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OGH vom 12.11.2013, 11Os127/13f

OGH vom 12.11.2013, 11Os127/13f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ostojic als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Patrick K***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 28 Hv 127/13i des Landesgerichts Innsbruck, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom (ON 10 der Hv Akten) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Bauer, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom , GZ 28 Hv 127/13i 10, verletzt durch

1./ die unterlassene Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Telfs vom , GZ 9 U 101/12i 9, § 31 Abs 1 erster Satz StGB;

2./ Unterlassung der Setzung einer Leistungsfrist beim Privatbeteiligtenzuspruch § 366 Abs 2 erster Satz StPO iVm § 409 ZPO.

Dieses Urteil wird im Strafausspruch ebenso wie der gemäß § 494a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO gemeinsam mit dem Urteil verkündete Beschluss aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.

Text

Gründe:

Patrick K***** wurde mit (zulässig § 270 Abs 4 StPO) gekürzt ausgefertigtem Urteil des Bezirksgerichts Telfs vom , GZ 9 U 101/12i 9, wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.

Mit (gleichfalls zulässig gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom , GZ 28 Hv 127/13i 10, wurde Patrick K***** des (am begangenen) Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten sowie ohne Bestimmung einer Leistungsfrist zur Bezahlung privatrechtlicher Ansprüche verurteilt. Mit gemeinsam mit dem Urteil verkündetem Beschluss wurde eine dem Angeklagten früher gewährte bedingte Strafnachsicht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen sowie gemäß Abs 1 Z 2 leg cit vom Widerruf einer weiteren bedingten Strafnachsicht ohne Verlängerung der Probezeit (siehe Beschluss vom ; ON 18) abgesehen (ON 10 S 3).

Rechtliche Beurteilung

Das zuletzt genannte Urteil steht wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 23 Abs 1 StPO zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt in der unterlassenen Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Telfs vom , GZ 9 U 101/12i 9, sowie im Zuspruch der privatrechtlichen Ansprüche ohne Bestimmung einer Leistungsfrist mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Nach § 31 Abs 1 erster Satz StGB ist über einen Rechtsbrecher, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist und wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, eine Zusatzstrafe zu verhängen.

Wird der Angeklagte verurteilt, so ist gemäß § 366 Abs 2 StPO im Urteil (§§ 260 Abs 1 Z 5 und 270 Abs 2 Z 4 StPO) unter Anwendung der §§ 395, 407 und 409 ZPO über die privatrechtlichen Ansprüche des Privatbeteiligten zu entscheiden. Wird dem Angeklagten im Urteil die Verbindlichkeit zu einer Leistung auferlegt, ist demnach gemäß § 409 ZPO zugleich auch eine Leistungsfrist zu bestimmen (RIS Justiz RS0126774; Spenling , WK StPO § 366 Rz 13).

Die zu § 31 StGB aufgezeigte Gesetzesverletzung ist geeignet, sich zum Nachteil des Verurteilten auszuwirken, weshalb deren Feststellung in Ausübung des dem Obersten Gerichtshof gemäß § 292 letzter Satz StPO zustehenden Ermessens spruchgemäß mit konkreter Wirkung zu verknüpfen war. Bei der Entscheidung nach § 494a StPO ist nur jene nach Abs 1 Z 4, nicht aber die nach Abs 1 Z 2 leg cit davon umfasst.

Ein noch zu beseitigender Nachteil für den Verurteilten aus der Nichtsetzung einer Frist für die von ihm zu erbringende Leistung liegt jedoch nicht vor.