OGH vom 17.12.2019, 9Ob68/19v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte und Hofrätinnen Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J***** und 2. H*****, gegen die beklagte Partei Ing. J*****, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, wegen 100.800 EUR sA und Feststellung, infolge der außerordentlichen Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 99/19z-51, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Vertreter der klagenden Parteien Dr. *****, Rechtsanwalt in Wien, ist am verstorben. Mit Beschluss vom hat das Erstgericht die Unterbrechung des Verfahrens festgestellt.
Gemäß § 160 Abs 1 ZPO tritt insoweit, als die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten ist, eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn der Rechtsanwalt einer Partei stirbt.
An der gemäß § 160 Abs 1 ZPO bewirkten Unterbrechung des Rechtsstreits vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die außerordentliche Revision der Kläger bereits vor Eintritt der Unterbrechung eingebracht wurde (3 Ob 138/02v).
Demnach sind die Akten an das Erstgericht zurückzustellen; dieses wird sie nach Aufnahme des Verfahrens neuerlich zur Entscheidung vorzulegen haben.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0090OB00068.19V.1217.000 |
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