OGH vom 29.04.2015, 15Os48/15w

OGH vom 29.04.2015, 15Os48/15w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ableidinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Thomas G***** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 23 Hv 28/14x des Landesgerichts Feldkirch, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom , GZ 7 Bs 49/15m 2, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Innsbruck die Beschwerde des Thomas G***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom , GZ 23 Hv 28/14x 46, mit dem die vom Verurteilten dem Privatbeteiligten Manuel P***** zu ersetzenden Kosten dessen Vertretung bestimmt worden waren (§ 395 Abs 1 StPO), zurück.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Thomas G***** war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00048.15W.0429.000