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VfGH vom 12.06.2001, b197/99

VfGH vom 12.06.2001, b197/99

Sammlungsnummer

16169

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abweisung zweier Beschwerden gegen die Versagung grundverkehrsbehördlicher Genehmigungen; keine denkunmögliche Annahme der Entziehung eines Grundstücks aus dem Landwirtschaftsbetrieb bzw mangelnder Selbstbewirtschaftung

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Schriftsatz vom beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer beim Landesgrundverkehrsreferenten die Erteilung einer Bieterbewilligung gemäß § 20 Abs 3 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (im folgenden: TGVG 1996) für die am beim Bezirksgericht Kitzbühel stattfindende Wiederversteigerung der "Hasenaueralpe" in EZ 1536, GB Kössen, im Gesamtausmaß von 54,8291 ha.

Mit Bescheid vom versagte der Landesgrundverkehrsreferent die beantragte Bewilligung, da ihre Erteilung den Bestimmungen des 2. Abschnittes des TGVG 1996 widerspräche. Der Beschwerdeführer sei u.a. Eigentümer eines geschlossenen Hofes in Tulfes im Ausmaß von 40,9555 ha sowie eines geschlossenen Hofes in Gnadenwald im Ausmaß von 14,5763 ha. Durch die berufliche Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als "neunfacher gewerberechtlicher Geschäftsführer in Großunternehmen" werde bereits auf diesen beiden Höfen eine dem Gesetz entsprechende Selbstbewirtschaftung nicht vorgenommen, umso weniger könne dies daher bei einer arbeits- und zeitintensiven Almbewirtschaftung erwartet werden.

2. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung (im folgenden: LGVK) mit Bescheid vom als unbegründet ab, da aufgrund der hauptberuflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Unternehmer nicht mit hinreichender Sicherheit von der Erfüllung des Kriteriums der Selbstbewirtschaftung ausgegangen werden könne.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung (§6 Abs 1 litb TGVG 1996) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Es ist unbestritten, daß die streitgegenständliche Alm als landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 2 Abs 1 TGVG 1996 zu qualifizieren ist und demnach den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt.

Gemäß § 20 Abs 3 TGVG 1996 hat der Landesgrundverkehrsreferent im Falle der Versteigerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks "die Bieterbewilligung allen Personen zu erteilen, die binnen drei Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins um die Erteilung dieser Bewilligung ansuchen, sofern die Übertragung des Eigentums an sie den Bestimmungen des 2., 3. und 4. Abschnittes (dieses Gesetzes) nicht widerspräche."

Gemäß § 6 Abs 1 TGVG 1996 darf die Genehmigung zu einem Eigentumserwerb nur erteilt werden, wenn

"a) der Rechtserwerb weder dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes noch dem öffentlichen Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht,

b) gewährleistet ist, daß die erworbenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke grundsätzlich vom Erwerber selbst im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden,

c) der Erwerber über die für die Selbstbewirtschaftung erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügt und

d) der Erwerber glaubhaft macht, daß durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll."

1.2. Der angefochtene Bescheid stützt sich vor allem auf § 6 Abs 1 litb TGVG 1996, wonach die Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn gewährleistet ist, daß die erworbenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke grundsätzlich vom Erwerber selbst im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden.

Die Beschwerde behauptet die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung, da sie sich unsachlicherweise auch auf den Erwerb von Almen beziehe. Almen würden jedoch üblicherweise nicht vom Eigentümer selbst bewirtschaftet, da dies dem Interesse eines leistungsfähigen Bauernstandes abträglich sei.

In seiner bisherigen Judikatur hat der Verfassungsgerichtshof - auch unter diesem Gesichtspunkt - keine Bedenken gegen § 6 Abs 1 litb TGVG 1996 (bzw. die vergleichbare Bestimmung des § 6 Abs 1 litc TGVG 1983) gehegt (vgl. z.B. VfSlg. 12.985/1992, 15.324/1998, jeweils mwN); solche sind auch aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht entstanden.

1.3. Im Hinblick darauf ist auszuschließen, daß der Beschwerdeführer wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.

2.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz könnte im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z.B. VfSlg. 8428/1978, 9127/1981) nur vorliegen, wenn die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt u.a. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhalts (z.B. VfSlg. 8808/1980, 10.338/1985, 11.213/1987, 12.985/1992).

2.2. Dies ist der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, ist doch der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein - aus verfassungsrechtlicher Sicht - nicht zu beanstandendes Ermittlungsverfahren vorausgegangen. Der Behauptung, die belangte Behörde habe in einem entscheidenden Punkt die Ermittlungstätigkeit unterlassen, kann der Verfassungsgerichtshof auf Basis der ihm vorliegenden Verwaltungsakten nicht folgen. Danach sind nämlich anläßlich der im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken durch den Beschwerdeführer zu führenden Verfahren nach dem TGVG Ermittlungen durch die Behörde durchgeführt worden, zu deren Ergebnissen dem Beschwerdeführer jeweils die Möglichkeit geboten wurde, Stellung zu nehmen.

Gemäß § 6 Abs 1 des TGVG 1996 hat die Behörde eine Prognoseentscheidung darüber zu treffen, ob im Falle der Genehmigung des Grunderwerbs gewährleistet ist, daß die erworbenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke grundsätzlich vom Erwerber selbst im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden. Die Behörde hat auf Basis der Tatsachenfeststellung, daß der Beschwerdeführer hauptberuflich als gewerberechtlicher Geschäftsführer einer Mehrzahl von Unternehmen tätig sei, die Prognose gestellt, daß der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit und dem damit verbundenen Arbeits- und Zeitaufwand wohl nicht die von seinem Heimhof rund 130 km entfernt liegende Alm selbst bewirtschaften werde. Ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler kann der Behörde nicht angelastet werden, da - so auch die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - es zur Selbstbewirtschaftung grundsätzlich zulässig ist, die persönliche Anwesenheit des Erwerbers vorzusehen (vgl. z.B. - mit Hinweisen auf die weitere Rechtsprechung - VfSlg. 13.937/1994, 14.966/1997). Dies hat auch und gerade für größere Landwirtschaftsbetriebe seine Berechtigung, denn andernfalls könnten, wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 14.966/1997 ausgesprochen hat, die durch § 6 Abs 1 lita TGVG 1996 angestrebten Ziele offenkundig nicht verwirklicht werden.

2.3. Der Beschwerdeführer wurde somit durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

2.4. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur dann verletzt worden sein, wenn die Behörde das Gesetz denkunmöglich angewendet hätte; ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen mit der Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellenden Fehler begangen hätte (vgl. VfSlg. 15.324/1998 mwN).

Wie bereits ausgeführt, hat die belangte Behörde die Versagung der Genehmigung im wesentlichen mit der negativen Prognoseentscheidung begründet, die nach einem Ermittlungsverfahren erfolgte, im Zuge dessen der Behörde keine Fehler unterlaufen sind, die mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wären.

Der Beschwerdeführer ist daher auch nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

3. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre.

4. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall (vgl. dazu insbesondere § 28 TGVG 1996 sowie Art 20 Abs 2 B-VG) - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. VfSlg. 9454/1982, 10.565/1985, 10.659/1985, 12.823/1991, 12.987/1992, 13.459/1993).

III. 1. Die Beschwerde war deshalb als unbegründet abzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4, erster Satz, und Z 2 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.