OGH vom 19.11.2019, 10Ob66/19g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj S*****, geboren ***** 2005, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (MA 11, Rechtsvertretung Bezirke 2 und 20, 1200 Wien, Dresdner Straße 43/1) über die als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ und „Rekurs“ bezeichneten Rechtsmittel des Vaters J*****, gegen 1. den Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom , GZ 53 Pu 17/16m-109 und 2. den Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom , GZ 53 Pu 17/16m-110, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zwecks Vorlage an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Beim Bezirksgericht Leopoldstadt ist für die mj S***** ein Pflegschaftsverfahren (Unterhalts- und Unterhaltsvorschussverfahren) anhängig.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom , GZ 53 Pu 17/16m109, wurde der Antrag ihres unterhaltspflichtigen Vaters J***** auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 bis 3 ZPO für die Einbringung eines außerordentlichen Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 48 R 153/19h-101, wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.
Mit einem weiteren Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom , GZ 53 Pu 17/19m110, wurde der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 48 R 153/19h101, mangels Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zurückgewiesen.
Am gab der Vater ein eigenhändig verfasstes, an das Bezirksgericht Leopoldstadt gerichtetes Rechtsmittel zur Post, das die Überschrift „Außerordentlicher Revisionsrekurs/Beantragung einer Verfahrenshilfe/ 53 Pu 17/16m110/ Rekurs gegen Beschluss Beigebung einer Verfahrenshilfe“ trägt. Aus der Begründung des Rechtsmittels lässt sich erkennen, dass der Vater gegen den „Beschluss vom “ fristgerecht „Rekurs“ einlegen will und er die Gewährung von Verfahrenshilfe durch unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts zur Einbringung des außerordentlichen Revisionsrekurses erreichen will. Diese Ausführungen sind wohl dahin zu verstehen, dass der Vater gegen beide Beschlüsse des Erstgerichts vom Rechtsmittel erheben will.
Das legte das Rechtsmittel als „außerordentlichen Revisionsrekurs“ offenbar irrtümlich dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Sowohl gegen die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als auch die Zurückweisung eines Revisionsrekurses durch das Erstgericht (§ 67 AußStrG) ist jeweils ein Rekurs an die zweite Instanz zulässig. Der Oberste Gerichtshof ist daher (funktionell) unzuständig.
Der Akt ist dem Erstgericht zwecks Vorlage an das zuständige Rekursgericht zurückzustellen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0100OB00066.19G.1119.000 |
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