschlusses (§ 46 Abs 1 AußStrG).

[9] 2.2 Da der Beschluss über die Verhängung der Ordnungsstrafe dem Vater am zugestellt wurde, ist die Rekursfrist am abgelaufen. Da der Rekurs aber erst am – somit nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist – im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wurde, ist er verspätet.

[10] Es war daher mit einer Zurückweisung vorzugehen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2021:0090OB00069.20T.0127.000

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